Helfen, melden und dann?
Der Arbeitsgeber ist für die Arbeitssicherheit und den Arbeitsschutz verantwortlich. Dazu gehört auch, dass auf der Baustelle gut sichtbar ein Erste-Hilfe-Plan hängt. Dort müssen die Notrufnummern ebenso draufstehen wie der Name des Ersthelfers vor Ort sowie die Information, wo sich das Erste-Hilfe-Material befindet. Jede Baustelle muss mit entsprechendem Erste-Hilfe-Material ausgestattet sein. Das bedeutet, dass je nach Gefahr zusätzliches Material verfügbar sein muss, wie etwa eine Augendusche.
Arbeitsunfall auf der Baustelle - Erste Hilfemaßnahmen vor Ort
Direkt nach dem Unfall heißt es, Ruhe bewahren und folgende Schritte zu unternehmen:
Unfallstelle sichern,
falls nötig und möglich, Person aus Gefahrenbereich bergen,
bei ernsthaften Verletzungen einen Rettungswagen bzw. den Notarzt rufen,
Erste Hilfe leisten,
bei nicht ernsthaften Verletzungen: Verunfallten zum Durchgangsarzt schicken oder bringen.
Nach dem Arbeitsunfall: Meldepflicht einhalten
Der Arbeitsgeber muss nach einem Arbeitsunfall folgende Meldungen durchführen:
Ist der Arbeitnehmer länger als 3 Tage arbeitsunfähig, muss eine Unfallanzeige bei der Berufsgenossenschaft (BG BAU) erfolgen.
Sind mehr als 3 Personen verletzt oder gab es einen tödlichen Arbeitsunfall, muss dies sofort telefonisch bei der BG BAU gemeldet werden.
Der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde muss eine Durchschrift der Anzeige übersendet werden.
Darum kümmert sich die Berufsgenossenschaft
Nach einem Arbeitsunfall kümmert sich die BG Bau um:
die Übernahme der Kosten für den Unternehmer,
die Kosten der Heilbehandlung,
die Kosten der medizinischen Rehabilitation,
das Verletztengeld nach 6 Wochen,
eine individuelle berufliche Wiedereingliederung,
notwendige Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen.
die Verletztenrente sowie
Leistungen zur Teilhabe am Leben der Gemeinschaft, wie behindertengerechter Umbau der Wohnung oder des privaten Fahrzeuges.
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