Berechnung von Sachbezügen
In seiner Entscheidung vom 6.6.2018 (BFH, Urteil v. 6.6.2018, VI R 32/16) vertritt der BFH die Ansicht, dass bei der Berechnung der 44-EUR-Freigrenze von Sachbezügen etwaige Versandkosten mit einzubeziehen sind.
Praxis-Hinweis: Die Übernahme der Versandkosten wird als weiterer Sachbezug gewertet
Die Entscheidung des BFH ist aus der Sicht der Klägerin sicherlich als unerfreulich anzusehen, da der Lohnsteuerhaftungsbescheid gegen die Arbeitgeberin letztlich wohl rechtmäßig ergangen ist. Dass der BFH das Urteil der Vorinstanz aufgehoben hat, dürfte kaum weiterhelfen. Dabei erscheint es allerdings schlüssig, dass der BFH in der Übernahme der Versandkosten einen weiteren Sachbezug gesehen hat, der bei der Berechnung der Freigrenze Berücksichtigung zu finden hat. Immerhin hat sich der Arbeitnehmer diese Versandkosten erspart, wenn der Arbeitgeber diese trägt.
Insofern gilt es diese Kosten bei der Berechnung der Freigrenze zukünftig in den einschlägigen Fällen zu berücksichtigen, wenn dies denn nicht bereits in der Vergangenheit geschehen ist. Dass darüber hinaus die Bewertung der Sachbezüge zu einem Einheitspreis von 43,99 EUR bei aller Verschiedenheit der angebotenen Prämien mehr als fraglich erscheint, steht auf einem anderen Blatt. Den genauen Wert der Sachbezüge wird das Finanzgericht zu klären haben. Das Geschäftsmodell der Lieferantin mit der Lieferung zu einem Einheitspreis dürfte dabei in jedem Fall tot sein.
Durch Berücksichtigung der Versandkosten 44-EUR-Freigrenze überschritten
Die Klägerin war eine GmbH, die ihren Arbeitnehmern unter gewissen Voraussetzungen Sachprämien zukommen ließ. Hierbei bediente sie sich einer weiteren X-GmbH. Die Arbeitnehmer konnten aus dem Angebot dieser X-GmbH Sachbezüge auswählen. Die Bestellung erfolgte dann durch die Klägerin. Die X-GmbH stellte der Klägerin regelmäßig 43,99 EUR zuzüglich 6,00 EUR Versandpauschale und Umsatzsteuer in Rechnung. Die Rechnungen wurden von der Klägerin beglichen, die Personalaufwand verbuchte. Lohnsteuer wurde nicht einbehalten. In den monatlichen Lohnabrechnungen wurde jeweils ein Sachbezug von 44,00 EUR ausgewiesen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Versandkosten seien bei der Berechnung des Sachbezugs zu berücksichtigen. Damit sei die Freigrenze für einen lohnsteuerfreien Sachbezug von 44 EUR überschritten. Gegen den Nachforderungsbescheid zur Lohnsteuer wandte sich die Klägerin im Einspruchs- und Klageverfahren vergeblich.
Übernahme der Versandkosten als weiterer Sachbezug, der vom Finanzgericht zu bewerten ist
Der BFH hob auf die Revision der Klägerin das Urteil des FG Baden-Württemberg auf. Allerdings geschah dies zur weiteren Sachaufklärung durch das Finanzgericht. Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsfrage stimmt der BFH nämlich sehr wohl mit der Vorinstanz überein. Dass es sich bei den Sachprämien hier um Sachbezüge der Arbeitnehmer handelte, war dabei unstrittig. Fraglich war aber die Bewertung der Sachbezüge. Diese hat mit dem üblichen Endpreis zu erfolgen, welcher nach der Rechtsprechung des BFH der niedrigste Marktpreis ist. Ob diese Bewertung mit dem niedrigsten Marktpreis hier erfolgt ist, war nach den Feststellungen des FG nicht ersichtlich, sodass dies in einem weiteren Verfahren zu klären sein wird. In jedem Fall stellt aber die Übernahme der Kosten des Versands zur Wohnung des Arbeitnehmers eine weitere Leistung dar. Diese stellt einen weiteren Sachbezug dar, der gesondert zu bewerten ist. Insofern liegt es nahe, dass die Grenze von 44 EUR überschritten war, letztlich obliegt es aber dem Finanzgericht hierzu Feststellungen zu treffen.
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