Fachbeiträge & Kommentare zu Witwenrente

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 1. Gesetzliche Regelung

Rz. 51 Als bedingt pfändbare Bezüge werden die Ansprüche nach § 850b ZPO in der Praxis durch den Gläubiger nur wenig ausgenutzt. Für einen geschickt argumentierenden Gläubiger handelt es sich hierbei jedoch durchaus um eine weitere Vollstreckungsmöglichkeit, da sich der Schuldner bei der Anhörung vor der Pfändung im Zweifel nur selten äußern wird. § 850b ZPO ist nicht nur auf...mehr

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FF 03/2023, Versorgungsausg... / aa) Voraussetzungen

Noch nicht ausgeglichene Anrechte in diesem Sinn sind Anrechte, die aus Rechtsgründen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VersAusglG) oder wegen entsprechender Vereinbarung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG) oder nach altem Recht dem schulrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten waren.[45] Ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht in diesem Sinne liegt auch vor, wenn das Anrecht bis zum Tod...mehr

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FF 03/2023, Versorgungsausg... / II. Tod eines Ehegatten vor Abschluss des Scheidungsverbundverfahrens

Im Scheidungsverfahren ist von Amts wegen (§§ 137 Abs. 2 Satz Nr. 1 und Satz 2 FamFG) ein Versorgungsausgleichsverfahren zu führen. Ist die Scheidung noch nicht rechtskräftig ausgesprochen und stirbt einer der Ehegatten, gilt das Scheidungsverfahren als erledigt (§ 131 FamFG). Da der Versorgungsausgleich nur zwischen geschiedenen Ehegatten stattfindet (§ 1587 BGB) und über i...mehr

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Sauer, SGB II § 19 Bürgerge... / 2.3 Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen

Rz. 14 Abs. 3 legt fest, dass sich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes um das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindern. Damit steht fest, dass die Leistungen bedarfsorientierte Leistungen mit Fürsorgecharakter sind. Rz. 15 Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen enthalten §§ 11ff. und die aufgrund der Ermächtigung in § 13 Abs. 1 erlassene Bürge...mehr

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FF 07+08/2023, Falsche Rech... / 2 Anmerkung

Der XII. Senat des BGH differenziert mit seinem Beschl. v. 1.3.2023 (XII ZB 18/22) die Rechtsprechung zur Vermutung fehlenden Verschuldens bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 17 Abs. 2 FamFG/§ 233 S. 2 aus. Danach greift die Vermutung fehlenden Verschuldens bei falscher Rechtsbehelfsbelehrung trotz Tätigkeit eines Anwalts, wenn dieser k...mehr

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Jansen, SGB VI § 299 Anrech... / 2.2 Keine Berücksichtigung der Rente

Rz. 4 Die Leistung für Kindererziehung ist keine Rente, sondern eine Sozialleistung eigener Art (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f SGB I). Dem steht nicht entgegen, dass sie als Zuschlag zur Rente gezahlt wird. Die die Renten betreffenden gesetzlichen Vorschriften finden auf die Kindererziehungsleistung somit keine Anwendung. Das hat insbesondere zur Folge, dass die Zahlung einer K...mehr

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FF 11/2022, Vorzeitige Aufh... / IV. Gründe für die vorzeitige Aufhebung

Eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein. Denkbar sind Fälle, in denen die Ehegatten eine Scheidung nicht wünschen – z.B., damit der andere Ehegatte sich nicht auf eigene Kosten krankenversichern muss, oder weil ein Anspruch auf Witwenrente erhalten bleiben soll. Ist dann der Ehegatte nicht zu einer notariell zu beurkunde...mehr

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Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 2.1 Gesetzliche Renten aus dem Inland (Seite 1)

Rz. 234 [Leibrenten/Leistungen → eZeilen 4–9, Zeilen 10–12] Unter Leibrenten fallen alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus landwirtschaftlichen Alterskassen und aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Renten aus privaten kapitalgedeckten Versicherungen (Rürup-Renten). Bei diesen Renten wird ein Teil der Rente steuerfrei gestellt, der restlich...mehr

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Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 3.1 Gesetzliche Renten aus dem Inland

Rz. 922 [Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbare Renten → eZeile 4] Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören Alters-, Witwen- oder Witwerrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten, Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrenten (abgekürzte Leibrenten). den landwirtschaftlichen Alterskassen; berufsständischen Versorgungseinrichtung...mehr

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Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 2 Anlage R – Leibrenten aus dem Inland

Rz. 231 Renten aus dem Inland (ohne Riester-Renten und Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge), die nicht der Arbeitgeber bezahlt, gehören grds. zu den sonstigen Einkünften und werden in der Anlage R erklärt. Je nach Rentenart bzw. der steuerlichen Behandlung der Einzahlungen (Beiträge) in die jeweilige Versicherung wird die daraus folgende Rente unterschiedlich besteue...mehr

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Anlage Außergewöhnliche Bel... / 2 Typisierte Einzelfälle

Rz. 446 [Steuervergünstigungen für Menschen mit Behinderung → Zeilen 4–9] Menschen mit (körperlicher, geistiger oder psychischer) Behinderung können ab einem Grad der Behinderung von 20 % behinderungsbedingte (Mehr-)Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Es besteht die Wahlmöglichkeit, die Kosten im Einzelnen nachzuweisen und nach Abzug der Eig...mehr

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Anlage Außergewöhnliche Bel... / 2 Außergewöhnliche Belastungen

Rz. 40 [Außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 4–38] Außergewöhnliche Belastungen werden in zwei Gruppen unterteilt. Eine Gruppe bilden im Gesetz speziell geregelte Einzelfälle (z. B. Mehraufwendungen von Menschen mit Behinderung, Hinterbliebene oder pflegende Personen). Diese drei Arten sind auf Seite 1 in den Zeilen 4–18 aufgeführt. Die beiden anderen Einzelfälle, die auswärt...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 5.11 Rentenverpflichtungen

Rz. 99 Bei einer Rente fließen aus einem sog. Stammrecht regelmäßig wiederkehrende Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen. Die Laufzeit der Rente richtet sich entweder nach der Lebenszeit eines Menschen (Leibrente) oder sie ist zeitlich begrenzt (Zeitrente). Rz. 100 Typische Fälle von Rentenverpflichtungen sind Kaufpreisschulden, die als Leib- oder Zeitrente geleistet we...mehr

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Jansen, SGB VI § 228 Grundsatz / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Im Rentenversicherungsrecht sind wegen der Bedeutung des gesamten Versicherungslebens Sachverhalte relevant und somit regelungsbedürftig, die zum Teil weit in die Vergangenheit zurückreichen (z. B. Regelungen über die Behandlung von Zeiten des Kriegsdienstes als Ersatzzeit). Gleiches gilt für Sachverhalte, die nur noch übergangsweise Bedeutung haben (z. B. Altersrente ...mehr

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Jansen, SGB VI § 265 Knapps... / 2.4 Rentenartfaktor für große Witwen- und Witwerrenten in Übergangsfällen

Rz. 10 Durch das AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl I S. 403) wurde der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung bei Berechnung von Witwen-/Witwerrenten nach Ablauf der ersten 3 Kalendermonate nach dem Todesmonat eines Versicherten (sog. Sterbevierteljahr) mit Wirkung zum 1.1.2002 von 0,8 auf 0,7333 abgesenkt (§ 82 Satz 1 Nr. 7 i. d. F. bi...mehr

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Jansen, SGB VI § 272a Fälli... / 2.3 Vertrauensschutz für Folgerenten

Rz. 9 Für Folgerenten, die in unmittelbarem Anschluss an eine Vorrente mit Rentenbeginn vor dem 1.4.2004 zu leisten sind, bestimmt Abs. 2 der Vorschrift, dass auch diese Renten weiterhin im Voraus zu leisten sind. Hierbei kann es sich im Einzelnen z. B. um folgende Konstellationen handeln: Versichertenrente mit Rentenbeginn nach dem 31.3.2004 und Auszahlung dieser Rente an St...mehr

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Jansen, SGB VI § 272 Besond... / 2.1 Besitzschutz für Berechtigte im Ausland

Rz. 5 Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, erhalten die ihnen nach den Vorschriften des SGB VI zustehende Rente grundsätzlich unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten sowie diesen nach dem Fünften Kapitel des SGB VI gleichstellten Beitragszeiten (§§ 70, 256 bis 256c, 259a) einschließlich der Entgeltpunkte ...mehr

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Jansen, SGB VI § 242a Witwe... / 2.4 Altersgrenze für einen Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente

Rz. 12 Durch Art. 1 Nr. 8, Art. 27 Abs. 1 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ist die Regelaltersgrenze mit Wirkung zum 1.1.2008 von bisher 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben worden (§ 35 Satz 2; beachte hierzu auch die Übergangsregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze gemäß § 235). Infolge dieser Rechtsänderung wurde die in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 enthaltene Altersgrenze für...mehr

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Jansen, SGB VI § 242a Witwe... / 2.1 Kleine Witwenrente/Witwerrente ohne Beschränkung der Anspruchsdauer

Rz. 2 Nach § 46 Abs. 1 Satz 2, der durch das AVmEG mit Wirkung zum 1.1.2002 (Art. 1 Nr. 6, Art. 12 Abs. 1 AVmEG) in das SGB VI eingefügt worden ist, wird eine kleine Witwenrente/Witwerrente für längstens 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats geleistet, in dem der versicherte Ehegatte gestorben ist. Der Gesetzgeber unterstellt hierbei, dass ein hinterbliebener Ehegatte, de...mehr

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Jansen, SGB VI § 242a Witwe... / 2.3 Witwenrente/Witwerrente trotz kurzer Dauer der Ehe/Lebenspartnerschaft

Rz. 11 Seit dem 1.1.2002 (Inkrafttreten des AVmEG) haben Witwen/Witwer grundsätzlich keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehegatten, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr angedauert hat (§ 46 Abs. 2a). Durch diese Neuregelung wird der Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente ausgeschlossen, wenn das überwiegende Ziel der Eheschließung...mehr

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Jansen, SGB VI § 242a Witwenrente und Witwerrente

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist gemäß Art. 1 Nr. 43, Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) zum 1.1.2001 in Kraft getreten. Sie enthielt bis zum 31.12.2001 ausschließlich Regelungen zum Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigke...mehr

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Jansen, SGB VI § 242a Witwe... / 2.2 Große Witwenrente/Witwerrente bei Erwerbsminderung

Rz. 3 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden in der allgemeinen Rentenversicherung bis zum 31.12.2000 in Abhängigkeit vom Leistungsvermögen eines Versicherten als Renten wegen Berufsunfähigkeit (§ 43 i. d. F. bis 31.12.2000) oder als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 i. d. F. bis 31.12.2000) geleistet. Bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkei...mehr

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Jansen, SGB VI § 242a Witwe... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist gemäß Art. 1 Nr. 43, Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) zum 1.1.2001 in Kraft getreten. Sie enthielt bis zum 31.12.2001 ausschließlich Regelungen zum Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit i. S. d. § 43 Ab...mehr

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Jansen, SGB VI § 242a Witwe... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Abs. 1 ist eine Übergangsregelung zu § 46 Abs. 1 Satz 2, der seit dem 1.1.2002 (Inkrafttreten des AVmEG) eine Beschränkung des Anspruchs auf kleine Witwenrente/Witwerrente auf 24 Kalendermonate nach dem Todesmonat eines Versicherten vorsieht. Abweichend von § 46 Abs. 1 Satz 2 regelt § 242a Abs. 1, dass eine kleine Witwenrente/Witwerrente ohne zeitliche Beschränkung zu...mehr

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Jansen, SGB VI § 242a Witwe... / 2.2.1 Berufsschutzregelung gemäß § 240 Abs. 2

Rz. 6 Die Vertrauensschutzregelung des § 242a Abs. 2 Nr. 1 gilt für hinterbliebene Ehegatten und Lebenspartner, die vor dem 2.1.1961 geboren sind und damit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelungen der Erwerbsminderungsrenten ihr 40. Lebensjahr bereits vollendet hatten. Für diesen Personenkreis soll die bis zum 31.12.2000 in § 43 Abs. 2 enthaltene Berufsschutzregelun...mehr

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Jansen, SGB VI § 242a Witwe... / 2.2.2 Vorliegen von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit am 31.12.2000

Rz. 8 Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente haben nach Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift auch Witwen/Witwer, die am 31.12.2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig i. S. d. § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 (i. d. F. bis 31.12.2000) waren und dies seitdem ununterbrochen sind. Wegen der Auslegung des Begriffs der Berufsunfähigkeit wird auf die Rz. 7 sowie die Komm. zu § 240 Abs. 2 ...mehr

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Jansen, SGB VI § 242a Witwe... / 2 Rechtspraxis

2.1 Kleine Witwenrente/Witwerrente ohne Beschränkung der Anspruchsdauer Rz. 2 Nach § 46 Abs. 1 Satz 2, der durch das AVmEG mit Wirkung zum 1.1.2002 (Art. 1 Nr. 6, Art. 12 Abs. 1 AVmEG) in das SGB VI eingefügt worden ist, wird eine kleine Witwenrente/Witwerrente für längstens 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats geleistet, in dem der versicherte Ehegatte gestorben ist. Der...mehr

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Jansen, SGB VI § 118 Fällig... / 2.7 Rückzahlungsverpflichtung für nach dem Todesmonat zu Unrecht gezahlte Geldleistungen

Rz. 23 Abs. 3 und 4 regeln die Rückzahlungsverpflichtung von Geldinstituten oder Dritten (Empfänger, Verfügende oder Erben) für Geldleistungen, die ein Rentenversicherungsträger für Zeiten nach dem Todesmonat eines Leistungsberechtigten zu Unrecht gezahlt hat. Zu den Geldleistungen i.S.v. Abs. 3 und 4 zählen insbesondere Versicherten- und Hinterbliebenenrenten, Zuschüsse zu den...mehr

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FF 09/2022, Der Kampf um Op... / 5. Fazit

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.3 Dauer und Berichtigung der Jahresbesteuerung

Rz. 43 Die Jahressteuer ist für das erste Jahr bei Festsetzung der Steuer und dann jährlich im Voraus zu entrichten. Der Zahlungstermin ist regelmäßig vom Zeitpunkt der Entstehung des materiellen Steueranspruchs an zu berechnen, auch wenn die Steuer etwa wegen späterer Fälligkeit gem. § 9 Abs. 1 Buchst. a ErbStG erst später entsteht. Wann oder in welchen Raten die Rente tats...mehr

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Jansen, SGB VI § 303a Große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 eingefügt. Sie gilt seither unverändert. Eine Vorgängernorm bestand nicht. 1 Allgemeines Rz. 2 § 303a ist eine Sonderregelung zu §§ 46, 242a, 243. Diese war erforderlich, um übergangsrechtliche Problem...mehr

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Jansen, SGB VI § 303a Große... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 eingefügt. Sie gilt seither unverändert. Eine Vorgängernorm bestand nicht.mehr

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Jansen, SGB VI § 303a Große... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Mit der Regelung in § 303a wird sichergestellt, dass große Witwen- und Witwerrenten, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, so lange geleistet werden, wie die Voraussetzungen dafür nach dem bis dahin geltenden Recht vorliegen (§§ 43, 44 i. d. F. bis zum 31.12.2000). Entscheidend ist, dass der Rentenanspruch dem Grunde nach bestanden hat. Nach der Rechtsprechung de...mehr

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Jansen, SGB VI § 303a Große... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 303a ist eine Sonderregelung zu §§ 46, 242a, 243. Diese war erforderlich, um übergangsrechtliche Probleme auszuschließen und den Hinterbliebenenrentnern einen Besitzstand zu gewähren. Wirksamkeit entfaltet § 303a längstens bis zu dem Zeitpunkt, von dem an der Anspruch auf große Witwen-/Witwerrente unabhängig von einer Erwerbsminderung besteht (§ 243 Abs. 2 Nr. 4b), d...mehr

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Jansen, SGB VI § 303 Witwer... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 303 ersetzt Art. 2 § 19a ArNVG i. V. m. § 1266 RVO (Art. 2 § 18a AnVNG i. V. m. § 43 AVG) und schafft eine Besitzschutzregelung für diejenigen Fälle, in denen die versicherte Frau vor dem 1.1.1986 gestorben ist oder die Ehegatten bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des alten, d. h. bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts a...mehr

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Jansen, SGB VI § 268 Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Regelung ist durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992) RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten (eingefügt durch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung – 11. Ausschuss, BT-Drs. 11/5490 S. 163, hier noch § 261a im Gesetzesentwurf). Zu den Gesetz...mehr

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Jansen, SGB VI § 269 Steige... / 2.3 Steigerungsbeträge bei Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte (Abs. 3)

Rz. 33 Bei einer Aufteilung von Witwen- und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte i. S. d. § 91 hält Abs. 3 eine entsprechende Regelung bereit und ordnet an, dass im gleichen Verhältnis auch hierzu gezahlte Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung aufgeteilt werden.mehr

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Jansen, SGB VI § 268 Beginn... / 2 Rechtspraxis

Rz. 6 Der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift betrifft die in § 243 (Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten) genannten Renten nach dem letzten und vorletzten geschiedenen Ehegatten (vgl. auch GRA der DRV zu § 268 SGB VI, Stand: 11.8.2015, Anm. 2). Rz. 7 Geschiedenenrenten werden im Unterschied zu den anderen Hinterbliebenenrenten (§ 99 Ab...mehr

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Jansen, SGB VI § 255 Renten... / 2.1 Rentenartfaktor für große Witwen- und Witwerrenten (Abs. 1)

Rz. 6 Die Vertrauensschutzregelung des Abs. 1 (vgl. Rz. 1, 2) sichert für Rentenbezugszeiten nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres auch bei Todesfällen ab 1.1.2002 den bis zum 31.12.2001 geltenden günstigeren Rentenartfaktor von 0,6 (= 60 % der Vollrente des Verstorbenen) anstelle von 0,55 (= 55 % der Vollrente des Verstorbenen, vgl. § 67 Nr. 6) zu. Rz. 7 Abs. 1 sieht dabe...mehr

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Jansen, SGB VI § 268 Beginn... / 3 Literatur

Rz. 10 Steinwedel, Probleme der §§ 48, 45 SGB X anlässlich eines Rechtsstreits um Geschiedenenwitwenrente – Anmerkung zu SG Braunschweig, Urteil v. 27.2.2018 – S 60 R 498/14, jurisPR-SozR 16/2018 Anm. 6.mehr

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Jansen, SGB VI § 264c Zusch... / 2.3 Kein Entgeltpunktezuschlag bei Witwen- und Witwerrenten – Übergangsrecht (Abs. 2)

Rz. 20 Nach Abs. 2 kommt ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwen/Witwerrente nicht in Betracht, sofern der/die Versicherte vor dem 1.1.2002 gestorben ist oder die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und einer der Ehegatten (oder beide) zu diesem Zeitpunkt bereits mindestens 40 Jahre alt war ("… vor dem 2.1.1962 geboren …"). Rz. 21 In diesen Fällen gilt aus Ver...mehr

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Jansen, SGB VI § 269 Steige... / 2.2.1 Anrechnung bei Auflösung (Satz 1)

Rz. 31 Nach § 90 Abs. 1 werden auf eine Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Renten nach dem letzten Ehegatten angerechnet. Nach Satz 1 werden hiervon auch die zu einer Witwenrente oder Witwerrente geleisteten Steigerungsbeträge erfa...mehr

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Jansen, SGB VI § 266 Erhöhu... / 2.1 Rentenansprüche i. S. d. § 266 – Anwendungsbereich und Funktion

Rz. 8 Die Vorschrift gilt im sachlichen Anwendungsbereich für Renten, die nach dem 31.12.1991 neu festzustellen (vgl. § 300; vgl. zu den Fallgestaltungen GRA der DRV zu § 266 SGB VI, Stand: 24.1.2018, Anm. 3.1) oder im unmittelbaren Anschluss an eine vor 1992 beginnende Rente desselben Berechtigten (z. B. Regelaltersrente im Anschluss an eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder...mehr

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Jansen, SGB VI § 264c Zusch... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift ergänzt §§ 78 und 78a dahingehend, dass der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Witwen-, Witwer- und Waisenrenten (§ 66 Abs. 1) aus Entgeltpunkten (Ost) besteht, wenn den Zeiten der Kindererziehung bzw. der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte/Ost (§ 254b) zugrunde liegen (Abs. 1). Rz. 3 Der Entgeltpunktezuschlag für Wi...mehr

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Jansen, SGB VI § 268 Beginn... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt ergänzend zu § 99 Abs. 2 den Rentenbeginn für Witwen- und Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten (sog. Geschiedenenrenten, vgl. § 243). Für geschiedene Ehegatten, deren Unterhaltsanspruch sich nach dem Recht richtet, das im Beitrittsgebiet gegolten hat, gilt § 243a. Rz. 3 Vorgängervorschriften finden sich in § 67 Abs. 4 AVG und § 129...mehr

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Jansen, SGB VI § 268 Beginn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung ist durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992) RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten (eingefügt durch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung – 11. Ausschuss, BT-Drs. 11/5490 S. 163, hier noch § 261a im Gesetzesentwurf). Zu den Gesetzesmotiven vgl. auch...mehr

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Jansen, SGB VI § 269b Rente... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Inhaltlich regelt § 269a die Fälle, in denen die Abfindung der kleinen Witwen- und Witwerrente ungekürzt zu leisten ist. Damit ist § 269b eine Übergangsregelung zu § 107 Abs. 1 Satz 3 zur Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern ohne Anrechnung der geleisteten kleinen Witwenrente oder Witwerrente bei Todesfällen vor Inkrafttreten des Altersvermögensgeset...mehr

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Jansen, SGB VI § 255 Renten... / 2.2 Rentenartfaktor für sog. Geschiedenenrenten (Abs. 2)

Rz. 14 Witwen und Witwer erhalten für die ersten 3 Kalendermonate nach dem Tod ihres Ehegatten über den entsprechend höheren Rentenartfaktor von 1,0 (in der knappschaftlichen Rentenversicherung 1,3333) Hinterbliebenenrente in Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente bzw. Altersrente des Versicherten (Rente für das sog. Sterbevierteljahr, § 67 Nr. 5 und 6 bzw. § 82 Nr. 6 und 7)...mehr

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Jansen, SGB VI § 269 Steige... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Nach Abs. 1 erhöht sich die Monatsrente um Steigerungsbeträge aus Höherversicherungsbeiträgen. Diese Leistung ist kein Bestandteil der Rente, sondern ausdrücklich eine Zusatzleistung in festen Beträgen vom Nennwert der Beiträge ohne Dynamisierung (vgl. § 65). Abs. 2 regelt allgemein die Anrechnungsmodalitäten der Steigerungsbeträge, wenn auf eine Witwenrente oder Witwer...mehr

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Jansen, SGB VI § 255 Renten... / 3 Literatur

Rz. 20 N.N., Wiederheirat mitteilen – Rückzahlung der Witwenrente droht, Seniorenrecht aktuell 2017 S. 74.mehr