Der Pflege-Pauschbetrag beträgt pro Jahr 924 EUR (§ 33b Abs. 6 Satz 1 EStG).
Werden mehrere Personen gepflegt, z. B. die Eltern, gibt es den Pflege-Pauschbetrag mehrfach. Wenn mehrere Personen pflegen, muss der Pflege-Pauschbetrag dementsprechend aufgeteilt werden (§ 33b Abs. 5 EStG). Das gilt z. B., wenn Geschwister die Eltern pflegen, nicht jedoch, wenn diese durch eine angestellte Pflegekraft unterstützt werden.
Der Pflege-Pauschbetrag wird nur unter diesen Voraussetzungen gewährt:
- Da Pflegekosten zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören, müssen die Aufwendungen zwangsläufig sein. Die Zwangsläufigkeit ist bei persönlicher Pflege von Angehörigen in Form der sittlichen Verpflichtung immer gegeben; bei anderen Personen dann, wenn eine enge persönliche Beziehung besteht (H 33b "Pflege-Pauschbetrag" EStH 2017).
- Die gepflegte Person ist hilflos. D. h. sie bedarf dauernd für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe; Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b Abs. 6 Satz 3 und 4 EStG). Die Hilflosigkeit muss nachgewiesen werden, z. B. durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H", durch einen entsprechenden Bescheid oder durch die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in die Pflegegrade 4 bzw. 5 (§ 65 Abs. 2 EStDV; BMF, Schreiben v. 19.8.2016, Haufe Index 9688730). Wird die Hilflosigkeit rückwirkend festgestellt, sind die Steuerbescheide vergangener Veranlagungszeiträume entsprechend zu ändern (H 33b EStH 2017 "Allgemeines").
- Der Pflegende darf keine Einnahmen für seine Pflegeleistungen erhalten. Das Pflegegeld, das Eltern eines behinderten Kindes erhalten, zählt nicht zu den Einnahmen, und zwar unabhängig von der Verwendung. Ansonsten schließen Einnahmen der Pflegeperson für die Pflege unabhängig von ihrer Höhe die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags aus. Hierzu gehört grundsätzlich auch das weitergeleitete Pflegegeld aus der gesetzlichen bzw. privaten Pflegeversicherung. Der Ausschluss von der Gewährung des Pflege-Pauschbetrags gilt allerdings nicht, wenn das Pflegegeld lediglich treuhänderisch für den Pflegebedürftigen verwaltet wird und damit ausschließlich Aufwendungen des Pflegebedürftigen bestritten werden. In diesem Fall muss die Pflegeperson die konkrete Verwendung des Pflegegeldes nachweisen und ggf. nachträglich noch eine Vermögenstrennung durchführen (H 33b EStH 2017 "Pflege-Pauschbetrag").
- Die Pflege muss persönlich erfolgen. Das heißt aber nicht, dass alles selbst erledigt werden muss. Der Pflegende darf sich vielmehr zur Unterstützung zeitweise einer ambulanten Pflegekraft bedienen. Wird die pflegebedürftige Person jedoch rund um die Uhr von externen Pflegekräften betreut, gibt es für Besuche den Pflege-Pauschbetrag nicht – auch wenn zu diesen Zeiten Pflegedienste übernommen werden.
Wichtig: Die Pflege muss nicht in Deutschland stattfinden. Die Wohnung des Pflegenden bzw. des Pflegebedürftigen darf auch in einem EU- bzw. EWR-Staat liegen (§ 33b Abs. 6 Satz 5 EStG).
Welche Kosten sind mit dem Pflege-Pauschbetrag abgegolten?
Mit dem Pflege-Pauschbetrag sollen die Aufwendungen der pflegenden Person abgedeckt werden. Das sind z. B. Kosten für Fahrten, Telefonate, Kleidung für die Pflege, Reinigung usw.
Wer höhere Aufwendungen für die Pflege hat, kann auf den Pflege-Pauschbetrag verzichten und die Kosten im Einzelnen nachweisen. Allerdings wird dann wieder die zumutbare Belastung abgezogen.
Pflege-Pauschbetrag und Behinderten-Pauschbetrag
Pflegen Sie Ihren Ehepartner, können Sie selbst den Pflege-Pauschbetrag bekommen. Ihr Ehepartner kann – wenn er die Voraussetzungen erfüllt – den Behinderten-Pauschbetrag beanspruchen.
Bei einem behinderten Kind, das von den Eltern selbst gepflegt wird, können diese sich den Behinderten-Pauschbetrag übertragen lassen. Für die Pflegekosten können die Eltern zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag ansetzen.