Hartholzstaub: Alles Wissenswerte zur DGUV-Empfehlung


Hartholzstaub: Alles Wissenswerte zur DGUV-Empfehlung

Hartholzstaub entsteht bei der Bearbeitung von Harthölzern. Die DGUV-Empfehlung „Hartholzstaub“ (ehemals G 44 „Holzstaub“) erläutert, wie eine arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt werden kann, um durch Holzstaubbelastungen entstehende Erkrankungen zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen.

Gesundheitsgefährdender Holzstaub entsteht bei der Bearbeitung von Holz, beim Sägen, Fräsen, Bohren oder Schleifen. Aber auch bei Arbeiten an und in Silos zur Lagerung von Holzstäuben und -spänen ist eine hohe Belastung der Beschäftigten zu erwarten. Wenn eine Konzentration von einatembarem Holzstaub der sogenannten E-Fraktion 2 mg/m³ überschreitet (aktueller Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Hartholzstaub), muss der Arbeitgeber Atemschutzgeräte zur Verfügung stellen. Für Beschäftigte besteht dann Tragepflicht für die gesamte Dauer der Grenzwertüberschreitung. Bei einer Mischung von Hartholzstäuben mit anderen Holzstäuben gilt der AGW für Hartholzstaub für sämtliche in der Mischung enthaltenen Holzstäube.

Gesundheitliche Gefährdungen

Drei wesentliche Gefährdungen beim Umgang mit Holzstaub können zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen:

  • Einige Holzarten haben eine krebserregende Wirkung (die Entstehung von Nasenschleimhautkrebs bei Staub von Eichen- und Buchenholz ist nachgewiesen) und bei allen restlichen Holzarten besteht zumindest der Verdacht einer krebserregenden Wirkung.
  • Einige Holzarten haben eine atemwegssensibilisierende Wirkung, d.h. bei der Aufnahme über die Atemwege können sie eine spezifische Überempfindlichkeit hervorrufen.
  • Holzstaub ist brennbar und im Gemisch mit Luft explosionsfähig. Explosionsfähige Gemische kommen insbesondere im Inneren von Filtern und Silos vor.

Welche Vorsorgearten können durchgeführt werden?

Es handelt sich um eine Pflichtvorsorge, wenn

  • eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann,
  • Tätigkeiten als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden,
  • der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird.

Eine Angebotsvorsorge muss vorgesehen werden, wenn eine Exposition gegenüber Hartholzstaub nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat. Eine nachgehende Angebotsvorsorge (auch nachgehende Vorsorge genannt) muss nach Ausscheiden des Beschäftigten aus einer Tätigkeit mit Exposition gegenüber Hartholzstaub angeboten werden. Über das Meldeportal "DGUV-Vorsorge" können gefährdete Personen hierzu angemeldet werden. Auf Wunsch ebenfalls eine Vorsorge zu ermöglichen, es sei denn aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Auch bei Vorliegen von Abschneidekriterien nach AMR 11.1 (begründete Ausnahmen von der Veranlassung von Pflicht- und Angebotsvorsorgen) muss bei Exposition gegenüber Hartholzstaub angenommen werden, dass ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, das Recht auf Wunschvorsorge bleibt also erhalten.

Welche Fristen gelten?

Für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden die zugehörigen Fristen durch die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 2.1. vorgegeben. Für Wunschvorsorgen gibt es keine vorgegebenen Fristen.

Wie läuft die Vorsorge ab?

  • Das Unternehmen wird durch den Betriebsarzt beraten.
  • Das Unternehmen führt eine Gefährdungsbeurteilung durch, deren Ergebnisse ggf. Anlass für eine Vorsorge sind.
  • Der Unternehmer teilt dem Arzt den Anlass für den Vorsorgetermin mit und beauftragt ihn, die Vorsorge durchzuführen.
  • Der durchführende Arzt muss sich im Vorfeld der Beratung die notwendigen Kenntnisse über den Arbeitsplatz des Beschäftigten sowie dessen gesundheitliche Risiken verschafft haben.
  • Darauf folgt als erster Schritt der eigentlichen Vorsorge die Eingangsberatung einschließlich einer Anamnese.
  • Im Rahmen der allgemeinen Anamnese bespricht der Arzt mit Beschäftigten:
    • Allergien,
    • Allergische Atemwegserkrankungen,
    • Allergien gegen Holzstaub,
    • Behinderung der Nasenatmung, Nasenblutungen,
    • Geruchsstörungen,
    • Husten, Atemnot, Auswurf,
    • Operationen im Bereich der Nasennebenhöhlen,
    • Obstruktive Atemwegserkrankungen,
    • Infektneigungen,
    • Berufskrankheiten,
    • Medikamenteneinnahme,
    • Tabakkonsum,
    • Wohnverhältnisse, Hobbys.
  • Bei der Arbeitsanamnese erkundigt sich der Arzt nach:
    • Arbeitsplatzverhältnissen,
    • technischen und organisatorische Schutzmaßnahmen im Betrieb,
    • frühere Tätigkeiten mit Holzstaubexposition,
    • Arbeiten in kontaminierten Bereichen,
    • potenzielle Tätigkeiten mit Umgang mit Holzschutzmitteln und Oberflächenbeschichtungen.
  • Die Untersuchung besteht aus einer allgemeinen körperlichen Untersuchung sowie einer klinischen Untersuchung.
  • Der Arzt stellt dabei fest, ob eine weitergehende ärztliche Untersuchung erforderlich ist. Ist sie das seiner Meinung nach, kann sie aber dennoch vom Beschäftigten abgelehnt werden.
  • Im Anschluss erfolgt ein weiterer Beratungstermin. Ggf. kann auch eine Beratung des Arbeitgebers stattfinden. Der Arzt informiert über weitergehende Schutzmaßnahmen:
    • Besondere technische und organische Schutzmaßnahmen wie Begrenzung der Expositionszeit,
    • Substitution,
    • Individuelle persönliche Schutzmaßnahmen.
  • Zum Abschluss händigt der Arzt sowohl dem Beschäftigten als auch dem Unternehmer eine Vorsorgebescheinigung aus. Diese erhalten beide Personen in jedem Fall, egal, ob neben der Eingangsberatung auch eine Untersuchung stattgefunden hat oder nicht.
  • Nach der Vorsorge muss der Arzt alle Ergebnisse auswerten. Meint er, dass die Schutzmaßnahmen am betreffenden Arbeitsplatz nicht ausreichen, hat er darüber den Arbeitgeber zu informieren und muss diesem darüber hinaus auch bessere Schutzmaßnahmen vorschlagen.
  • Die ärztlichen Ergebnisse muss das Unternehmen wiederum in der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und seiner Schutzmaßnahmen berücksichtigen.

Nach welchen Kriterien beurteilt der Arzt die Ergebnisse?

Für den Arzt sind folgende Kriterien darüber maßgeblich, inwiefern der untersuchte Beschäftigte die berufliche Tätigkeit ausüben kann bzw. ob zusätzliche Schutzmaßnahmen für ihn bei Ausübung der Tätigkeit eingeplant werden sollten:

  • das Vorhandensein von Tumorerkrankungen der inneren Nase bzw. der Nasennebenhöhlen,
  • vorangegangene Erkrankungen der Nase und der Nasennebenhöhlen,
  • Behinderung der Nasenatmung,
  • vermehrte Sekretabsonderung aus der Nase,
  • häufiges Nasenbluten.
Schlagworte zum Thema:  Arbeitsmedizinische Vorsorge