Beide Verprobungsformen werden vom Innen- und vom Außendienst angewandt. Werden die Verprobungen konkreter – z. B. nach einem Verdachtsmoment – stellt der Außendienst intensivere Berechnungen an, welche teilweise durch Logikprüfungen des Innendienstes ausgelöst werden. Dies können u.a. Geldverkehrsrechnungen oder Vermögenszuwachsrechnungen sein.
Umsatzverprobung: Hier wird nach Kalkulationsunterlagen verprobt
Die Umsatzverprobung vollzieht nach, welche Umsätze erzielt worden sind bzw. welche auf der Basis der Ausgaben- oder Aufwandspositionen erreicht werden müssten. Hierbei bedient sich die Finanzverwaltung der Kalkulationsunterlagen. Diese Umsatzverprobung bietet Rückschlüsse auf den zu erwirtschaftenden Umsatz. Ein Soll-Ist-Vergleich rundet die Verprobung ab. Zur Vollständigkeit sind Ermittlungsmaßnahmen erforderlich hinsichtlich des Wareneingangs und des Wareneinsatzes. Diese Daten recherchiert gegebenenfalls der Innendienst.
Wichtig: Zeitreihenvergleich
Mit Urteil v. 27.1.2009 hat das FG Köln festgestellt, dass ein sog. Zeitreihenvergleich, welcher gelegentlich auch als Verprobungsmethode angewandt wird, für Umsatzzuschätzungen ungeeignet ist. Der Bundesfinanzhof hat jedoch in seinem sehr ausführlichen Urteil v. 25.3.2015 eine Prüfung durch eine Zehn-Wochen-Aufschlagssatz-Zeitreihe ausdrücklich gebilligt und als geeigneten Nachweis bestätigt.
Wareneinsatzverprobung spürt nicht erklärte Umsätze auf
Mit der Verprobung des Wareneinsatzes sollen nicht erklärte Umsätze aufgedeckt werden. Anhand des branchenüblichen Verhältnisses zwischen Wareneinsatz und Umsatz werden die Betriebsdaten verprobt. Die Verwaltung verfügt hierbei über eine Sammlung der branchenüblichen Aufschläge und Margen und vergleicht diese mit dem zu prüfenden Unternehmen. Diese Methode ist umstritten, wenn auch höchstrichterlich legitimiert. In Streitfällen sind reine Aufschlagsverprobungen durch weitere Nachweise – wie Geldverkehrsrechnungen oder Vermögenszuwachsrechnungen zu untermauern. Unsicherheiten zu Lasten einer Ungenauigkeit hat sich jedoch der Steuerbürger zuzurechnen zu lassen.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren: