Pfändung von Corona-Soforthilfe verboten
Praxis-Hinweis: Corona-Soforthilfen für Finanzamt nicht für Steuerrückstände pfändbar
Ab und zu mahlen die Mühlen der Justiz denn doch nicht langsam. Die durch die Covid-19-Pandemie ausgelösten Probleme in vielen Bereichen der Wirtschaft sind erst seit Mitte März 2020 absehbar, bereits Anfang Juli 2020 traf der BFH (BFH Beschluss vom 09.07.20 - VII S 23/20) die zutreffende Entscheidung, dass die Soforthilfe, die von staatlicher Seite gewährt wird, nicht vom Finanzamt wieder für Steuerrückstände gepfändet werden darf. Der BFH bestätigte verschiedene Entscheidungen des FG Münster, das ähnlich entschieden hatte. Diese Entscheidung des BFH kann dabei nur in vollem Umfang gutgeheißen werden. Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften nur insofern pfändbar, als sie auch übertragbar ist. Ausgeschlossen ist deshalb die Pfändung einer zweckgebundenen Forderung.
Bei der Corona-Soforthilfe liegt es auf der Hand, dass diese ausgezahlt wurde, um die wirtschaftlichen Probleme, die aus der Pandemie resultieren, abzumildern. Dieser Zweck kann nicht erreicht werden, wenn die Finanzverwaltung die Forderung für Umsatzsteuerschulden pfändet. Es wäre im Gegenteil geradezu widersinnig, wenn der Staat einerseits relativ unbürokratisch Gelder zur Verfügung stellt, um diese dann in einem nächsten Schritt wieder zu pfänden.
Hausmeisterservice mit Pfändungsschutzkonto
Antragsteller war der Betreiber eines Hausmeisterservice. Dieser unterhielt bei einer Sparkasse ein Pfändungsschutzkonto. Das Finanzamt erließ für dieses Konto eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 9.075,50 EUR, die Steuerschulden betrafen vor allem die Umsatzsteuer 2015.
Die Sparkasse teilte dem Finanzamt mit:
- dass das Konto kein pfändbares Guthaben ausweist,
- da teils vorrangige Pfändungen bestünden und
- zudem 9.000,00 EUR aus dem Bundesprogramm zur Soforthilfe für Kleinunternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 stammen würden.
Nach den Förderbedingungen des Bundes seien diese Beträge pfändungsfrei.
Das Finanzamt lehnte die Freigabe des Kontos des Antragsteller gleichwohl ab. Im Wege der einstweiligen Anordnung wandte sich der Antragsteller an das Finanzgericht mit dem Ziel die Freigabe des Kontos bei der Sparkasse zu erlangen. Dieses gab dem Antrag statt, ließ aber die Beschwerde zum BFH zu. Das Finanzamt legte die Beschwerde ein.
BFH bestätigte FG Münster: Es darf nicht gepfändet werden
Auch der BFH bestätigte mit dem Finanzgericht Münster, dass die Corona-Soforthilfe nicht durch die Finanzverwaltung gepfändet werden darf. Es entschied, dass hier der Erlass einer solchen Anordnung erforderlich sei, um wesentliche Nachteile vom Antragsteller abzuwenden. Ein solcher wesentlicher Nachteil sei in der Einziehung der Corona-Soforthilfe zu sehen.
Die Corona-Soforthilfe unterliegt aber entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung nicht der Pfändung, da es sich bei der um eine nicht übertragbare Forderung handelt. Bei einer solchen besteht nach § 851 ZPO ein Pfändungsverbot.
Es handelt sich bei der Corona-Soforthilfe nämlich um einen zweckgebundenen Zuschuss, der die finanzielle Notlage der Betroffenen abmildern soll. Trotz einer Zweckgebundenheit kann eine Forderung allerdings gepfändet werden, wenn durch die Vollstreckungsmaßnahme die Forderung ihrer Zweckbestimmung zugeführt werden soll. Dieser Ausnahmefall ist hier nicht gegeben, da die Pfändung für die Umsatzsteuer 2015 erfolgen sollte. Ein Zusammenhang mit der durch die Pandemie ausgelösten Liquiditätskrise besteht damit nicht.
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