Fachbeiträge & Kommentare zu Zoll

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4.1 Unpfändbare Grundbeträge (§ 850c Abs. 1 ZPO)

Rz. 23 § 850c Abs. 1 ZPO bestimmt zunächst die pfändungsfreien Grundbeträge. Nur wenn das betroffene Arbeitseinkommen diese Grundbeträge übersteigt, kommt überhaupt eine Pfändung in Betracht. Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es nicht 1.402,20 EUR monatlich bzw. 322,72 EUR wöchentlich bzw. 64,54 EUR täglich übersteigt. Unterliegt der Schuldner einer gesetzlichen Unterhal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4.5 Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten (§ 850c Abs. 4 ZPO)

Rz. 27 Hat diejenige Person, der der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so hat die Vollstreckungsbehörde nach § 850c Abs. 6 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen, ob diese Person bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners ganz oder teilweise mitberücksichtigt werden soll. Anders als bei der Zwangsvolls...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.3 Sozialleistungen und Kindergeld (§ 850e Nr. 2a ZPO)

Rz. 34 § 850e Nr. 2a ZPO ermöglicht die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen mit laufenden Sozialleistungen nach dem SGB und mit Kindergeld. Eine Addition mit Sozialleistungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften als dem SGB sowie mit Sozialhilfe und Wohngeld ist nicht gestattet. Geldleistungen für Kinder sind nur dann dem Arbeitseinkommen hinzuzurechnen, wenn sie nach § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.5 Unterhalts- und andere Ansprüche (§ 850e Nr. 4 ZPO)

Rz. 36 § 850e Nr. 4 ZPO regelt, wie zu verfahren ist, wenn Pfändungen von normalen Gläubigern und von nach § 850d ZPO bevorrechtigten Gläubigern zusammentreffen. Zum Verständnis dieser Norm ist zu vergegenwärtigen, dass das Einkommen des Schuldners insoweit in drei Teile zerfällt: den unbedingt unpfändbaren Teil, den Teil, der nach § 850d ZPO nur bevorrechtigten Gläubigern z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.1 Überstundenvergütung (§ 850a Nr. 1 ZPO)

Rz. 8 Nach § 850a Nr. 1 ZPO sind die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Bezüge zur Hälfte unbedingt unpfändbar. Unter Mehrarbeit sind dabei diejenigen Arbeitsstunden zu verstehen, die der Arbeitnehmer über seine gewöhnliche, z. B. durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag bestimmte, Arbeitszeit hinaus leistet.[1] Ist also Feiertags-, Nacht- ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.4 Pfändungsschutz für Maßnahmen der Altersvorsorge (§§ 851c, 851d ZPO)

Rz. 55a Neu in die ZPO eingefügt durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge v. 23.3.2007[1] wurde § 851c ZPO.[2] Nach dieser Bestimmung besteht ein besonderer Pfändungsschutz bei Altersrenten, die aus bestimmten Verträgen resultieren. Diese dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.[3] Die Voraussetzungen, unter denen dieser besondere Schutz greift, sind ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4 Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO)

Rz. 22 § 850c ZPO regelt, in welcher Höhe wegen einer Geldforderung in Arbeitseinkommen, das nicht nach §§ 850a, 850b ZPO geschützt ist, vollstreckt werden darf, und legt entsprechende Pfändungsfreigrenzen fest. Arbeitseinkommen, das unter diesen Pfändungsfreigrenzen liegt, unterliegt einem Pfändungsverbot. Darüber hinausgehende Beträge können gepfändet werden. Diese Vorschr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.5 Heirats- und Geburtsbeihilfen (§ 850a Nr. 5 ZPO)

Rz. 12 Gemäß § 850a Nr. 5 ZPO sind Heirats- und Geburtsbeihilfen unbedingt unpfändbar, soweit die Zwangsvollstreckung nicht auf Ansprüchen beruht, die durch die Heirat oder Geburt entstanden sind.[1] Solche Ansprüche, bei denen ausnahmsweise keine unbedingte Unpfändbarkeit gegeben ist, liegen z. B. nicht nur bei Arztkosten für die Geburt, sondern auch bei Bewirtungskosten fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.5 Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen (§ 850d ZPO)

Rz. 28 § 850d ZPO schränkt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen für den Fall ein, dass die Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche betrieben wird. Deshalb hat diese Norm für das Vollstreckungsverfahren nach der AO allenfalls mittelbare Bedeutung. Sie kommt nur zum Tragen, wenn Pfändungen nach der AO mit Pfändungen wegen Unterhaltsansprüchen zusammentre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.9.1 Lohnschiebung (§ 850h Abs. 1 ZPO)

Rz. 43 Bei einer sog. Lohnschiebung verpflichtet sich der Arbeitgeber, einen Teil des dem Schuldner zustehenden Lohns an einen Dritten auszuzahlen. Bei einem nach der damaligen Pfändungsfreigrenze sog. 1.500 DM-Vertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber typischerweise, dasjenige Arbeitsentgelt, das über der Pfändungsfreigrenze liegt, an den Ehegatten oder die Kinder des Schul...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.10.1 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 850i Abs. 1 ZPO)

Rz. 46 § 850i Abs. 1 ZPO stellt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unter Pfändungsschutz.[1] Bei solchen nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste ist dem Schuldner so viel von den Vergütungen zu belassen, wie er für seinen Unterhalt und den der Personen, denen er gesetzlichen Unterhalt schuldet, benötigt. Dem Schuldner is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.2 Zusammenrechnung mehrerer Einkommen (§ 850e Nr. 2 ZPO)

Rz. 33 § 850e Nr. 2 ZPO bestimmt, dass für die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens mehrere Arbeitseinkommen, die aus einem oder mehreren Arbeits- oder Dienstverhältnissen bei einem oder mehreren Arbeitgebern stammen, zusammenzurechnen sind. Nicht berücksichtigt werden allerdings Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen.[1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.10.3 Heimarbeit und Versorgungsvorschriften (§ 850i Abs. 2, 3 ZPO n. F.)

Rz. 48 § 850i Abs. 2, 3 ZPO bestimmt, dass § 27 Heimarbeitsgesetz sowie die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art von der Regelung des § 850i ZPO unberührt bleiben. Dies ergibt sich jedoch bereits direkt aus § 319 AO, sodass einfache Gesetzeskonkurrenz besteht.[1] Liegt ein ständi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.4 Naturalleistungen (§ 850e Nr. 3 ZPO)

Rz. 35 Für den Fall, dass der Schuldner neben Geld- auch Naturalleistungen erhält, sind diese Leistungen gem. § 850e Nr. 3 ZPO zusammenzurechnen. Als Naturalleistungen kommen Verpflegung, Unterkunft, Arbeitskleidung u. Ä. infrage. Feste Bewertungsmaßstäbe gibt es für diese Naturalleistungen nicht. Die Bewertung hat im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung die Vollstreckungsbeh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.7.2 Klauseln zugunsten des Gläubigers (§ 850f Abs. 2, 3 ZPO)

Rz. 39 § 850f Abs. 2 ZPO bestimmt, dass dem Schuldner weniger als der nach § 850c ZPO berechnete Betrag selbst verbleiben kann, wenn wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt wird. Dies betrifft jedoch nur Forderungen aus den §§ 823ff. BGB. Steuerforderungen aus einer Steuerhinterziehung u. Ä. stellen nämlich keine unerlaubte Han...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.3 Pfändungsschutz für Miet- und Pachtzinsen (§ 851b ZPO)

Rz. 55 § 851b ZPO gewährt einen gewissen Pfändungsschutz für Miete und Pacht.[1] Ebenso wie bei § 851a ZPO (s. Rz. 54) ist der Pfändungsschutz für Miete und Pacht in der Verwaltungsvollstreckung von Amts wegen zu beachten.[2] Miet- und Pachtzinsen sind insoweit nicht zu pfänden, als diese für den laufenden Unterhalt des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.6 Erziehungsgelder, Studienbeihilfen, ähnliche Bezüge (§ 850a Nr. 6 ZPO)

Rz. 13 § 850a Nr. 6 ZPO bestimmt, dass Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge ebenfalls unbedingt unpfändbar sind. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob diese Bezüge von der öffentlichen Hand oder Privaten geleistet werden und welche Zwecke mit der Zahlung verfolgt werden. Auch bei Bezügen, die z. B. Unternehmen an Studierende leisten, um qualifizierten Nachwuchs z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Pfändung unübertragbarer Forderungen (§ 851 ZPO)

Rz. 52 § 851 Abs. 1 ZPO regelt die Pfändbarkeit von Forderungen, die gesetzlich normierten Abtretungsverboten unterliegen.[1] Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung grundsätzlich nicht pfändbar, wenn sie nicht übertragbar ist. Diese Norm ist das Gegenstück zu § 400 BGB, der bestimmt, dass eine Forderung, die nicht pfändbar ist, auch nicht übertragbar ist. Grundsätzlich sin...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.1.2 Prüfaufgaben des Zolls

Rz. 12 Nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG hat der Zoll insgesamt 11 Prüfaufgaben, von denen 9 in Satz 1 aufgezählt sind. Als 9. Prüfauftrag besteht nach Satz 2 eine eingeschränkte Prüfkompetenz in steuerlichen Angelegenheiten und nach Satz 3 in Kindergeldsachen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG prüft der Zoll, ob die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten na...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.10 Zentrales Informationssystem des Zolls; § 16 SchwarzArbG

Rz. 146 § 16 SchwarzArbG wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung[1], das am 10.3.2017 in Kraft getreten ist, neu gefasst. Absatz 1 regelt die automatisierte Verarbeitung von Daten, die zur Erfüllung der Prüfungs- und Ermittlungsaufgaben nach dem SchwarzArbG erhoben und übermittelt sind, in einem zentralen Informationss...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.11 Übermittlung von Daten aus dem zentralen Informationssystem des Zolls § 17 SchwarzArbG

Rz. 149 § 17 SchwarzArbG regelt die Auskunftserteilung aus dem zentralen Informationssystem nach § 16 SchwarzArbG auf Ersuchen an die Staatsanwaltschaften für Zwecke der Strafverfolgung, die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG gena...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.8 Ermittlungsbefugnisse; § 14 SchwarzArbG

Rz. 135 Der Zoll führt als Verwaltungsbehörde nicht nur Prüfungen nach § 2 SchwarzArbG durch. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SchwarzArbG. ist er zudem alleinige Verwaltungsbehörde i. S. v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, also Bußgeldbehörde, bei Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG neben den nach Landesrecht für ihren Geschäftsbereich zuständigen Be...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.3.1 Betretensrecht

Rz. 82 § 3 Abs. 1 SchwarzArbG gestattet Geschäftsräume, mit Ausnahme von Wohnungen, und Grundstücke des Arbeitgebers des Auftraggebers von Dienst- und Werkleistungen des Entleihers sowie von Selbstständigen während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen oder während der Geschäftszeiten zu betreten. Rz. 83 Auftraggeber ist jede Person, die das entgeltliche Tätigwerden einer selb...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.4.4 Prüfung beim Auftraggeber, der nicht Unternehmer ist

Rz. 114 Nach § 4 Abs. 3 SchwarzArbG ist der Zoll befugt, beim Auftraggeber als Empfänger von Dienst- und Werkleistungen zu prüfen. § 4 Abs. 1, 2 SchwarzArbG setzen stillschweigend voraus, dass der Auftraggeber Unternehmer ist. § 4 Abs. 3 SchwarzArbG gibt dem Zoll auch gegenüber dem Auftraggeber, der kein Unternehmer i. S. v. § 2 UStG 1999 ist, das Recht, Einsicht in die Rech...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 11 Formvorschriften und Formulare

Rz. 66 Für die Anmeldungen nach § 16 MiLoG und ebenso wie für die Einsatzplanungen nach der MiLoMeldV gilt grundsätzlich die Schriftform, d. h. dass das Dokument nach § 126 BGB vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss. Rz. 67 Anmeldung und Versicherung müssen nach Abs. 1 bzw. Abs. 3 grundsätzlich in deutscher Sprache gefasst sein. Unabhäng...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.1.4 Unterstützende Stellen

Rz. 36 Die Behörden der Zollverwaltung sind regelmäßig auf das Fachwissen der sie unterstützenden Stellen im Rahmen der Prüfungen nach § 2 SchwarzArbG angewiesen.[1] Das SchwarzArbG spricht von Stellen, da die Sozialversicherungsträger keine Behörden sind. Nach § 2 Abs. 2 SchwarzArbG wird der Zoll unterstützt von Rz. 37mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Behörden der Zollverwaltung sind nach § 14 zuständig, die Einhaltung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns nach § 20 MiLoG zu prüfen. Damit hat der Gesetzgeber die Prüfung der Zahlung auch dieses Mindestlohns dem Zoll übertragen. Dieser prüft nach § 16 AEntG bereits, ob ein Arbeitgeber seinen Verpflichtungen aus § 8 AEntG zur Zahlung des B...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 2.4 § 21 Abs. 1 Nr. 3

Rz. 14 Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 handelt ordnungswidrig, wer im Rahmen einer Prüfung entgegen § 15 Satz 1 MiLoG i. V. m. § 5 Abs. 5 Satz 1 SchwarzArbG Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig den Behörden der Zollverwaltung zuleitet. Der Tatbestand knüpft an die Verpflichtung, in Datenverarbeitungsanlagen gespeich...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 2- 6 SchwarzArbG sind die Kernvorschriften für die Durchführung von Prüfungen im Rahmen der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Nach § 14 MiLoG sind die Behörden der Zollverwaltung für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 MiLoG zuständig. Daher gehört es zu den Aufgaben des Zolls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.9 § 15 SchwarzArbG

Rz. 143 Abschnitt 5 mit den §§ 15- 19 SchwarzArbG regelt den Datenschutz i. Z. m. den Aufgaben des Zolls nach dem SchwarzArbG. Die Behörden der Zollverwaltung unterliegen nach § 35 Abs. 1 SGB I dem Sozialgeheimnis. Nach dieser Vorschrift hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 2 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarb...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.3 Befugnisse bei Prüfungen von Personen; § 3 SchwarzArbG

Rz. 80 Ein wesentliches Element einer Prüfung ist die Befragung der angetroffenen Personen, insbesondere der Arbeitnehmer. § 3 SchwarzArbG regelt die Befugnisse des Zolls bei Personenbefragungen im Rahmen von Prüfungen nach § 2 SchwarzArbG. Wird aufgrund eines Anfangsverdachts auf eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, richtet sich das we...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.7.1 Übermittlung von Informationen

Rz. 128 Der Zoll und die gem. § 2 Abs. 4 SchwarzArbG unterstützenden Stellen sind verpflichtet, einander die für deren Prüfungen erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden oder Stellen erforderlich ist.[1] So wird der Zoll z. B. die Arbe...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.4.3 Einsichtsrecht

Rz. 111 Nach § 4 Abs. 1 SchwarzArbG darf der Zoll Einsicht in alle Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von tatsächlich bestehenden oder vorgespiegelten Beschäftigungsverhältnissen oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden, nehmen. Da der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ein sozialversicherungsrec...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.7.2 Datenabruf bei der Bundesagentur für Arbeit

Rz. 130 § 6 Abs. 2 SchwarzArbG gestattet dem Zoll im Rahmen von Prüfungen nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG sowie zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Daten aus den Dateisystemen der Bundesagentur für Arbeit über erteilte Arbeitsgenehmigungen-EU nach § 284 SGB III, Zustimmungen zur Beschäftigung nach § 39 AufenthG sowie die Daten über ausländische Arbeitnehmer, ...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 17.1 Einschränkung der Pflichten des Arbeitgebers

Rz. 67 Die Pflichten des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 und 2 MiLoG sowie nach § 17 Abs. 1 und 2 entfallen, wenn die Voraussetzungen des § 1 MiLoDokV erfüllt sind. Danach sind 3 Fallgestaltungen zu unterscheiden. Die Einschränkungen gelten, wenn: der Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt von mehr als 2.958 EUR brutto erhält.[1] Der Grenzwert von 2.958 EUR ist...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 2.2 Beschäftigung in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszweigen

Rz. 14 Nur Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszweigen beschäftigen, müssen Arbeitszeitaufzeichnungen führen, es sei denn, dass sie aufgrund geringfügiger Beschäftigung ohnehin aufzeichnungspflichtig sind. Zu den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszweigen siehe die Kommentierung...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 13 Bereithaltung der Unterlagen im Inland

Rz. 59 Damit der Zoll die Zahlung des Mindestlohns prüfen kann, müssen die Unterlagen im Inland bereitgehalten werden. Dies gilt für Unterlagen, die auf Papier erstellt werden, ebenso wie für elektronische Daten. Werden Daten in Datenverarbeitungsanlagen gespeichert, muss sich der Rechner oder Server im Inland befinden, da der Zoll ansonsten keinen unmittelbaren Zugriff dara...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Anmeldung von Arbeitnehmern bzw. Leiharbeitnehmern nach § 16 durch den Arbeitgeber bzw. den Entleiher soll dem Zoll die wirksame Prüfung der rechtzeitigen Zahlung des Mindestlohns nach § 20 MiLoG ermöglichen. Diese Pflicht besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber bzw. der Verleiher seinen Sitz im Ausland hat. Die Meldepflichten sind denen in § 18 AEntG zur Kontrolle ...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.5.5 Übermittlung von elektronischen Daten

Rz. 122 § 5 Abs. 5 SchwarzArbG trägt dem Umstand Rechnung, dass Daten heute üblicherweise in Datenverarbeitungsanlagen gespeichert werden. In Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten haben der Arbeitgeber und der Auftraggeber sowie der Entleiher im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 SchwarzArbG auszusondern und dem Zoll auf Verlangen auf automatisiert ve...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.12 Auskunft an die betroffene Person; § 18 SchwarzArbG

Rz. 150 § 83 SGB X bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dem Betroffenen eine Auskunft zu erteilen ist bzw. die Auskunftserteilung zu unterbleiben hat. Diese Vorschrift findet hinsichtlich der Auskunftserteilung aus dem zentralen Informationssystem nach § 16 SchwarzArbG an die betroffene Person Anwendung. Im Strafverfahren muss der Zoll vor einer Auskunftserteilung Einvern...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 2.2 § 21 Abs. 1 Nr. 1

Rz. 11 Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 handelt ordnungswidrig, wer eine Prüfung durch den Zoll entgegen § 15 Satz 1 MiLoG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 SchwarzArbG nicht duldet oder nicht an ihr mitwirkt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG muss der von einer Prüfung Betroffene die Prüfung dulden und dabei mitwirken, insbesondere die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte ...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.5.4 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers, der nicht Unternehmer ist

Rz. 121 § 5 Abs. 4 SchwarzArbG verpflichtet den Auftraggeber, der nicht Unternehmer i. S. v. § 2 UStG ist, bei einer Prüfung nach § 4 Abs. 4 SchwarzArbG mitzuwirken und insbesondere die dort genannten Unterlagen vorzulegen. Da der nichtunternehmerische Auftraggeber den Zoll gegen seinen Willen nicht in seine Wohnung lassen muss[1], muss er Unterlagen ggf. dem Zoll zur Prüfun...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 15 Bereithaltung der Unterlagen am Ort der Beschäftigung

Rz. 63 Abs. 2 Satz 2 räumt dem Zoll die Befugnis ein, vom Arbeitgeber zu verlangen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 20 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG erforderlichen Unterlagen am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers bereitzuhalten. Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber selbst darüber, an welchem Ort er die Arbeitsverträge, Arbeit...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.3.11 Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden zur Personenbefragung

Rz. 106 § 3 Abs. 6 SchwarzArbG wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 6.3.2017[1] eingefügt. Den nach Landesrecht zuständigen Behörden werden bei der Prüfung von Personen die Befugnisse zugewiesen, die sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags aus § 2 Absatz 1a SchwarzArbG benötigen. Den zuständigen Behörden w...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.3.6 Befugnis zur Personalienüberprüfung

Rz. 96 § 3 Abs. 3 SchwarzArbG gestattet dem Zoll und den ihn gemäß § 2 Abs. 4 SchwarzArbG unterstützenden Stellen die Personalien der Personen zu überprüfen, die in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers, Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen des Entleihers sowie des Selbstständigen tätig sind. Nach dem Gesetzeswortlaut muss die zu prüfende Pers...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.5.3 Mitwirkungspflichten von Ausländern

Rz. 120 Wird bei einer Prüfung ein Ausländer angetroffen, bestimmt § 5 Abs. 3 SchwarzArbG das weitere Verfahren. Der Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, Passersatz, Ausweisersatz, seinen Aufenthaltstitel, seine Duldung oder seine Aufenthaltsgestattung dem Zoll auf Verlangen vorzulegen und, sofern sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschrifte...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.4 Befugnisse bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen; § 4 SchwarzArbG

Rz. 107 Wenn eine Prüfung nicht bereits nach der Personenbefragung abgeschlossen wird, prüft der Zoll die Geschäftsunterlagen des Arbeitgebers der angetroffenen Arbeitnehmer. Befragung der Arbeitnehmer und Prüfung der Unterlagen im Betrieb gehören bei einer Prüfung nach § 2 SchwarzArbG in der Regel zusammen. § 4 SchwarzArbG regelt die Befugnis des Zolls bei Geschäftsunterlag...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Vorläufig vollstreckbares Urteil auf Abgabe einer Erklärung S. 2 Alt. 1

Rz. 16 Wird der Schuldner durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf deren Grundlage die Eintragung des Klägers in das Grundbuch als Inhaber eines Rechts (und nicht lediglich als Berechtigter einer Vormerkung oder eines Widerspruchs[25]) erfolgen soll, gilt nach § 895 S. 1 ZPO mit Verkündung bzw. Zustellung die Eintragung ein...mehr

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FoVo 01/2024, Zivilprozessrecht

Zöller Zivilprozessordnung Kommentar, 35. Aufl. 2024 3.108 Seiten, 179,00 EUR Verlag Dr. Otto SchmidtISBN 978-3-504-47027-2 Ein "Must have" ist die Neuauflage des "Zöller". Damit ist eigentlich alles gesagt. Der "Zöller" gehört zum täglichen Arbeitswerkzeug eines jeden Richters und Rechtspflegers und muss deshalb auch für jeden Rechtsdienstleister die gleiche Bedeutung haben....mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 6.4 Einsatzplanung des Arbeitgebers bei Beschäftigung in ausschließlich mobiler Tätigkeit

Rz. 48 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 MiLoMeldV ist bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit anstelle einer Meldung nach Abs. 1 ebenfalls eine Einsatzplanung vorzulegen. Der Begriff der ausschließlich mobilen Tätigkeit ist in § 2 Abs. 4 MiLoMeldV definiert. Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebunden ist. Gemeint ist damit, dass kein stationäre...mehr