Beitragsbemessungsgrenzen steigen auch 2015 weiter

Veränderungen bei Sozialversicherungswerten wie der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) spüren viele Arbeitnehmer im eigenen Portemonnaie. Aber auch bei den Personalkosten der Unternehmen spielen sie eine wichtige Rolle. Die möglichen Veränderungen sind nachfolgend dargestellt.

Hier finden Sie die Beitragsbemessungsgrenzen für 2016.

Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der Sozialversicherung werden zum 1.1.2015 weiter erhöht. Für Arbeitnehmer, deren Einkommen oberhalb der bisherigen BBG liegt, steigen deshalb die Sozialversicherungsbeiträge, ebenfalls für die Unternehmen. Alle Arbeitnehmer werden zumindest durch die Absenkung des Krankenversicherungssatzes entlastet. Allerdings besteht noch Unsicherheit wegen der möglichen Zusatzbeiträge.

Beitragsmessungsgrenzen der Kranken- und Pflegeversicherung
Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird von derzeit 4.050 EUR auf 4.125 EUR im Monat (von 48.600 EUR auf 49.500 EUR jährlich) steigen. Für die Pflegeversicherung (PV) gelten die gleichen Werte.

Bei einem gleichbleibenden Beitragssatz von 7,3 Prozent für die Arbeitgeber würde die Anhebung der  GKV-BBG das Unternehmen bis zu 65,70 EUR jährlich kosten. Die Mitarbeiter dagegen werden durch die Absenkung des einheitlichen AN-Beitragssatzes von 8,2 Prozent auf 7,3 Prozent um bis zu 437,40 EUR pro Jahr entlastet.

Bei der PV (0,975 Prozent jeweils) kämen maximal 9,22 EUR für Unternehmen sowie Mitarbeiter(innen) mit Kindern hinzu (Bei MitarbeiterInnen ohne Kinder betragen die Mehrkosten maximal 11,48 EUR). Für Arbeitnehmer in Sachsen gelten andere Werte.

Beitragsbemessungsgrenzen der Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die BBG in der Rentenversicherung (RV) und Arbeitslosenversicherung (AV) steigen ebenfalls. Die BBG West wird 2015 auf 6.050 EUR festgesetzt, jährlich sind dies 72.600 EUR (zuvor 5.950 EUR/71.400 EUR). Hier betragen die maximalen Mehrausgaben für RV und AV gemeinsam bei einem Einkommen oberhalb der bisherigen BBG bis zu 131,40 EUR für Mitarbeiter wie Unternehmen jährlich.

In den neuen Bundesländern gilt 2015 die BBG Ost von monatlich 5.200 EUR bzw. jährlich 62.400 EUR (Zuvor 5.000 EUR/60.000 EUR). Hier betragen die entsprechenden maximalen Mehrkosten durch RV und AV bei einem Einkommen oberhalb der bisherigen BBG bis zu 262,80 EUR für Mitarbeiter wie Unternehmen jährlich.

Sinkender KV-Beitrag - aber einkommensabhängige Zusatzbeiträge
Der GKV-Beitragssatz wird Anfang 2015 von 15,5 % auf 14,6 % gesenkt und festgeschrieben (je 7,3 % für Arbeitnehmer und –geber). Die Krankenkassen können von den Arbeitnehmern allerdings einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Ob es für den einzelnen Arbeitnehmer teurer wird, hängt von der Höhe dieses Zusatzbeitragssatzes ab. Der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 Prozent) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld beträgt 2015 301,13 EUR im Monat.

Hintergrund
Der Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015 liegt vor. Der Entwurf der Rechengrößen-Verordnung 2015 soll im Oktober 2014 vom Bundeskabinett verabschiedet werden. Änderungen sind nicht mehr zu erwarten.