Differenzbesteuerung: Nachweise und Aufzeichnungspflichten

Differenzbesteuerung, das bedeutet, dass bei bestimmten Verkäufen nicht der volle Umsatz umsatzsteuerpflichtig wird, sondern nur die Differenz zwischen Einkaufpreis und Verkaufspreis. Aktuell gibt eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen Hinweise zu den Aufzeichnungspflichten bei der Differenzbesteuerung und den Folgen, wenn diese nicht beachtet werden.

Wer darf die Differenzbesteuerung anwenden?

Wiederverkäufer dürfen bei beweglichen körperlichen Gegenständen, die sie ohne die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs eingekauft haben, die Differenzbesteuerung anwenden (§ 25a UStG). Das heißt, die Umsatzsteuer wird nur aus der Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis ermittelt. Der Unternehmer hat ein Wahlrecht, er kann für jeden einzelnen Gegenstand die Differenzbesteuerung anwenden oder darauf verzichten (§ 25a Abs. 8 UStG). Die OFD Niedersachsen führt aus, welche Aufzeichnungspflichten zu beachten sind und welche Auswirkungen eintreten, wenn die erforderlichen Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß sind.

Einkaufspreis und Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung getrennt aufzeichnen

Der Wiederverkäufer, der Gegenstände der Differenzbesteuerung unterwirft, muss für jeden Gegenstand getrennt den Verkaufspreis bzw. den Betrag, der bei einer innergemeinschaftliche Lieferung anzusetzen ist, den Einkaufspreis und die Bemessungsgrundlage aufzeichnen (§ 25a Abs. 6 UStG). Er kann den Gesamtkaufpreis mehrerer Gegenstände in einer Summe aufzeichnen, wenn der Gesamtkaufpreis insgesamt 500 EUR nicht übersteigt oder soweit nach Abzug der Einkaufspreise einzelner Gegenstände (die einzeln aufgezeichnet werden) der Betrag von 500 EUR nicht überschritten wird.

Die Aufzeichnungen können nachgeholt werden

Die Aufzeichnungen über die Differenzbesteuerung sind getrennt von den übrigen Aufzeichnungen vorzunehmen. Es reicht aus, wenn sich die aufzeichnungspflichtigen Angaben aus der Buchführung ergeben, indem z. B. entsprechende Konten eingerichtet werden.

Vorschläge zur Verwendung von Konten bei der Differenzbesteuerung:

Kontenbezeichnung

(Beschriftungsvorschlag)

SKR 03

SKR 04

Wareneingang, Einzeldifferenz

3220

5220

Wareneingang, Gesamtdifferenz

3225

5225

Wareneingang, Einzeldifferenz Antiquitäten

3230

5230

Wareneingang, Einzeldifferenz Kunstgegenstände

3235

5235

 

 

 

Erlöse Differenzbesteuerung, Einzeldifferenz ohne USt

8220

4220

Erlöse Differenzbesteuerung, Gesamtdifferenz ohne USt

8225

4225

Erlöse Differenzbesteuerung, Kunstgegenstände, Antiquitäten ohne USt

8230

4230

 Da die Aufzeichnungspflichten nicht Voraussetzung für die Differenzbesteuerung sind, führt allein ein Verstoß gegen diese Aufzeichnungsvorschriften nicht dazu, dass die Differenzbesteuerung nicht mehr angewendet werden kann. Der Unternehmer kann die Aufzeichnungen nachholen, weil sie nicht zeitnah vorgenommen werden müssen (Urteil des FG Berlin vom 21.12.1999, 7 K 5176/98). Das Fehlen von Aufzeichnungen kann allerdings Anlass geben, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.

Was muss ein Unternehmer nachweisen, damit die Differenzbesteuerung anerkannt wird?

Die Differenzbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn aufgrund fehlender Aufzeichnungen nicht feststellbar ist, ob die Voraussetzungen überhaupt vorliegen. Denn der Wiederverkäufer muss nachweisen, dass für die Lieferung, die er erhalten hat,

  • keine Umsatzsteuer geschuldet wird,
  • nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer erhoben wird oder
  • die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde.

Bei der Differenzbesteuerung handelt es sich um eine Vorschrift, die den Unternehmer wirtschaftlich begünstig. Bestehende Zweifel gehen daher zu seinen Lasten.

Bei fehlenden Aufzeichnungen Regelbesteuerung anzuwenden

Kann das Finanzamt wegen fehlender bzw. nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnungen nicht feststellen, ob der Einkauf eines wiederverkauften Gegenstands entgeltlich und ohne Umsatzsteuerschuld angekauft wurde, ist die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen. Die Umsätze sind dann der Regelbesteuerung zu unterwerfen.

OFD Niedersachsen, Verfügung v. 21.05.2015, S 7421 - 24 - St 181

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