Pflege hat viele Gesichter. Da gibt es z. B. die Hilfe, die täglich für eine Stunde vorbei schaut, einkauft und nach dem Rechten sieht, wenn das nicht mehr alleine erledigt werden kann. Andere brauchen nur Unterstützung bei der Körperpflege, kommen aber sonst noch gut alleine zurecht. Und wieder andere benötigen jemanden, der rund um die Uhr zur Verfügung steht. Wenn das Leben zu Hause trotz Unterstützung gar nicht mehr klappt, wird die Pflege in einem Heim fortgesetzt. Für ein "Heim" entscheiden sich jedoch nicht nur pflegebedürftige Menschen. Es gibt es die verschiedensten Angebote, z. B. betreutes Wohnen oder Wohngemeinschaften für Senioren.
Für welches Pflege- bzw. Betreuungsmodell auch immer Sie sich entscheiden, eines haben sie alle gemeinsam: Sie kosten Geld. Es können Kosten anfallen für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft, die Inanspruchnahme von Pflegediensten, von Einrichtungen der Tages- und Nachpflege, der Kurzzeitpflege oder von nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und für die Unterbringung in einem Heim (R 33.3 Abs. 2 EStR).
Für diese Pflegekosten gibt es steuerliche Erleichterungen, z. B. können sie als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Allerdings ist der steuerliche Abzug von einigen Voraussetzungen abhängig.
Pflegebedürftigkeit der gepflegten Person
Voraussetzung für die Geltendmachung der Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen ist, dass die gepflegte Person zum begünstigten Personenkreis zählt. Dazu gehören pflegebedürftige Personen, die in einen der Pflegegrade 1 bis 5 eingestuft werden.
Wer nicht zu diesen pflegebedürftigen Menschen gehört, aber kurzfristig auf Pflege angewiesen ist (z. B. wegen einer vorübergehenden Krankheit), kann die dadurch entstehenden Kosten ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Wichtig: Nur die Aufwendungen für Pflege und Betreuung gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen. Wird z. B. bei einer Pflege zu Hause eine Pflegekraft auch für das Kochen, Waschen, Putzen usw. bezahlt, ist dieser Teil der Kosten nur im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Hilfen nach § 35a EStG abzugsfähig.
Erstattungen und zumutbare Belastung
Die Pflegekosten einer bedürftigen Person sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig, allerdings nicht in voller Höhe:
- Erstattungen/Zahlungen von Versicherungen oder anderen Stellen: Die Pflegekosten müssen um die entsprechenden Beträge gekürzt werden.
- Zumutbare Belastung: Pflegekosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Das Gesetz verlangt, dass ein Teil der Aufwendungen selbst getragen werden muss – dieser Eigenanteil heißt hier zumutbare Belastung. Nur Kosten, die über die zumutbare Belastung hinausgehen, sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Wie hoch die zumutbare Belastung ist, hängt davon ab, ob derjenige, der die Kosten geltend macht, verheiratet ist, ob er Kinder hat und wie hoch der Gesamtbetrag der Einkünfte ist.
Beispiel: Herr Serff hat den Pflegegrad 2. Für einen ambulanten Pflegedienst fallen Pflegekosten in Höhe von jährlich 20.000 EUR an. Davon übernimmt die Pflegeversicherung 8.000 EUR. Herr Serff ist verheiratet. Für die studierende Tochter erhält er Kindergeld. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegatten Serff liegt bei 45.000 EUR. Die zumutbare Belastung beträgt 1.196 EUR. Von den 12.000 EUR Pflegekosten können deshalb nur 10.804 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
Zwar wird bei einer Pflege zu Hause ein Teil der Kosten aufgrund der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigt. Für diesen Betrag kann jedoch die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Beschäftigungsverhältnisse in Anspruch genommen werden. Das gilt auch für altersbedingte Pflegekosten und hauswirtschaftliche Leistungen, die nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.
Beispiel: Herr Serff kann wegen der zumutbaren Belastung von seinen Pflegekosten 1.196 EUR nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Für die Pflege- und Betreuungsleistungen des ambulanten Pflegedienstes steht ihm die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG zu. Herr Serff kann deshalb 20 % von 1.196 EUR = 239,20 EUR geltend machen.
Pflegekosten oder Behinderten-Pauschbetrag?
Behinderte Menschen können für ihre behinderungsbedingten Aufwendungen den Behinderten-Pauschbetrag bekommen. Mit ihm sind laufende und typische Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege und für einen erhöhten Wäschebedarf abgegolten.
Wichtig: Wird der Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch genommen, sind daneben keine Pflegekosten absetzbar (§ 33b Abs. 1 Satz 1 EStG, R 33.3 Abs. 4 EStR).
Im Einzelfall kann es sich lohnen, auf den Behinderten-Pauschbetrag zu verzichten und stattdessen die Pflegekosten geltend zu machen (z. B. bei sehr hohen Pflegekosten aufgrund einer Heimunterbringung). Behinderungsbedingte Aufwendungen und Pflegekosten müssen dann allerdings im Einzelnen nachgewiesen werden. Außerdem wird die zumutbare Belastung abgezogen.