Aus der Praxis -für die Praxis: Minjob und Mindestlohn

Unter der Rubrik „Aus der Praxis - für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen auf, die ein Fachautor für uns beantwortet. Heute eine Frage und deren Beantwortung zum Thema Minijob und Mindestlohn.

Praxis-Hinweis: Wann der Tarifvertrag vorgeht

Tarifvertraglich vereinbarte Mindestlöhne sind immer dann maßgebend, wenn sie über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen.

Frage zum Artikel aus dem Bereich Minijobs vom 7.11.2016

Hier ist die Rede von den ab dem 1.1.2017 geltenden Mindestlöhnen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft von nunmehr  8,50 EUR.

Meines Erachtens beträgt der Mindestlohn in der Land- und Forstwirtschaft - auch laut BMF- ab dem 1.1.2017 -  8,60 EUR und ab dem 1.11.2017 sogar bundeseinheitlich 9,10 EUR. Fehlt mir eine Information, dass der Tarifvertrag ab dem 31.12.2016 nicht mehr gültig ist und nun ein geringerer Mindestlohn in diesem Bereich gilt oder hat sich hier vielleicht ein Fehler eingeschlichen?

Die Antwort: Ab 2017 beträgt der Mindestlohn 8,84 EUR

Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung durch den Bundesrat geändert werden. Die Mitglieder der Mindestlohnkommission hatten sich am 28.6.2016 einstimmig für eine Erhöhung um 34 Cent entschieden.

Auf ihrer Internetseite hat die Bundesregierung mit Datum vom 26.10.2016 mitgeteilt, dass der gesetzliche Mindestlohn entsprechend der Empfehlung der Mindestlohnkommission zum 1.1.2017 von 8,50 EUR auf 8,84 EUR brutto je Zeitstunde erhöht wird. Das Kabinett hat eine entsprechende Verordnung beschlossen.

Zu den Übergangsregelungen in § 24 MiLoG enthält die Internetseite der Bundesregierung folgende Aussagen: „Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass bis zum 31.12.2017 abweichende tarifvertragliche Regelungen dem Mindestlohn vorgehen. Dabei müssen die Tarifvertragsparteien repräsentativ sein und der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Beschäftigten in der Branche verbindlich gelten. Das betrifft die Fleischwirtschaft, die Branche Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie sowie Großwäschereien. Ab dem 1.1.2017 müssen diese Tarifverträge mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 Euro vorsehen. Für Zeitungszusteller gilt ab dem 1.1.2017 ebenfalls ein Mindestlohn von 8,50 Euro“. 

Keine Ausnahmen mehr ab 2018

Ab dem 1.1.2018 müssen alle Beschäftigten dann mindestens den erhöhten gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 EUR erhalten.


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