Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Kundengeschenke
Mit Urteil vom 12.4.2016 hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass die Geltendmachung der Kosten für Kalender, die als Kundengeschenke versandt werden, als Betriebsausgabe die Erfüllung bestimmter Auszeichnungspflichten voraussetzt.
Sachverhalt: Wandkalender mit Firmenlogo
Die Klägerin war eine GmbH, die Wandkalender mit dem Logo der Gesellschaft als Kundengeschenke herstellen ließ. Diese wurden mit einem Schreiben zum Jahreswechsel 2003 versandt bzw. an sonstige Personen auf Messen etc. übergeben. Den Aufwand für die Herstellung von rund TEUR 174 machte die Klägerin als Betriebsausgabe geltend. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, bei den Kalendern habe es sich zwar um Geschenke gehandelt, die Aufwendungen seien aber nicht getrennt von den übrigen Betriebsausgaben erfasst worden, so dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 EStG nicht erfüllt seien. Gegen die geänderten Steuerbescheide legte die Klägerin Einspruch ein und erhob anschließend Klage. Zur Begründung führte sie an, dass es sich um eine reine Werbemaßnahme gehandelt habe, für die es keine gesonderten Auszeichnungspflichten gäbe. Selbst wenn man von einem Geschenk ausgehe, seien die Auszeichnungspflichten doch durch die jederzeitige Abrufbarkeit der Aufwendungen im Controlling erfüllt.
Begründung der Entscheidung: Gesonderte Aufzeichnungspflicht gilt auch für Werbegeschenke
Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage als unbegründet ab. Es gelte hier § 4 Abs. 7 EStG, der normiere,
- dass Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind,
- grundsätzlich vom Abzug als Betriebsausgabe ausgeschlossen, es sei denn
- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen nicht mehr als EUR 40 pro Empfänger im Wirtschaftsjahr.
Zudem bestehe eine Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung der Aufwendungen.
Unter 40 EUR: Abzug bei Erfüllung von besonderer Aufzeichnungspflicht
Hier seien die Kalender als Geschenke im Sinne der Norm anzusehen, da diese auch für Werbegeschenke gelte. Eine Schenkung sei nämlich immer dann anzunehmen, wenn etwas unentgeltlich zugewendet werde. Allein aus der Tatsache, dass es sich bei den Kalendern um Werbeartikel gehandelt habe, ergebe sich nichts anderes. Eine verfassungskonforme Einschränkung der Regelung sei nicht erforderlich. Da hier die Herstellungskosten der einzelnen Kalender unter EUR 40 gelegen habe, was unstreitig sei, wäre ein Abzug möglich gewesen, wenn die besonderen Auszeichnungspflichten erfüllt worden seien. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen, da diese nicht über ein gesondertes Konto verbucht worden seien. Die jederzeitige Abrufbarkeit über das Controlling sei nicht ausreichend, um die Anforderungen des § 4 Abs. 7 EStG zu erfüllen. Allein die zutreffende Verbuchung innerhalb der kaufmännischen Buchführung könne dieses.
Praxis-Hinweis: Achten Sie auf die gesonderte Aufzeichnung
Das Urteil des FG Baden-Württemberg erscheint zwar letztlich durchaus vertretbar, in der Sache allerdings sehr kleinkariert. Zwar ist es zutreffend, dass nach § 4 Abs. 7 EStG Aufwendungen für Geschenke nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgabe aufzuzeichnen sind, was hier nicht geschehen ist. Die Möglichkeit, diese Angaben aus dem internen Controlling zu liefern, reicht hierbei, wie das Finanzgericht wohl zutreffend festgestellt hat, nicht aus, da sich diese Angabe aus der kaufmännischen Buchführung ergeben müssen.
Kritisch kann man aber durchaus sehen, dass das Finanzgericht die Kalender, die offensichtlich einen Werbecharakter hatten, als Geschenke angesehen hat. Im engeren Sinne sind sie dieses sicherlich, da sie den Empfängern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden. Es fragt sich allerdings, ob hier der Werbecharakter in solchen Fällen dermaßen überwiegt, also das betriebliche Interesse des Unternehmens, dass die Unentgeltlichkeit von untergeordneter Bedeutung ist und damit reine Werbegeschenke nicht unter den Begriff des Geschenks im Sinne der Norm zu fassen sind.
Wie dem auch sei. Sofern der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts nicht in der Revision, die das FG ausdrücklich zugelassen hat, aufhebt, was zu hoffen bleibt, müssen die betroffenen Steuerpflichtigen darauf achten, dass der Pflicht zu gesonderten Aufzeichnung Rechnung in diesen Fällen getragen wird.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.4.2016, 6 K 2005/11
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