Akkordarbeit: Definition, Pausen, Altersgrenze & Mindestlohn

Die Arbeitsbedingungen bei der Akkordarbeit sind für viele Beschäftigte eine große Herausforderung. Bestimmte Personengruppen dürfen aus diesem Grund in dem Bereich erst gar nicht eingesetzt werden. Auch aufgrund der schweren Arbeitsbedingungen wird sie mittlerweile nur noch in wenigen Produktionsbereichen durchgeführt. Für sie gelten besondere Regeln.

Was ist Akkordarbeit?

Bei der Akkordarbeit richtet sich die Bezahlung ausschließlich nach der geleisteten Arbeitsmenge – also allein nach der tatsächlich produzierten Menge bzw. Stückzahl, nicht nach der dafür benötigten Arbeitszeit. Dabei wird zwischen Zeitakkord und Geldakkord unterschieden. Beim Zeitakkord wird für eine zu produzierende Mindestmenge ein Grundlohn bezahlt, für die darüber hinaus erbrachte Arbeitsleistung ein Akkordzuschlag. Dieser Zeitakkord ist die zumeist übliche Form der Akkordarbeit, der Geldakkord kommt nur selten vor. Bei ihm gibt es keinen Grundlohn, der Arbeitslohn berechnet sich ausschließlich nach der produzierten Menge.

Die Arbeitsmenge orientiert sich in der Regel an der Stückanzahl, in anderen Fällen aber auch an Gewicht, Länge oder Volumen des Produkts. Für körperlich leistungsfähige Beschäftigte ist die Akkordarbeit sehr lohnend, denn die Arbeitsmenge können sie individuell steuern – und damit auch die Höhe ihres Lohns. Diese Mitarbeiter sind daher in der Regel sehr daran interessiert, dass die Akkordarbeit im Betrieb nicht eingestellt wird.

Was sind die Nachteile von Akkordarbeit?

Akkordarbeit wird aber in Deutschlands Betrieben immer weniger durchgeführt. Dafür gibt es gewichtige Gründe. So bringt sie viele Beschäftigte an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit, gesundheitliche Erkrankungen in der Folge sind keine Seltenheit. Aber die Gesundheit der Arbeiter ist nicht der einzige Nachteil der Akkordarbeit. In vielen Fällen hat sich gezeigt, dass sie zu Qualitätsverlusten in der Produktion führt. Diese mangelnde Qualität muss dann durch ein aufwändiges und kostspieliges Qualitätsmanagement ausgeglichen werden.

Wer darf nicht im Akkord arbeiten?

Die körperlich als auch psychisch anstrengende Akkordarbeit kann nicht von allen Beschäftigten geleistet werden. Daher verbietet der Gesetzgeber, dass bestimmte Personengruppen im Betrieb vom Arbeitgeber dafür eingesetzt werden.
Folgende Personen dürfen keine Akkordarbeit leisten:

Schwangere oder stillende Frauen: Frauen dürfen während ihrer Schwangerschaft oder ihrer Stillzeit nicht in Akkord arbeiten, da die Anstrengungen zu schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen bei Mutter und Kind führen können (§ 11 Abs. 6 MuSchG, § 12 Abs. 5 MuSchG). 

Jugendliche: Jugendliche dürfen nur Akkord arbeiten, wenn die Akkordarbeit für eine entsprechende Ausbildung des Jugendlichen erforderlich ist. Die Arbeit darf er aber nur bei Anwesenheit einer qualifizierten Aufsichtsperson durchführen (siehe § 23 JArbSchG).

Fahrpersonal: Berufsfahrer dürfen ebenso nicht nach Akkord arbeiten oder bezahlt werden. Denn das würde in vielen Fällen dazu führen, dass die Beschäftigten zu schnell fahren oder anderweitig die Straßenverkehrsordnung missachten und somit die Verkehrssicherheit gefährden.

Gibt es eine Altersgrenze für Akkordarbeit?

Ältere Beschäftigte sind nicht grundsätzlich von der Akkordarbeit befreit. In der Metallbranche beispielsweise regelt eine Altersverdienstsicherung ab 54 Jahren allerdings, dass für sie besondere Bedingungen gelten – insbesondere bei der Bezahlung. Bei Beschäftigten, auf die die tariflichen Bestimmungen der Alterssicherung in der Metallindustrie anzuwenden sind, kann nämlich der variable Lohnanteil gekürzt werden, wenn nach dem Stichtag der Alterssicherung eine neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird, die eine Prämien-/Akkordhöchstgrenze mit Deckelung der Entlohnung vorsieht, der Alterssicherungsbetrag aber oberhalb der Höchstgrenze liegt.

Ist der Akkordlohn durch den Betriebsrat zustimmungsbedürftig?

Unternehmen dürfen laut Betriebsverfassungsgesetz den Akkordlohn nur einführen, wenn der Betriebsrat dem zustimmt. Der Betriebsrat wird daher anhand folgender Punkte klären, ob die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten als annehmbar bezeichnet werden können:

  • die Leistungsmenge muss messbar sein,
  • die Beschäftigten haben ein Mitspracherecht bei der Menge der herzustellenden Produkte, die festzulegende Normleistung darf vom Arbeitgeber nicht zu hoch angesetzt werden,
  • der Arbeitsablauf muss störungs- und mängelfrei sein,
  • die Arbeitsbedingungen dürfen sich bei der Akkordarbeit generell nicht verschlechtern,
  • die Arbeitsplätze müssen zweckentsprechend und ergonomisch sinnvoll eingerichtet sein,
  • die Arbeitsabläufe wiederholen sich und sind möglichst einfach.

Welcher Mindestlohn gilt bei Akkordarbeit?

Der Akkordsatz berechnet sich aus dem Mindest- oder Grundlohn und dem Akkordzuschlag. Dieser liegt zwischen fünf und 25 Prozent des Mindestlohns. Für die Bezahlung ist weiterhin die Festsetzung der Normalleistung entscheidend. Nur wenn bei der Akkordarbeit die Produktion über dieser Normalleistung liegt, erhalten die eingesetzten Beschäftigten einen Akkordlohn. Unter dieser Normalleistung erhalten die Beschäftigten lediglich den Mindestlohn. Dieser entspricht dem Mindestlohn wie bei jeder anderen Arbeit.

Arbeitszeit und Pausenregelungen bei der Akkordarbeit

Auch bei der Akkordarbeit gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes.

Arbeitszeit pro Tag: Die tägliche Höchstarbeitszeit darf in der Regel acht Stunden nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen kann sie auf maximal zehn Stunden verlängert werden (siehe § 3 ArbZG).

Ruhezeit: Nach einem Arbeitstag steht dem Akkordarbeiter eine arbeitsfreie Ruhezeit von elf Stunden zu (siehe § 5 ArbZG).

Ruhepausen: Auch bei der Akkordarbeit dürfen Beschäftigte nicht länger als sechs Stunden ohne Pause arbeiten. Bei sechs bis neun Arbeitsstunden steht ihnen eine Pause von 30 Minuten zu, bei mehr als neun Stunden eine Pause von 45 Minuten (siehe § 4 ArbZG).

Siehe auch

Nachtschicht: So können gesundheitliche Probleme & Folgen begrenzt werden


Schlagworte zum Thema:  Arbeitsschutz