Ist die Teilnahme an der arbeitmedizinischen Vorsorge eigentlich Arbeitszeit?
Arbeitsmedizinische Vorsorge soll entsprechend Art. 11 Übereinkommen 161 (Internationale Arbeitsorganisation, Übereinkommen über die betriebsärztlichen Dienste) von 1994 während der Arbeitszeit stattfinden.
Grundsätzliche Erwägungen
§ 3 Abs. 3 Satz 1 ArbMedVV regelt insofern in einer Soll-Vorschrift, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge im Regelfall während der Arbeitszeit durchzuführen ist. Während dieser Zeit besteht eine vorübergehende Verhinderung des Beschäftigten im Sinne von § 616 BGB, die den Anspruch auf Vergütung unberührt lässt.
Insbesondere bei der Durchführung der Pflichtvorsorge (§ 4 ArbMedVV) handelt es sich um eine unumgänglich notwendige Abwesenheit, da ohne deren Durchführung ein Beschäftigungsverbot nach § 4 Abs. 2 ArbMedVV besteht. Aufgrund der Soll-Vorschrift des § 3 Abs. 3 S. 1 ArbMedVV gilt dies aber auch für die Durchführung der Angebotsvorsorge (§ 5 ArbMedVV) und Wunschvorsorge (§ 5a ArbMedVV).
Fahrzeit ist auch Arbeitszeit
Wird die arbeitsmedizinische Vorsorge während der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen bei einem Arzt außerhalb des Betriebs durchgeführt, ist neben der Zeit für die arbeitsmedizinische Vorsorge die Zeit für die Wege zwischen Betrieb und Arzt zu vergüten.
Eigeninteresse des Arbeitnehmers
Findet die arbeitsmedizinische Vorsorge während der Freizeit statt, so erbringt der Beschäftigte dadurch keine arbeitsrechtlich geschuldete Leistung gegenüber dem Arbeitgeber. Arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgt unbeschadet der Pflicht des Arbeitgebers, für diese nach §§ 3 ff. ArbMedVV zu sorgen, ganz überwiegend im Interesse des Arbeitnehmers. Sie dient vor allem dem individuellen Schutz der Gesundheit des in Gefahrenbereichen tätigen Arbeitnehmers.
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