Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Rz. 19 Das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (z. B. Leistung einer Sicherheit; BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 42 = NJW 2008, 3220; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1990, 124) ist von Amts wegen zu prüfen. Insofern kann aus einem Unterlassungsurteil, das gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, bis zur Erbringung der Sicherhe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

Rz. 10 Abs. 2 verbietet eine Vollstreckung in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht; Unpfändbar sind z. B. Gegenstände aus dem Verwaltungsvermögen (BVerfG, NJW 1983, 2766). Insbes. für Kunstschätze wird angenommen, dass i. S. d. Abs. 2 Satz 1 ein öffentliches Inter...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO Vorwort

Vorwort Da der Gesetzgeber und die Gerichte seit der letzten Auflage aus dem Jahr 2015 nicht untätig waren, haben sich die Autoren und der Verlag veranlasst gesehen, Mitte des Jahres 2019 die 8. Auflage des bewährten Standardkommentars aufzulegen. Eingearbeit sind die zahlreichen Gesetzesänderungen die (auch) das Recht der Zwangsvollstreckung betroffen haben wie z. B.: Gesetz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO Vorbemerkung zu den §§ 802a–802l

Rz. 1 Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung (BGBl. I 2009 S. 2258) wurden die Regelungen nach §§ 802a bis 802l ZPO mit Wirkung zum 1.1.2013 eingefügt. Im 1. Titel werden einige Grundsätze zum Zwangsvollstreckungsverfahren des Gerichtsvollziehers wegen Geldforderungen vorab festgelegt, insbesondere das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners, das ke...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 880 Inhalt des Urteils

Rz. 1 Die Bestimmung nimmt Einfluss auf den Tenor des Urteils, durch das über einen erhobenen Widerspruch im Verteilungsverfahren entschieden wird. Da die allgemeinen Grundsätze bei der besonderen prozessualen Gestaltungsklage nicht passen, ist diese Regelung auch angezeigt. Lediglich die Abweisung der Klage bereitet keine Probleme. Folgende Möglichkeiten sind vorgesehen: Rz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 881 Versäumnisurteil

Rz. 1 Die Vorschrift enthält hinsichtlich des Versäumnisurteils gegen den Kläger eine Abweichung zu § 330 ZPO: Der Tenor lautet nicht, dass der Kläger mit der Klage abgewiesen werde (so § 330 ZPO), sondern soll lauten: "Der Widerspruch des Klägers gegen den Verteilungsplan vom ... im Verteilungsverfahren des Amtsgerichts ... gilt als zurückgenommen." Rz. 2 Im Übrigen gelten b...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 871 Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen

Rz. 1 Die Bestimmung ergänzt Art. 112 EGBGB für das Vollstreckungsrecht. Da es kaum noch Eisenbahn- oder Kleinbahnunternehmen in privaten Händen aufgrund landesgesetzlicher Regelungen gibt, hat sie zurzeit keine praktische Bedeutung.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 882 Verfahren nach dem Urteil

Rz. 1 Die Gestaltungswirkung des dem Widerspruch stattgebenden Urteils tritt erst mit Rechtskraft ein. Deshalb kann auch erst nach Rechtskraft die praktische Umsetzung des Urteils im Verteilungsverfahren erfolgen. Enthält das Urteil im Tenor bereits einen neuen Verteilungsplan, so ordnet der Rechtspfleger nur an, dass die Hinterlegungsstelle entsprechend dieses Plans auszuza...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 823 Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere

Rz. 1 Die Vorschrift findet, weil Art. 176 EGBGB die Außerkurssetzung von Inhaberpapieren untersagt, nur noch entsprechend Anwendung auf Inhaberpapiere, die gemäß § 806 BGB in Namenspapiere umgeschrieben worden waren und die zum Zwecke der leichteren Verwertung in ein Inhaberpapier zurückverwandelt werden sollen (unstreitig). Der Gerichtsvollzieher hat also die Wahl, welche ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.12.3 Urheberrecht

Rz. 85 Das Urheberrecht (§ 1 UrhG) ist als Persönlichkeitsrecht nicht übertragbar (§ 29 Satz 2 UrhG). Es kann deshalb als solches auch nicht gepfändet werden. Der Urheber kann aber die Verwertung der urheberrechtlich geschützten Werke Dritten überlassen (§§ 15 ff. sowie §§ 31 ff. UrhG). Ob er dies tut und durch wen, ist die höchstpersönliche Entscheidung des Urhebers. Es kan...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Pfändung des (bloßen) Herausgabeanspruchs (Absatz 1 und 3)

Rz. 4 Mit der Wirksamkeit der Pfändung des Herausgabeanspruchs durch Zustellung an den Drittschuldner (§ 828 Abs. 3 ZPO) entsteht an diesem Anspruch ein Pfändungspfandrecht. Weder die in dem Pfändungsbeschluss enthaltene Anordnung auf Herausgabe an den Sequester noch das mit Wirksamkeit der Pfändung entstandene Pfandrecht ermächtigen den Gläubiger, daraus zwangsweise vorzuge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Die Systematik des Gesetzes

Rz. 2 Die §§ 828 und 851d ZPO gelten für die Zwangsvollstreckung in alle Arten von Forderungen und sonstigen Vermögensrechten. Die §§ 829 bis 845 sowie § 853 ZPO enthalten allgemeine Regeln für die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen. Diese werden in den §§ 850 bis 850k, 851a bis 852 und 863 ZPO durch Sonderregelungen für jeweils bestimmte Geldforderungen (z. B. Arbeits- ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

Rz. 1 Die Bedeutung der Regelung erschöpft sich im Wesentlichen in der Freistellung der mündlichen Verhandlung und der Anordnung der Anhörung des Schuldners im Verfahren nach den §§ 887 bis 890 ZPO. Die Freistellung erfolgt nunmehr nach der "Generalklausel" des § 128 Abs. 4 ZPO; wie für alle Entscheidungen, die nicht in der Form des Urteils, sondern – wie hier – in Beschluss...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Muster

10.1 Antrag auf wiederholte Vermögensauskunft Rz. 28mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.12.4 Marke (früher Warenzeichen)

Rz. 89 Seit dem 1.5.1992 sind Warenzeichen pfändbar. Zuvor konnten Warenzeichen weder gepfändet, verpfändet noch sicherungsübereignet werden, da das Warenzeichen nach dem bisher geltenden Recht mit dem dazugehörigen Geschäftsbetrieb eine untrennbare Einheit bildete und ein Geschäftsbetrieb nicht pfändbar ist (Stöber, Rn. 1786). Durch das Gesetz zur Reform des Markenrechts un...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Bruchteilseigentum am unbeweglichen Vermögen (Absatz 2)

Rz. 4 Nach § 864 Abs. 2 ZPO ist die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks grundsätzlich nur zulässig, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. Das kann jeder Anteil i. S. v. §§ 741 ff., 1008 BGB sein, auch der nach § 3 Abs. 6 GBO gebuchte, nicht aber ein Gesamthandsanteil wie Gesellschaftsvermögen (§ 719 BGB, §§ 736, 859 Abs. 1 ZPO) oder das Nachl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Vermögen des Schuldners als seine Haftungsgrundlage und zugleich Vollstreckungsobjekt besteht nicht nur aus beweglichen Sachen (Pfändung nach den §§ 808 ff. ZPO), Geldforderungen (Pfändung nach den §§ 829 ff. ZPO), Herausgabeansprüchen (Pfändung nach den §§ 846 ff. ZPO) und Grundstücken (Anwendung des ZVG), sondern auch aus einer Fülle von anderen "Vermögenswerten"...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 10 In der Terminsladung liegt noch kein Akt der Zwangsvollstreckung, sodass eine Erinnerungsbefugnis ausscheidet (LG Heilbronn, Rpfleger 1995, 122). Die Zwangsvollstreckung beginnt vielmehr erst dann, wenn der Schuldner im Termin nicht erscheint und der Gläubiger einen Antrag nach § 888 ZPO gestellt hat. Bezüglich der Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nach Abs. 2 kann au...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung dient der Erleichterung der Beschaffung solcher Urkunden, die der Gläubiger zur Herbeiführung der an die fingierte Willenserklärung nach den §§ 894, 895 ZPO knüpfenden Eintragung im Grundbuch oder in einem Register (zusätzlich) benötigt. Die Bestimmung des § 792 ZPO, auf die Bezug genommen wird, würde nicht ausreichen, da die Eintragung keine Zwangsvolls...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Seit dem 1.4.2016 ist zwingend das in der Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV; BGBl. I S. 1586) vorgegebene amtliche Formular zu nutzen (vgl. auch § 753 Abs. 3 ZPO; Rz. 5a).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten/Gebühren

Rz. 14 Es fallen lediglich Gerichtsgebühren nach dem GNotKG bei Grundbuchtätigkeiten an. Rechtsanwaltsgebühren nach Nr. 3309 RVG VV fallen bei Eintragung im Grundbuch nicht an, da eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht vorliegt. Allenfalls kann eine Gebühr nach Nr. 2300 RVG VV entstehen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Das Verfahren zur Vermögenauskunft ist in den Regelungen der §§ 802c bis 802k ZPO geregelt. Die Vorschriften zum Schuldnerverzeichnis finden sich in den §§ 882b bis 882h ZPO.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten der Hinterlegung

Rz. 12 Die Kosten der Hinterlegung sind solche der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO, die – normalerweise – vom Schuldner zu tragen sind. Die Kosten, die der Drittschuldner hat, kann er vom Hinterlegungsbetrag abziehen. Hat der Drittschuldner den Abzug unterlassen, kann er die Kosten im Verteilungsverfahren geltend machen, oder er muss sie im Klageweg erstreiten.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Arten der Vollstreckung in ein Grundstück

Rz. 2 Der Gläubiger hat bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen seines Schuldners drei Möglichkeiten: 2.1 Zwangssicherungshypothek Rz. 3 Die Zwangs- oder Sicherungshypothek verfolgt den Zweck, dass sich ein Gläubiger zunächst hinsichtlich seiner Forderung gegenüber potenziellen anderen Gläubigern durch Grundbucheintragung eine frühzeitige Sicherung verschaffen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe des Dritten

Rz. 6 Der nicht zur Herausgabe bereite Dritte kann sich gegen die Zwangsvollstreckung seitens des Gläubigers mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO wenden.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr