Produkt- und Warenverkostung zu 100 % abziehbar
Kundschaftstrinken, Produkt- und Warenverkostungen der eigenen Produkte uneingeschränkt abziehbar
Das Abzugsverbot für Bewirtungskosten gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG gilt nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses (Leistungsaustausches) ist. Ebenfalls nicht erfasst werden Aufwendungen bei branchenüblichen Produktverkostungen oder Warenverkostungen oder sog. "Kundschaftstrinken" ("Werbebewirtung"), wenn Hersteller oder Vertreiber von Speisen und Getränken für die eigenen Produkte werben, die Gegenstand der Bewirtung sind (BFH, Urteil v.17.7.2013, X R 37/10). Übliche Gesten der Höflichkeit" werden aus dem Begriff der Bewirtung ausgeschlossen, was sich auf die Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck) bezieht.
Fazit: Es handelt sich um keine Bewirtung, wenn der Unternehmer Produkte und Waren abgibt, damit der Kunde sie probiert. Der Kunde soll die Ware testen, um sie dann später käuflich zu erwerben. Es handelt sich also um Werbeaufwendungen, die zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden können (R 4.10 Abs. 5 Nr. 2 EStR). Es ist unproblematisch, wenn zur Produkt- und Warenverkostung zusätzlich Annehmlichkeiten gereicht werden.
Praxis-Beispiel: Werbeaufwendungen
Trink- und Kostproben, wie das Bier in einer Brauerei, Wein und Sekt in einer Kellerei sowie Wurst in einer Wurstfabrik sind Werbeaufwendungen
Praxis-Beispiel: Besuchergruppe
Eine Besuchergruppe erhält neben den Kostproben bei der Besichtigung des Betriebs ein Erfrischungsgetränk. Das Erfrischungsgetränk ist eine Aufmerksamkeit, sodass der Unternehmer die Aufwendungen insgesamt zu 100 % als Betriebsausgaben abziehen kann. Wird bei einer Weinprobe z. B. Brot gereicht, ist dies eindeutig als Aufmerksamkeit zu beurteilen.
Beauftragt der Unternehmer einen Dritten, z. B. bei einer Ausstellung oder Messe, Warenproben aus seinem Sortiment anzubieten, handelt es sich ebenfalls um Werbeaufwendungen. Werden allerdings neben den Kostproben zusätzliche Mahlzeiten angeboten, müssen diese als Bewirtungskosten behandelt werden, die nur zu 70 % abgezogen werden dürfen.
Praxis-Tipp: Bewirtungskosten und Kosten der Warenprobe trennen
Die Kosten der Warenproben sollten von den Bewirtungskosten getrennt werden. Wenn die Kosten der Warenprobe und der zusätzlichen Mahlzeiten nicht voneinander getrennt werden, besteht für den Unternehmer das Risiko, dass das Finanzamt die gesamten Aufwendungen als Bewirtungskosten behandelt
Vorsicht bei Lokalrunden von Brauereien
Beim sog. Kundschaftstrinken (z. B. bei den Freigetränken von Brauereien und Kellereien) handelt es sich um eine Warenverkostung. Kundschaftstrinken, z. B. in der Form von Lokalrunden an zufällig anwesende Gäste, dient nur dazu, für Produkte zu werben (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.11.2000, 6 K 1867/98). Kosten für Produktwerbung können zu 100 % als Werbekosten abgezogen werden.
Nicht bei jeder Runde, die man ausgibt, handelt es sich um Kundschaftstrinken. Es muss vielmehr feststehen, dass die aufgewendeten Kosten über dem liegen, was bei einem üblichen Lebenshaltungsaufwand als normal angesehen werden kann. So können z. B. beim Besuch mehrerer Gaststätten an einem Tag die Aufwendungen als geschäftlich eingestuft und zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden (BMF, Schreiben v. 25.8.1994, IV B 2 – S 2145 – 113/94).
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