Klare Qualitätskriterien sollen BGM-Markt transparenter machen
Haufe-Redaktion: Herr Rappenecker, wir gratulieren Ihnen zur Wahl als Vorstandsvorsitzenden des BBGM. Mit welchen Zielen treten Sie Ihr neues Amt an?
Kai Rappenecker: Vielen Dank! Ich möchte die bisherige erfolgreiche Arbeit meines Vorgängers Christian Weigl und des gesamten Vorstandes fortsetzen. Meine persönlichen Ziele decken sich somit mit den bestehenden Zielen des Vorstandes des BBGM. Gleichzeitig habe ich noch zwei persönliche „Steckenpferde“:
Zum einen die weitere Verstärkung unserer politischen Netzwerkarbeit, die durch unseren steigenden Bekanntheitsgrad allmählich Wirkung zeigt. Das Ziel ist ein Mitwirken des BBGM bei der nationalen Präventionskonferenz im Rahmen der Qualitätssicherung des Präventionsgesetzes.
Zum anderen, dass wir als BBGM die Qualitätskriterien für BGM-Berater bzw. Dienstleister zukünftig klar nach der DIN SPEC 91020 definieren und mit einem kontrollierten Qualitäts-Siegel versehen, damit die Unternehmen und Kassen zukünftig wissen, was sie an fachlichem Know-how bzw. geprüfter Qualität bekommen. Ähnlich, wie wir es bereits im Ressort Aus- und Weiterbildung bundesweit mit der Einrichtung einer fachlich vereinheitlichten Prüfungs-Agenda zur Qualifikation von Gesundheitsmanagern geschaffen haben, die inzwischen von vielen Institutionen übernommen worden sind.
Haufe-Redaktion: Der BGM-Markt boomt derzeit ja immens. Einer steigenden Nachfrage von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen steht auf der Angebotsseite ein inzwischen nahezu unüberschaubarer Wildwuchs an Dienstleistern gegenüber, angesiedelt zwischen Wellnessangebot und Strategieberatung. Wie wird sich dieser Markt Ihrer Ansicht nach in den nächsten Jahren weiterentwickeln?
Kai Rappenecker: Wie gerade erwähnt möchten wir dies u. a. als eine zentrale Aufgabe im BBGM sehen, dass für das Betriebliche Gesundheitsmanagement zukünftig noch klarere Qualitätskriterien benannt und umgesetzt werden – von den Beratern, Trainern, Coaches der Dienstleister auf dem Markt, aber auch den Gesundheitsmanagern in den Unternehmen, von KMU bis Großkonzern. Die DIN SPEC 91020 ist für uns alle in der BGM-Branche die Qualitätsgrundlage und der Rahmen, in dem wir uns bewegen sollen bzw. müssen.
Es kann also zukünftig nicht mehr sein, dass ein einfacher Vereins-Übungsleiter ohne Qualitätsnachweise einen Freizeit-Wellnesskurs als „BGM“ anbietet und Unternehmen damit „ködert“, die sich nicht auskennen. Beide Seiten, Unternehmen wie Dienstleister, müssen und können sich zukünftig klar informieren und sicher sein, was sie an Qualität im BGM geboten bekommen und wo die Unterschiede liegen zu Freizeit-Gesundheitsangeboten für die Mitarbeiter, die eine individuelle Gesundheitsförderung ergänzend zum BGM darstellen.
Hilfreich wird auch sein, dass ab diesem Jahr die Möglichkeit besteht, sich von akkreditierten Unternehmen (z.B. TÜV, DEKRA, DQS, ...) nach der DIN SPEC 91020 zertifizieren zu lassen. Dies wird das Know-how und die Qualität des BGM bundesweit deutlich erhöhen und in die Breite tragen, ähnlich der Einführung des QM (z. B. ISO 9001) vor vielen Jahren.
Haufe-Redaktion: Welche Rolle kann und will der BBGM im Rahmen dieser Entwicklung übernehmen?
Kai Rappenecker: Ganz kurz: Wir sehen uns als bundesweiten Multiplikator für das BGM, den Unternehmen, Dienstleister, Kassen/Verbände und die Politik unterstützend nutzen können. Wir wollen der Wegweiser für die Qualität des BGM und deren Verbreitung für alle Prozessbeteiligten bis hin zu KMU-Betrieben sein: Von Ausbildung, über Forschung/Evaluation und Wissens-Netzwerkbildung bis hin zur Qualitätssicherung über alle Handlungsfelder des BGM.
Hierzu vernetzen wir Fachleute vieler verschiedener Disziplinen des BGM, die bei uns Mitglieder sind.
Haufe-Redaktion: Welche Ziele hat sich der BBGM-Vorstand vor diesem Hintergrund für die nächste Zeit gesetzt, welche Themen wollen Sie neu angehen oder verstärkt weiterbearbeiten?
Kai Rappenecker: Konkret stehen bei uns im Vorstand folgende Ziele auf der Agenda, für die die jeweiligen Ressorts des BBGM Verantwortung tragen:
- Umsetzung eines BGM-Qualitätssiegels für BGM-Dienstleister in den verschiedenen Handlungsfeldern.
- Intensivierung unserer Öffentlichkeitsarbeit mit Stellungnahmen, einem überarbeiteten Internetauftritt und der Gründung weiterer regionaler Netzwerke des BBGM, zusätzlich zu den bisher drei erfolgreich bestehenden Regionalnetzwerken (München, Hamburg, OWL).
- Vorantreiben der Vernetzung der verschiedenen Fachbereiche und betrieblichen Abteilungen zur Optimierung des BGM (z. B. Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit, BGM-Dienstleister, Sozialbereich, Personalentwicklung, Krankenkassen, …).
- Beratende Mitwirkung in der nationalen Präventionskonferenz.
- Beteiligung an Projekten zur Evaluation des Nutzens und zur Qualitätssicherung von Maßnahmen des BGM.
Haufe-Redaktion: Zum Abschluss: Nennen Sie drei Gründe, warum eine mit dem Thema BGF/BGM beruflich befasste Person Mitglied im BBGM e. V. werden soll.
Kai Rappenecker:
Erstens: Austausch mit Gleichgesinnten zum Wissensaufbau und Qualitätssicherung für die tägliche Praxis. Nutzen von regionalen Netzwerken.
Zweitens: Wissens-Hotspot für aktuelle Trends und Strömungen im BGM. Das ist ein Mehrwert als Mitglied durch Wissenstransfer aus erster Hand. Unsere jährliche Fachtagung hat sich in den letzten Jahren zu dem Branchentreff schlechthin entwickelt – mit Top-Beiträgen zum Selbstkostenpreis für Mitglieder. Zum Schnuppern sollten sie den BBGM-Newsletter abonnieren.
Drittens: Als Mitglied unterstützt man den BBGM dabei, ein gewichtiges Sprachrohr des Themas BGM in der Unternehmenswelt und der Politik zu werden, bzw. um das Fachwissen und den Bekanntheitsgrad des BGM in hoher Qualität neutral verbreiten zu können. Dies nutzt letztlich allen Beteiligten im Themenfeld und kann auch als neutrale Akquise-Plattform nützlich sein.
-
Wiedereingliederung - was ist zu beachten?
4.8671
-
Bildschirmbrille: Fragen und Antworten
4.116
-
Arbeitsmedizinische Vorsorge: Pflicht oder freiwillig?
2.803
-
Was tun, wenn der Frosch nicht verschwinden will
1.042
-
Dürfen Mitarbeiter frei bestimmen, wie sie ihre Pause verbringen?
1.028
-
Arbeitsstättenverordnung: Wann ist ein Pausenraum Pflicht?
987
-
Wutausbrüchen am Arbeitsplatz souverän begegnen
730
-
ASR A3.5: Ab wann ist die Raumtemperatur am Arbeitsplatz zu kalt?
686
-
Gefahr durch Epoxidharz wird unterschätzt
424
-
Nachtschichtuntauglichkeit: Wenn ein Mitarbeiter nicht mehr nachts arbeiten darf
402
-
Wie sich Arbeitsplätze altersfreundlich gestalten lassen
17.12.2024
-
Burnout bei „Interaktionsarbeit“: Welche Berufe sind besonders betroffen?
12.12.2024
-
Mitarbeiterbindung als Erfolgsfaktor
06.12.2024
-
Fünf-Schicht-System: Grundlagen, Funktion und Arbeitsschutz
04.12.2024
-
Wiedereingliederung nach psychischen Erkrankungen
02.12.2024
-
Wie sich neue Arbeitsformen auf Leistung und Beanspruchung auswirken
29.11.2024
-
Vier-Schicht-System: Grundlagen, Funktion und Arbeitsschutz
28.11.2024
-
Barrierenmanagement im BGM
21.11.2024
-
Drei-Schicht-System: Grundlagen, Funktionsweise und Arbeitsschutz
20.11.2024
-
Wutausbrüchen am Arbeitsplatz souverän begegnen
11.11.2024