Ausgangslage beim Lagebericht


Ausgangslage bei der Lageberichterstattung

Ohne Einschränkung des Anwenderkreises sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet, begleitend zum Jahresabschluss einen Lagebericht i. S. v. § 289 HGB aufzustellen. Konzernabschlüsse sind stets mit einem Konzernlagebericht nach § 315 HGB zu ergänzen.

Aufgabe des Lageberichts

Der Lagebericht hat die Aufgabe, die Zahlenwerke des Abschlusses zu verdichten sowie in sachlicher und zeitlicher Hinsicht aus der Sicht der Unternehmensführung zu ergänzen. Neben Informationen über den vergangenen Geschäftsverlauf einschließlich der ursächlichen Ereignisse und der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage veröffentlicht die Unternehmensführung im Lagebericht vor allem Prognosen zur voraussichtlichen Geschäftsentwicklung einschließlich künftiger Chancen und Risiken. Die hohe praktische Bedeutung dieses Rechnungslegungsinstruments zeigt sich vor allem darin, dass der Lagebericht in den letzten 25 Jahren auf einen dynamischen Fortentwicklungsprozess von Seiten des europäischen Richtlinien- und deutschen Gesetzgebers zurückblickt, insbesondere durch Gesetzesreformen wie das KonTraG (1998), BilReG (2004), BilMoG (2009), BilRUG (2015), CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (2017) und ARUG II (2019). Weitere Änderungen für das Geschäftsjahr 2023 bezüglich einer quantitativen und qualitativen Erweiterung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht sind bereits angekündigt (CSR-Richtlinie 2.0).

Zahlreiche Lageberichte weisen Schwächen auf

Zudem steht der Lagebericht zunehmend im Fokus der Adressaten und wird als „Visitenkarte des Unternehmens“ bezeichnet. Umso erstaunlicher ist es, dass die praktischen Umsetzungen sowohl bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis hin zu kapitalmarktorientierten Unternehmen als durchschnittlich sehr fehlerhaft und schlecht eingeschätzt werden. So hat die im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal zum 31.12.2021 abgeschaffte Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung, den Lagebericht auf Vorgaben der europäischen Kapitalmarktaufsicht in den letzten Jahren immer wieder zu einem der Prüfungsschwerpunkte erklärt – aktuell für das Jahr 2020 insbesondere mit Blick auf die Berichterstattung zur Corona-Krise und den Risikobericht. Die Unternehmen nehmen sich mit einer häufig wenig geglückten Umsetzung selbst die Chance, sich und die eigene wirtschaftliche Lage in einem guten Bild zu zeigen. Dabei verstehen Adressaten die Schwächen des Lageberichts auch als Schwächen des Managements, da der Bericht aus Sicht der Unternehmensführung zu stellen ist. Werden dann Prognosen oder Risikobeschreibungen unglücklich dargestellt, fällt das sofort auf die Geschäftsführung zurück, die dann aus Sicht der Adressaten über keine guten Prognose- und/oder Risikomanagementsysteme verfügen. Wirtschaftsprüfer schauen seit Einführung des DRS 20 seit 2013 inzwischen kritischer auf die vorgelegten Lageberichte, schießen mit ihrer Prüfung aber teilweise über das Ziel einer Beschreibung durch das Management hinaus und fordern eher standardisierte Aussagen, etwa bezüglich Prognosewerten.

Relevanz des DRS für Einzellageberichte

Zur formalen und inhaltlichen Ausgestaltung der Lageberichterstattung definiert der deutsche Gesetzgeber weder konkrete Vorgaben, noch eine klärende Gesetzesdefinition, sondern stellt im Gesetzestext aus § 289 HGB (bzw. § 315 HGB) lediglich auf die übergeordneten Basiselemente ab, aus denen die Lageberichterstattung zu bestehen hat. Für den Konzernlagebericht nach § 315 HGB ist für Geschäftsjahre, die nach dem Jahr 2013 begonnen haben, DRS 20 zu beachten, welchen das Deutschen Rechnungslegungs Standard Committee (DRSC) in Konsequenz aus der andauernden Kritik an den Vorgängerregelungen DRS 5 „Risikoberichterstattung“ und DRS 15 „Lageberichterstattung“ am 14.9.2012 verabschiedete. Die Bekanntmachung des DRS 20 durch das BMJ erfolgte am 25.11.2012, so dass eine Lageberichterstattung, die sich an DRS 20 hält, nach § 342 Abs. 2 HGB die Vermutung der GoB-Erfüllung für den Konzern erlangte. Eine Beachtung des DRS 20 für die Ausgestaltung des Lageberichts nach § 289 HGB wird vom DRSC ausdrücklich empfohlen (DRS 20.2). Ferner wird von einer Ausstrahlungswirkung der DRS auf die Lageberichterstattung nach § 289 HGB der Einzelunternehmen ausgegangen (IDW PS 350 Rz 2).

Grundsachverhalte des DRS 20

Das DRSC hat im Rahmen der Erarbeitung des DRS 20 die Mindestanforderungen aus den vorangegangenen Regelwerken DRS 15 und DRS 5 (einschließlich DRS 5-10 und DRS 5-20) zu einem einheitlichen Standard zusammengefasst und diese um eine Reihe von inhaltlichen Konkretisierungen, neuer Berichtselemente und Wahlrechte ergänzt. Zudem wurden im Zuge des DRS 20 die Begrifflichkeiten vereinheitlicht und erweitert. Des Weiteren wurden die für kapitalmarktorientierte Konzerne geltenden Regelungen durch den Zusatz des Buchstaben „K“ vor der entsprechenden Teilziffern hervorgehoben. Diese sind in diesem Beitrag ausgeklammert. Über das Gesetz hinaus und vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Berichtspraxis (DRS 20.B21) liefert das DRSC im DRS 20 freiwillig anwendbare Regelungen etwa für eine Strategieberichterstattung (DRS 20.39-44).

Prognosehorizont für die Lageberichterstattung

Der Prognosehorizont, welcher der Berichterstattung nach §§ 289 Abs. 1 Satz 4; 315 Abs. 1 Satz 5 HGB zur voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zugrunde zu legen ist, hat nach DRS 20.127 (bzw. DRS 20.156 und DRS 20.165) mindestens ein Jahr ab dem Abschlussstichtag zu betragen. Im DRS 20 finden sich keine Empfehlungen zur inhaltlichen Ausgestaltung der Konzernlageberichterstattung, sondern das DRSC fokussiert sich im DRS 20 ausschließlich auf die Mindestanforderungen, um eine klarere Darstellung der Anforderungen anzustreben (DRS 20.B42). DRS 20 beschreibt ausführlich die Grundsätze der Konzernlageberichterstattung. So sind im DRS 20 die Grundsätze der Wesentlichkeit und der Informationsabstufung mit aufgenommen worden. Nach letzterem sind die Ausführlichkeit und der Detaillierungsgrad der Ausführungen abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Konzerns wie etwa die Größe oder die Inanspruchnahme des Kapitalmarktes. Dieser Grundsatz dient als Grundlage zur Ableitung höherer Berichtsanforderungen an diversifizierte, größere oder kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen (DRS 20.B12 und B14).


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