Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Norm stellt klar, dass die Geltendmachung von Schadensersatz trotz eines bereits erstrittenen Titels, der auf eine Individualleistung nach §§ 883 bis 890 ZPO gerichtet ist, zulässig ist (OLG Celle, NJW-RR 2008, 168). Die Vorschrift regelt daher, dass der Gläubiger auf die Verwirklichung von Sekundäransprüchen angewiesen ist (Goebel/Goebel, § 11 Rn. 147; zum Ausschl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Zweck der Vorschrift ist die Regelung der Zwangsvollstreckung zur Erfüllung einer vertretbaren Handlung durch Ermächtigung des Vollstreckungsgläubigers zur Ersatzvornahme (VG Ansbach, Beschluss v. 18.9.2014 – AN 9 V 13.01534 –, juris). Die Bestimmung gibt dem Gläubiger eines Anspruchs auf Vornahme einer vertretbaren Handlung die Möglichkeit, diesen auch im Wege der Zwa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Regelung wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Abs. 1 Satz 3 (BGBl I 2009, 2258) geändert. Die Bestimmung dient der unmittelbaren Durchsetzung von Ansprüchen, die eine nur vom Schuldner vornehmbare Handlungen zum Gegenstand haben. Auch bei derartigen sog. unvertretbaren Handlung soll dem Gläubiger nach dem Wi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Zwangsvollstreckungsauftrag wegen Geldforderungen

Rz. 2 Der Gerichtsvollzieher muss im Rahmen eines zulässigen Vollstreckungsauftrages wegen einer Geldforderung mit der Zwangsvollstreckung beauftragt sein. Insofern berechtigt ein abgelehnter Vollstreckungsauftrag z. B. wegen Fehlens von Vollstreckungsvoraussetzungen keine Unterrichtung. Die Unterrichtung ist nur für den Gläubiger möglich, für den die Zwangsvollstreckung im ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Privatrechtliche Theorie

Rz. 6 Auf der Basis einer nicht hoheitlichen Einordnung der Zwangsvollstreckung sieht die heute kaum noch vertretene privatrechtliche Theorie (vgl. zu den Vertretern dieses Standpunkts die Nachweise in: Gaul/Schilken/Becker-Eberhardt, § 50 Rn. 47) im Pfändungspfandrecht eine dritte Art des bürgerlich-rechtlichen Pfandrechts neben vertraglichem und gesetzlichem Pfandrecht. En...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Kostenhaftung (Abs. 7)

Rz. 17 Die Vorschrift regelt, dass die im Rahmen der Sonderung, Vernichtung, Lagerung und Verwertung anfallenden Kosten als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten. Sie fallen damit nach § 788 Abs. 1 Satz 1 dem Schuldner zur Last. Hierdurch wird dem Gläubiger eine Beitreibung der angefallenen Kosten mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch in der Hauptsache ermöglich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Schon vor der Pfändung kann der Vollstreckungsgläubiger durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen und an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten ("Pfändungsankündigung", sog...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzungen

Rz. 3 Es muss entweder ein Vollstreckungstitel mit Ermächtigung zur Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) oder ein Duldungstitel i. S. v. § 890 ZPO vorliegen (Zöller/Seibel, § 892 Rn. 1). Ferner müssen die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sein. Eine Widerstandsleistung des Schuldners gegen die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung muss nicht bereit...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift regelt – entsprechend der Vollstreckung in Forderungen – die Zwangsvollstreckung in Anteile an gesamthänderisch gebundenen Vermögensmassen. Dabei betrifft Abs. 1 die Pfändung in Anteile an Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei der Zwangsvollstreckung in Anteile an Handelsgesellschaftenund die Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Par...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten/Gebühren

Rz. 11 Für das gerichtliche Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entsteht eine Festgebühr i. H.v 35 EUR (Nr. 2115 KV GKG). Gibt der Schuldner die eidesstattlichen Versicherung hingegen freiwillig (insofern kann die Notwendigkeit einer Kostenerstattung gem. § 788 ZPO fehlen; OLG Schleswig, ZAP Fach 24, 93) ab, so entsteht gem. Nr. 15212 Nr. 1 VV GNotKG eine ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Kostenerstattung

Rz. 27 Bei angeordneter Herausgabe an einen Sequester stellen die nachfolgend entstandenen Aufwendungen für den Abtransport und die Einlagerung keine Vollstreckungskosten dar (OLGR Hamm 1997, 56). Die Kosten für den Abbau einer herauszugebenden gekauften Anlage sind ebenfalls keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (OLGR München 1997, 204). Kosten der Versendung ode...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.6 Rechtsschutzinteresse

Rz. 11 Das Rechtsschutzbedürfnis ist ab dem Zeitpunkt der Pfändung des Gegenstandes, hinsichtlich dessen der Kläger ein Pfand- oder Vorzugsrecht begehrt, bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung gegeben. Letzteres ist der Fall, solange der Erlös nicht an den Beklagten zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderung ausbezahlt worden ist (vgl. BGHZ 72, 334 = NJW 1979, 373; B...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Wartefrist

Rz. 6 Die Wartepflicht für Vollstreckungsanträge hat sich an den Wertungen des Gesetzgebers auszurichten (BayLSG, SAR 2014, 28). Insoweit bestimmt die Norm, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst 4 Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen darf, in dem der Gläubiger seine Absicht, die ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Durchführung der Räumungsvollstreckung (Absatz 2 – 4)

Rz. 33 Das Verfahren des Gerichtsvollziehers ist in § 128 GVGA geregelt. Gem. § 128 Abs. 1 Satz 2 GVGA soll der Gerichtsvollzieher den Schuldner auffordern, eine Anschrift zum Zwecke von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Die Zeit – Tag und Stunde – der beabsichtigen Räumung soll rechtzeitig mitgeteilt werden. Insbesondere wegen der Zweiwochenfr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Verbot der zwecklosen Pfändung (Abs. 2)

Rz. 10 Abs. 2 gilt nur für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen. Sie ist auf die Besonderheiten der Mobiliarvollstreckung zugeschnitten, bei der die Nutzungsfunktion des Eigentums vorrangigen Schutz verdient, wenn die Verwertung des Gegenstandes keinen Überschuss und damit keine Befriedigung des Gläubigers in Aussicht stellt (vgl. BGHZ 151...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Kosten/Gebühren

Rz. 45 Der Gerichtsvollzieher erhält für die Pfändung nach Abs. 1, 2 Satz 2 eine Gebühr von 26,00 EUR (KV Nr. 205 GvKostG), zzgl. Wegegeld (KV Nr. 711 GvKostG) Auslagenpauschale (KV Nr. 713 GvKostG) und ggf. Zeitzuschlag (KV Nr. 500 GvKostG). Das Wegegeld soll für jeden Auftrag erhoben werden können, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Weg zurückgelegt wurde (AG Leipzig, DG...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines-Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Gem. § 39 Nr. 1 EGZPO ist für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.1.2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, die bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage weiter anzuwenden (BGBl. I 2009, 2258). Rz. 2 E...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Die übrigen Gegenstände des Hypothekenhaftungsverbands (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 31 Solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist, unterliegen andere Gegenstände (z. B. Bäume, Früchte und sonstige Bestandteile eines Grundstücks; vgl. §§ 93 bis 94 BGB; Rechte nach §§ 96, 1122 BGB der z. B. Überbaurente, Versicherungsforderungen, vgl. §§ 1127 bis 1130 BGB) der Zwangsvollstreckung in das bewegl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Der Gläubiger soll auch sein Sachleistungsinteresse im Wege der Zwangsvollstreckung realisieren können. Deshalb regelt § 883 ZPO das Vollstreckungsverfahren für den Fall, dass der Schuldner nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels eine bestimmte bewegliche körperliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen an den Gläubiger herauszugeben hat. Hinsichtlich d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Antrag

Rz. 11 Neben dem Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger einen Antrag auf Ersatzvornahme zu stellen. In diesem hat er die Maßnahme, zu deren Durchführung er ermächtigt werden soll, genau zu bezeichnen (OLG Koblenz, InVo 1998, 259; OLG Frankfurt, JurBüro 1988, 259; OLG Köln, NJW-RR 1990, 1087; VG Ansbach, Beschluss v. 18.9.2014 – AN...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Herausgabe an einen Sequester – Wirkung

Rz. 2 Der Drittschuldner kann – und muss auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen worden ist – an den vom Amtsgericht der belegenen Sache zu benennenden Sequester herausgeben. Er hat ihm gleichzeitig die Sachlage anzuzeigen und die Ausfertigungen der ihm zugestellten Pfändungsbeschlüsse zu übergeben. Rz. 3 Lautete der gepfändete Anspruch nicht nur auf Herau...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 8 Der Anschlusspfändende kann mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO Mängel der Erstpfändung geltend machen, nicht jedoch umgekehrt, weil der Erstpfändende von Mängeln der Anschlusspfändung nicht betroffen ist. Hat ein Dritter nach einer Erstpfändung beim Schuldner ggü. dem Gerichtsvollzieher an einem Gegenstand ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend gemac...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Ausnahmen (Geldforderungen, die nicht nach den §§ 829 ff. ZPO zu vollstrecken sind)

Rz. 7 Nicht nach den §§ 829 ff. ZPO sind zu vollstrecken: Geldforderungen, auf die sich bei Grundstücken die Hypothek erstreckt (§ 1120 BGB): Sie unterliegen der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht nach den §§ 829 ff. ZPO nur so lange, wie nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist (vgl. Rz. 14). Zu beacht...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Norm findet nur bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (Abs. 1 Satz 1; §§ 803 bis 882a ZPO) Anwendung. Sie entspringt aus einer prozessualen Verpflichtung des Schuldners heraus. Daneben existieren weitere prozessuale Regelungen, die einen Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichten: eidesstattliche Versicherung zur Auskunft (§ 836 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Beschlagnahme im Wege der Zwangsversteigerung

Rz. 6 Die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks bewirkt eine sog. Beschlagnahme zu Gunsten des Gläubigers (vgl. § 20 Abs. 1 ZVG). Die Beschlagnahme begründet allein kein Pfandrecht, sondern nur ein Vorzugsrecht für die Befriedigung aus dem Grundstück und den mithaftenden Gegenständen (Goebel/Mock, § 8 Rn. 45). Sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Anordnu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten – Gebühren

Rz. 7 Für die Pfändung und Überweisung nach § 886 ZPO entsteht eine Gerichtsgebühr in Höhe von 20 EUR (KV Nr. 2111 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es besteht Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses nach § 12 Abs. 6 GKG. Ist der Dritte zur Herausgabe bereit, entstehen Gebühren des Gerichtsvollziehers wie im Falle der Vollstreckung nach den §§ 883 bis 885 ZPO. An der Pfändung und Ü...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten – Gebühren

Rz. 23 An Gerichtsgebühren entsteht lediglich die Gebühr in Höhe von 20 EUR nach KV 2111 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG); die Ernennung eines Sequesters löst keine weitere Gebühr aus. Die etwaigen Klagen des Vollstreckungsgläubigers auf Herausgabe oder Auflassung an den Sequester lösen die allgemeinen Gerichtsgebühren aus. Der Antrag auf Sequesterbestellung löst keine Anwaltsge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Zweck – Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft. Die Pfändung und Überweisung des Herausgabeanspruchs auf eine derartige Sache dient lediglich der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung in die Sache selbst, denn erst die Verwertung der Sache ermöglicht die Befriedigung des Anspruchs des Gläubigers (Abs. 2). Deshalb bezie...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Unterhaltsvorschusskasse vollstreckt mittels Vollstreckungsbescheid

Rz. 21 Die Praxis der jeweiligen Bundesländer (Unterhaltsvorschusskassen) übergegangene Unterhaltsrückstände nach § 7 UVG mittels Vollstreckungsbescheid zu titulieren lassen und die Lohnpfändung nach § 850d Abs. 1 ZPO zu beantragen, hat der der BGH (BGH, Vollstreckung effektiv 2016, 116 = MDR 2016, 811 = FoVo 2016, 132 = NJW 2016, 1663) verneint (vgl. auch Rz 5a). Zum Nachwe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.13 Sonderfall – Forderungspfändung nach Art. VIII Abs. 5 (g) und 9 NATO-Truppenstatut

Rz. 223 Art. VIII Abs. 5 (g) und Abs. 9 des NATO-Truppenstatuts schließen die Zwangsvollstreckung gegen Mitglieder der im Bundesgebiet stationierten Truppen bzw. ihres zivilen Gefolges nur insoweit aus, wie sich die mit der Vollstreckung durchzusetzenden Forderungen auf die dienstliche Tätigkeit des Schuldners beziehen. In allen anderen (privaten) Angelegenheiten lässt das N...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Vollstreckung

Rz. 8 Nach Fristablauf darf der Gläubiger mit der Zwangsvollstreckung beginnen. Den Fristablauf hat das jeweilige Vollstreckungsorgan von Amts wegen zu prüfen. Der Fristbeginn setzt nicht voraus, dass alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen müssen (MünchKomm/ZPO-Dörndorfer, § 882a Rn. 7; Musielak/Voit/Becker, § 882a Rn 3; a. A. OLG Frankfurt, Rpfleger 1981, 1...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Muster – Vollstreckungsauftrag wegen Räumung

Rz. 60 An die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht Betr.: Vollstreckungsauftrag zur Räumung nach § 885 ZPO In der Vollstreckungssache X ./. Y überreiche ich anliegend vollstreckbare Ausfertigung des Räumungs- und Zahlungsurteils des Amtsgerichts ... vom ... (Az.: ...) mit dem Auftrag, die Zwangsvollstreckung durch Räumung der in dem Räumungstitel näher...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Vereinfachte Räumung (Abs. 1)

Rz. 3 Die Beschränkung des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers auf die Herausgabe der Räume hat lediglich zur Folge, dass der Gerichtsvollzieher von der Entfernung der nicht der Zwangsvollstreckung unterliegenden Sachen gem. § 885 Abs. 2 und 3 ZPO abzusehen hat. Sie berechtigt ihn dagegen nicht, den Schuldner daran zu hindern, Sachen aus den Räumen zu entfernen, die nicht...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt, wie bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung des Gläubigers die Pfändung (§ 803 Abs. 1 ZPO) einer Geldforderung des Schuldners gegen einen Dritten (Drittschuldner) zu vollziehen ist. Im Gegensatz zur Mobiliarvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher besteht bei der Zwangsvollstreckung in Geldforderungen ein Dreiecksverhältnis: Der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3 Statthaftigkeit

Rz. 7 Die Klage ist statthaft, wenn eine Sache gepfändet worden ist und ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, aufgrund eines Pfand- oder Vorzugsrechts vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der Sache fordert (BGH, NJW 1986, 2426 = WM 1986, 720 = MDR 1986, 752 = DB 1986, 2075). Wie die Drittwiderspruchsklage schließt sie als spezielle vollstreckungsrechtl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung schließt als spezielle vollstreckungsrechtliche Gestaltungsklage andere auf das behauptete Recht gestützte Klagen gegen den Vollstreckungsgläubiger aus, solange die Zwangsvollstreckung in die gepfändete Sache nicht beendet ist (BGH, NJW 1986, 2426 = WM 1986, 720 = ZMR 1986, 232 = JZ 1986, 686 = MDR 1986, 752 = DB 1986, 2075 = DWW...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Bestimmung erfasst die Zwangsvollstreckung wegen vertretbarer Handlungen (§ 887 ZPO) und die Duldungsvollstreckung (§ 890 ZPO). Im Falle der Zwangsvollstreckung vertretbarer Handlungen geht es darum, dem Gläubiger, der zur Ersatzvornahme ermächtigt wurde, die Ausführung derselben auch gegen den Widerstand des Schuldners zu ermöglichen. Das ist z. B. gegeben, wenn d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Gewahrsam

Rz. 6 Die Früchte dürfen nur gepfändet werden, wenn sie sich im Alleingewahrsam des Schuldners oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden (zum Gewahrsamsbegriff § 808 Rz. 4 ). Ist z. B. ein Grundstück verpachtet oder ist ein Nießbrauch daran bestellt, so ist die Pfändung der Früchte i. R. d. Zwangsvollstreckung gegen den Pächter oder Nießbraucher als Schuldner ohne ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.7 Reallast, Grundschuld, Rentenschuld (Abs. 6)

Rz. 36 Abs. 6 bestimmt, dass für die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder einer Rentenschuld die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung für die eine Hypothek besteht, entspr. anzuwenden sind. Dies hat zur Folge, dass hinsichtlich einer Pfändung die Regelungen der §§ 830, 829 ZPO und bzgl. der Verwertung die §§ 837, 835 ZPO anzuwend...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Vermögensauskunft ohne vorherige Fahrnisvollstreckung (Abs. 1)

Rz. 16 Inhaltlich und an der örtlichen Zuständigkeit für die Aufnahme der Vermögensauskunft und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 807 ZPO a. F.) hat sich im Vergleich zur Rechtslage bis zum 31.12.2012 nichts geändert. Neu hingegen ist, dass entgegen der alten Rechtslage, Abs. 1 einer Auskunftspflicht des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse keinen fruchtlos...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck/Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift gilt für die Vollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen. Unter beweglichem Vermögen versteht man alle beweglichen Sachen, Geldforderungen (§§ 829 ff. ZPO) sowie Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen (§§ 846 bis 849 ZPO). Abs. 2 gilt nur für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen; ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Gebühren/Kosten

Rz. 11 Dem Gerichtsvollzieher steht für die Mitteilungen nach § 806a ZPO keine besonderen Gebühren zu. Die Kosten der Mitteilungen sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 1 ZPO). Der Schuldner hat daher diese Kosten zu tragen. Ein i. R.d. Zwangsvollstreckung beauftragter Rechtsanwalt erhält gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309...mehr