Finanzanlagen und Eigenkapital: Buchhalterische Behandlung am Beispiel Holdinggesellschaften
Besonderheiten der Finanzanlagen
Bei handelsrechtlichen Finanzanlagen steht – aufgrund der andauernden Niedrigzinspolitik – die Kapitalerhaltung in Sinne des Gläubigerschutzes im Vordergrund. So gilt für das Anlagevermögen das gemilderte Niederstwertprinzip: Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
Um das Erfordernis der Abwertung von Finanzanlagen infolge von handelsrechtlichen Jahresverlusten (Jahresfehlbeträge) nicht notwendigerweise greifen zulassen, sieht der Gesetzgeber im § 150 Aktiengesetz die Verpflichtung vor, dass die gesetzliche Gewinnrücklage und die nicht gebundene Kapitalrücklage zusammen den Betrag von 10 % des Gezeichneten Kapitals erreichen müssen. Zudem dürfen diese gebundenen Rücklagen tatsächlich nur im Verlustfalle entnommen und mit deren erfolgswirksamen Auflösung zum (möglichen) Ausgleich eines ansonsten vorhandenen Bilanzverlustes verwandt werden.
Neue BFH-Grundsätze für Holdinggesellschaften
In der betriebswirtschaftlichen Praxis ist eine der zentralen Aufgaben von Holdinggesellschaften, dieses Zusammenwirken von Finanzanlagen der Muttergesellschaft und Eigenkapitalien der Tochterunternehmen zeitgerecht zu steuern und letztlich dadurch eine befriedigende Performance für die Anteilseigner sicherzustellen.
Wie bedeutsam das Eigenkapital der Unternehmungen auch für die Finanzverwaltung ist, zeigt ein jüngeres Bundesfinanzhof Urteil zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen: Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies entgegen einer langjährigen Rechtsprechung nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008 nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Dies stellt der Bundesfinanzhof klar und macht zugleich deutlich, dass sein am 27.09.2017 veröffentlichtes Urteil (BFH, Urteil v. 11.07.2017, IX R 36/15) große Auswirkungen auf die Finanzierung von Kapitalgesellschaften durch Gesellschafterdarlehen und die Absicherung von Darlehen durch Bürgschaften des Gesellschafters haben werde. Diese neueren Grundsätze will der BFH eigenen Angaben zufolge demnächst in einer Reihe weiterer Fälle konkretisieren.
Behandlung von Finanzanlagen in der Buchhaltung
Aus der Sichtweise der Finanzbuchführung stellen sowohl die Bewertung als auch die Darstellung im Ausweis von Finanzanlagen und des Eigenkapitals sowie insbesondere der Zeitpunkt der Realisierung von Beteiligungserträgen zentrale wie hochinteressante Wissens- bzw. Aufgabengebiete dar. In keinem anderen Bereich der Doppik kann das Zusammenwirken der fundamentalen Bewertungsprinzipien „Anschaffungswertprinzip“, „Realisationsprinzip“ und „Niederstwertprinzip“ idealtypischer dargestellt werden. So führt im Zeitpunkt der Gründung einer Tochterunternehmung der Abschluss des Gesellschaftsvertrages mit anschließender Aufbringung des gesetzlich festgelegten und/oder vereinbarten Gründungskapitals buchhalterisch zum Einstellen in den Aktivposten Finanzanlage abhängig von der Beteiligungshöhe als Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligung oder als Wertpapiere des Anlagevermögens. Gleichzeitig löst das in der gegründeten Gesellschaft eingebrachte Gründungsvermögen passivseitig die Einstellung der Bestandskonten (Gezeichnetes) Kapital und eventuell bei Einzahlungen über den Nominalwert Kapitalrücklagen aus. Damit beginnt auch der buchhalterische Lebenszyklus einer juristischen Person (Kapitalgesellschaft).
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