Elektroauto -Fahrten zur Stromquelle

Unter der Rubrik „Aus der Praxis – für die Praxis“ greifen wir Leseranfragen auf und beantworten diese. Heute die Frage: Wie sind die Fahrten mit einem Elektroauto zur Steckdose bzw. Auflade-Station steuerlich zu beurteilen? Lesen Sie die Einschätzung von Herrn Krudewig.

Frage: Wie sind die Fahrten mit einem Elektroauto zur Steckdose bzw. Auflade-Station steuerlich zu beurteilen. Um das Elektroauto sinnvoll nutzen zu können, ist es erforderlich, das Fahrzeug über Nacht zu Hause zu laden. Führt dies dazu, dass

  • aus einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte eine voll abziehbare betriebliche Fahrt wird, oder
  • bleibt es dabei, dass es sich um Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte handelt, bei der üblicherweise die Entfernungspauschale anzusetzen ist.

Antwort: Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung zu dieser Fragestellung liegt derzeit nicht vor. Es ist auch fraglich, ob die Finanzverwaltung hierzu überhaupt Stellung nehmen wird, weil davon auszugehen ist, dass Elektrofahrzeuge nicht anders behandelt werden als Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Die Fahrten von der Wohnung zur ersten Betriebsstätte und zurück sind betriebliche Fahrten, bei denen allerdings der Betriebsausgabenabzug auf die Höhe der Entfernungspauschale begrenzt ist.

Fahrten zur Tankstelle sind als betriebliche Fahrten einzustufen

Wer ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor fährt, kann die Fahrten zur Tankstellte als voll abziehbare betriebliche Fahrt einstufen. Dasselbe gilt auch für Fahrten mit dem Elektroauto zur Aufladestelle. Bei Fahrten von und zur Wohnung ist eine Umwegfahrt zur Tankstelle bzw. Aufladestelle betrieblich veranlasst und voll abziehbar. Liegt die Tankstelle bzw. Aufladestelle unmittelbar auf dem Weg von der ersten Betriebsstätte zur Wohnung, ist insgesamt nur die Entfernungspauschale anzusetzen. Das gilt auch dann, wenn ein Elektroauto zuhause aufgeladen wird. Eine andere Betrachtung ist auch bei Elektroautos nicht möglich handelt.

 

Konsequenz: Bei den Fahrten zwischen erster Betriebsstätte und Wohnung kann auch bei Elektroautos nur die Entfernungspauschale angesetzt werden. Eine Umfunktionierung der Fahrten ist aufgrund der bestehenden Rechtslage nicht möglich.

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