Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsrecht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Übertragbarkeit.

Rn 12 Soweit das Namensrecht Teil des Persönlichkeitsrechts ist, ist es nicht übertragbar. Im geschäftlichen Verkehr ist allerdings die Einräumung eines Nutzungsrechts am Namen zulässig (BGHZ 119, 237, 240). Soweit dagegen im Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht eine namensmäßige Kennzeichnung geschäftlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zwecken dient, ist eine Üb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 31 Drittstaatliche Eingriffsnormen – und seien sie ›vom Ende der Welt‹ (Montfort Rev Lamy dr des aff 08, 82, 83) – werden nun in III ausdrücklich geregelt, aus deutscher Sicht wird damit die durch den Vorbehalt gegen Art 7 I EVÜ entstandene Regelungslücke des ex Art 34 EGBGB geschlossen. Art 9 III hat allerdings nicht die ›enge Verbindung‹ des Art 7 I EVÜ übernommen (Mont...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Warum ist Tax Compliance nötig?

Tz. 5 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Tax Compliance kann Strafrechtsvorwürfe vermeiden helfen. Im Steuerstrafrecht ist das vorsätzliche Verhalten (z. B. Steuerhinterziehung) ein Straftatbestand (§ 370 AO, Anhang 1b), das grob fahrlässige (= leichtfertige) Handeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 378 AO). Nur die einfache Fahrlässigkeit ist im Steuerstrafrecht unbeachtlich u...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Bearbeiterverzeichnis

Dr. Brunhilde Ackermann Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Ahrens Professor an der Universität Göttingen Dr. Monika Anders Präsidentin des Landgerichts Essen a.D. Dr. Marcel Barth LL.M. (Columbia), Rechtsanwalt und Notar, Hannover Hans-Josef Beumers Richter am Oberlandesgericht Köln Robert Bey Ministerialdirigent, Sächsisches Staatsministerium der Justiz un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Letter of intent.

Rn 39 Als ›letter of intent‹ werden vorbereitende Erklärungen im Zusammenhang komplexer Vertragswerke typischerweise auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts bezeichnet. Um eine gefestigte Rechtsfigur handelt es sich nicht; sie können Vorverträge darstellen, Optionen enthalten oder nur gesteigerte vorvertragliche Sorgfaltspflichten begründen (K. Schmidt HandelsR § 20 I 2a). Auch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verdrängung des IPR.

Rn 29 Von vornherein verdrängt wird das IPR, soweit Einheitsprivatrecht anwendbar ist (s.o. Rn 7). Rn 30 Ebenso unabhängig von den Regeln des IPR kommen Eingriffsnormen (lois d'application immédiate) zur Anwendung (dazu s Art 9 ROM I; Art 16 ROM II). Dabei handelt es sich um Sachnormen mit ›unbedingtem Anwendungswillen‹, die einen öffentlichrechtlichen Einschlag haben, als ›i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Eingriffsnormen der lex fori.

Rn 3 Jedenfalls lassen sich verschiedene Konstellationen und Beispiele der Anwendung denken. Es kommen speziell insb haftungsbegründende wie haftungsausschließende Eingriffsnormen in Betracht (ähnl Schramm 12 ff). Haftungsbegründend ist an Straftatbestände oder Verbotsgesetze im Zusammenhang ihrer haftungsrechtlichen Bewehrung wie in § 823 II zu denken (BRHP/Spickhoff Rz 3);...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Streitwertunabhängige Zuständigkeit.

Rn 3 Die Streitwertregel wird durch eine Reihe von Ausnahmen durchbrochen. Nicht zuständig ist das LG in den Fällen von § 23 Nr 2 lit a–g, §§ 23a, 27, die eine ausschließliche Zuständigkeit des AG begründen. Für Musterfeststellungsverfahren gem §§ 606 ff ZPO ist das OLG zuständig (§ 119 III). Umgekehrt weisen Abs 2 sowie andere bundes- und landesrechtliche Normen (Rn 7) dem ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verbraucherdarlehen / Wirtschaftsrecht

1 Voraussetzungen §§ 491 ff. bis 505e BGB regeln Verbraucherdarlehensverträge. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.[1] Ein Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 491 Abs. 2 Satz 1 BGB; im folgenden "Verbraucherdarlehen") ist ein "normaler" Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber u...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verbraucherdarlehen / 3 Form des Verbraucherdarlehensvertrags

3.1 Schriftform und notwendiger Inhalt Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen.[1] Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden.[2] Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag wahrt die Unterschrift des Darlehensnehmers auf einem el...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verbraucherdarlehen / 7 Folgen des Verzugs

7.1 Zinsen Kommt der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug, sind die jeweiligen Beträge gem. § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Es ist jedoch möglich, dass beide Vertragsparteien jeweils einen höheren oder niedrigeren Schaden nachweisen.[1] Wichtig Verzugszinsen müssen gesondert verbucht werden Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen dürfen nicht in e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verbraucherdarlehen / 4 Widerrufsrecht

4.1 Grundsätze Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehen ein Widerrufsrecht[1] zu.[2] § 355 Abs. 1 BGB regelt, wie der Widerruf erfolgt. Im Darlehensvertrag müssen Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen ...mehr

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Verbraucherdarlehen / 6 Informationspflicht während der Vertragsdauer

Ist in einem befristeten Verbraucherdarlehensvertrag der Sollzinssatz gebunden und endet die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens 3 Monate vor Ende der Sollzinsbindung darüber, ob er zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede bereit ist.[1] Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehensnehmer spä...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verbraucherdarlehen / 7.2 Anrechnung von Teilleistungen

Ist das gesamte Darlehen fällig gestellt worden und reicht eine Zahlung des Schuldners zur vollständigen Tilgung der Schuld nicht aus, werden die Teilzahlungen wie folgt angerechnet[1]: zuerst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag und zuletzt auf die Zinsen.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verbraucherdarlehen / 5 Einwendungsverzicht

Der Darlehensnehmer darf vertraglich nicht verpflichtet werden auf Einwendungen, die ihm gegen den Darlehensgeber zustehen, für den Fall zu verzichten, dass der Darlehensgeber seine Forderung gegen den Darlehensnehmer an einen Dritten abtritt.[1] Wird eine Forderung des Darlehensgebers aus einem Verbraucherdarlehensvertrag an einen Dritten abgetreten oder findet in der Person...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verbraucherdarlehen / 3.2 Folgen von Formmängeln

Ist die Schriftform insgesamt[1] nicht eingehalten worden, oder fehlt eine der in Art. 247 §§ 6 und 10 bis 13 EGBGB für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben, ist der gesamte Vertrag nichtig [2], es sei denn, der Darlehensnehmer empfängt das Darlehen oder nimmt es auf eine sonstige Weise in Anspruch.[3] Sind bestimmte Angaben in dem Darlehensvertrag nicht g...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verbraucherdarlehen / 7.1 Zinsen

Kommt der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug, sind die jeweiligen Beträge gem. § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Es ist jedoch möglich, dass beide Vertragsparteien jeweils einen höheren oder niedrigeren Schaden nachweisen.[1] Wichtig Verzugszinsen müssen gesondert verbucht werden Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen dürfen nicht in ein Kontoko...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verbraucherdarlehen / 7.3 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen

Die Gesamtfälligstellung ist an sehr enge Voraussetzungen geknüpft.[1] Der Darlehensnehmer muss mit mindestens 2 aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise – aber mit mindestens 10 % (bzw. 5 % bei einer Laufzeit des Darlehens von mehr als 3 Jahren) des Nennbetrags des Darlehens im Verzug sein. Darüber hinaus muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine 2-wö...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verbraucherdarlehen / 2 Vorvertragliche Informationspflichten

Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist.[1] Ein Verbraucher muss schon vor Abschluss eines Darlehensvertrags über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden.[2] Der Darlehensgeber ist gem. § 491a Abs. 3 Satz 1 BGB v...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verbraucherdarlehen / 4.1 Grundsätze

Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehen ein Widerrufsrecht[1] zu.[2] § 355 Abs. 1 BGB regelt, wie der Widerruf erfolgt. Im Darlehensvertrag müssen Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verbraucherdarlehen / 3.1 Schriftform und notwendiger Inhalt

Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen.[1] Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden.[2] Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag wahrt die Unterschrift des Darlehensnehmers auf einem elektronischen "Tablet" nicht die Schrif...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verbraucherdarlehen / 8 Kündigung

Kündigungen bedürfen der Textform.[1] In einem Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist 2 Monate unterschreitet.[2] Im Gegensatz dazu haben Verbraucher das Recht, den Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise je...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verbraucherdarlehen / 1 Voraussetzungen

§§ 491 ff. bis 505e BGB regeln Verbraucherdarlehensverträge. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.[1] Ein Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 491 Abs. 2 Satz 1 BGB; im folgenden "Verbraucherdarlehen") ist ein "normaler" Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbrauc...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verbraucherdarlehen / 4.2 Folgen des Widerrufs

Der Widerruf ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, weshalb es nicht darauf ankommt, ob die Bank diesem zustimmt oder nicht. Entscheidend ist, dass er wirksam und ausdrücklich gegenüber der Bank erklärt wird und ein Widerrufsrecht bestand. Der wirksame Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Informations- und Auskunfts... / 2.2 Umfang des Auskunftsanspruchs

Unklar ist, wie weit der Auskunftsanspruch des Betroffenen und insbesondere die Aushändigung von Kopien geht. Nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO ist das Recht auf Erhalt einer Kopie begrenzt, wenn dadurch die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden; darunter fallen nach Erwägungsgrund 63 Satz 5 auch Geschäftsgeheimnisse, geistiges Eigentum oder Urheberrechte an S...mehr

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Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gesamtliteraturverzeichnis

Albach, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl., Wiesbaden 2001; Bächle/Knies/Ott/Rupp, Internationales Steuerrecht, 2. Aufl., Stuttgart 2010; Baranowski, Besteuerung von Auslandsbeziehungen, 2. Aufl., Herne/Berlin 2000; Bendlinger/Kanduth-Kristen/Kofler/Rosenberger, Internationales Steuerrecht, 2. Aufl., Wien 2019; Bellstedt, Außensteuergesetz und Verwaltungsgrundsätze zu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Grundsteuerreform: Sind Rechtsmittel gegen Grundsteuerwertbescheid empfehlenswert? Inklusive Formulierungshilfe für einen Einspruch

Überblick Im Internet und in der Presse kursieren Empfehlungen, "sich abzusichern und Einspruch einzulegen, sobald der Grundsteuerwertbescheid ergangen ist". Im Nachfolgenden werden daher die verfahrensrechtlichen Regelungen zur Festsetzung der Grundsteuer dargestellt und es wird der Frage nachgegangen, ob ein Einspruch wirklich ratsam ist. Ausschlaggebend für die Neufestset...mehr

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ZErb 12/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Blau Die Haftung des Erbschaftserwerbers im Außenverhältnis Eine Überprüfung der Regelungen unter Berücksichtigung des Kaufrechts 2022 Duncker & Humb...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Nachhaltige Kommunalpolitik... / 3 Reformbestrebungen und Lösungsansätze

Auch die als vorbildlich geltende Süddeutsche Ratsverfassung in Baden-Württemberg sowie die Finanzverfassung der Kommunen unterliegen unterschiedlichen Reformdiskussionen. Diese Diskussionen werden überwiegend mit den Zielen einer nachhaltigen und intergenerativ gerechten Politik geführt. Im Schlussbericht der Enquete-Kommission Globalisierung der Weltwirtschaft – Herausforde...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Nachhaltige Kommunalpolitik... / 5 Literaturhinweise

Ade/Böhmer/Brettschneider/Herre/Lang/Notheis/Schmid/Steck, Kommunales Wirtschaftsrecht in Baden-Württemberg, 9. Aufl. 2022. Ante, Chancen und Risiken direkter Demokratie, Direktdemokratische Partizipation auf kommunaler Ebene in Deutschland und der Schweiz, 2015. Armbruster, § 24 Gemeinderat – Vertretung der Bürger, in: Kunze/Bronner/Katz (Hrsg.), Gemeindeordnung für Baden-Wür...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zeitwert nach HGB, EStG und... / 1.2.1 Handelsrechtliche Definition

Rz. 9 vorläufig frei Rz. 10 Trotz des Fehlens eines generell definierten Zeitwertbegriffs kennt das Handels- und Wirtschaftsrecht eine Reihe von Wertbegriffen,[1] welche unter den betriebswirtschaftlichen Begriff des Zeitwerts einzuordnen sind. Zu den Wichtigsten zählen:mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Abkürzungsverzeichnis

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AGS 10/2022, Nomos Gesetze Zivilrecht-Wirtschaftsrecht

31. Aufl., 2023. Nomos Verlag, Baden-Baden. 2.662 S., 29,90 EUR Seit vielen Jahren gibt der Nomos-Verlag eine Gesetzessammlung zum Zivilrecht-Wirtschaftsrecht in gebundener Form heraus. Diese Gesetzessammlung enthält alle wesentlichen Gesetze, die der im Zivilrecht tätige Praktiker für seine Arbeit in diesem weit gefächerten Rechtsgebiet benötigt. Beginnend mit dem AktG über ...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Strategien für eine nachhal... / 2.12.14 Angemessene Managergehälter

Die Schweizer haben sich am 3.3.2013 in einem Volksentscheid mit 67,9 % der abgegebenen Stimmen gegen die Zahlung von überhöhten Managergehältern ausgesprochen, indem sie für die "Volksinitiative gegen die Abzockerei" gestimmt haben. Die Initiative wollte u. a. erreichen, dass die Aktionäre eines Unternehmens über die Gehälter der Topmanager entscheiden. Seit 2014 "haben die...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 4.1 Vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer

Rz. 175 Der freie Beruf des vereidigten Buchprüfers (vBP) entwickelte sich aus dem Berufsstand der Bücherrevision. Dieser fand erstmals in entsprechenden Vorschriften der Hansestädte Lübeck, Hamburg und Bremen (1887–1889) seinen gesetzlichen Niederschlag. Nachdem der Zugang zu der Berufsgruppe der vBP 1961 geschlossen wurde, führte 1986 das BiRiLiG zu einer Neueröffnung. Die...mehr

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Autoren

1. Dr. Robert Bauer Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft mbB, Frankfurt a.M. 2. Dr. Oliver Bertram Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Head of HR Taylor Wessing Deutschland, Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft mbB, Düsseldorf 3. Dr. Alexander Bissels Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle Partnersch...mehr

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ZErb 07/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Baur/Stürner/Bruns Zwangsvollstreckungsrecht Lehrbuch/Studienliter...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG und UmwStG, Abkürzungs- und Zeitschriftenverzeichnis

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Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.6 Übergang von öffentlich-rechtlichen Positionen, insb. von Steuerschulden und von Steuerrechtspositionen

Rz. 30 Die Vererbung bzw. der Übergang von öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen (inkl. Pflichten) im Erbfall ist erst seit zwei Jahrzehnten auf eine gesicherte Basis gestellt worden. Im (Einkommen-)Steuerrecht findet bis zum heutigen Tag eine heftige Kontroverse um den Anwendungsbereich und um die Tragweite des Steuerübergangs (insb. der Einkommensteuerverluste des Erblas...mehr

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ZErb 05/2022, Die Haut als ... / aa) Einwilligungsfähigkeit

Im Zeitpunkt der Errichtung muss sich der Patient in einem Zustand der natürlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit befunden haben.[21] Dies ist der Fall, wenn der Betroffene Art, Bedeutung, Tragweite und auch die Risiken der Maßnahmen erfassen kann und seinen Willen hiernach bestimmen vermag.[22] Zudem muss der Verfügende bei Errichtung der Patientenverfügung volljährig s...mehr

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§ 7 Zeitvergütung für den T... / D. Höhe des Stundensatzes

Rz. 18 Als das größte Problem der stundenmäßigen Vergütung wird die Höhe des Stundensatzes des Testamentsvollstreckers gesehen. Birk schlägt für anwaltliche Testamentsvollstrecker einen Stundensatz von 120 EUR zuzüglich Umsatzsteuer vor.[25] Er orientiert sich dabei am durchschnittlichen Stundensatz eines Rechtsanwaltes, wobei er auf das Statistische Berichtssystem für Recht...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Räumlicher Geltungsbereich (Kollisionsrecht)

Rz. 608 Immaterialgüterrecht hält sich nicht an Ländergrenzen (Grundsatz der Ubiquität). Dennoch knüpft auch das Urheberrechtsgesetz an räumliche (territoriale) Tatbestände an (es gilt das Territorialitätsprinzip, das allerdings durch zahlreiche internationale Vereinbarungen erweitert wird und insoweit vom Universalitätsprinzip überlagert ist).[789] Rz. 609 Ausdruck des Terri...mehr

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Literaturverzeichnis

Ahrens, Napster, Gnutella, Freenet & Co – die immaterialgüterrechtliche Beurteilung von Internet-Musiktauschbörsen, ZUM 2000, 1029 Albrecht/Fiss/Sepperer, GEMA-Tarifreform und angemessene Vergütung für Clubs, K&R 2012, 777 Albrecht/Fiss, Umsetzung der Sat-Cab-RL – Überregulierung der Direkteinspeisung?, ZUM 2020, 750 Alpert, Zum Werk- und Werkteilbegriff bei elektronischer Musi...mehr

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§ 2 Urheberrecht / H. Internationales Urheber- und Leistungsschutzrecht

Rz. 607 Internationales Urheber- und Leistungsschutzrecht umschließt den Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes bei Auslandsberührung (Kollisionsrecht)[787] und für Ausländer (§§ 120 bis 128 UrhG) sowie internationale Abkommen und Organisationen.[788] I. Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes bei Auslandsberührung und für Ausländer 1. Räumlicher Geltungsbereich (Koll...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Folgerecht des bildenden Künstlers

Rz. 253 Das Folgerecht gewährt dem bildenden Künstler gegenüber dem Veräußerer eines Originals eines Werkes der bildenden Künste einen Anspruch bis maximal 4 % des Verkaufspreises ohne Steuern (Abs. 1 S. 2), sofern ein Kunsthändler oder Versteigerer an der Veräußerung beteiligt ist ( § 26 Abs. 1 UrhG).[403] Ausgenommen hiervon sind Werke der Baukunst und der angewandten Kunst...mehr