Die Umsetzung der Taxonomie mit der Übersendung als E-Bilanz ist abhängig von der Unternehmensform mit unterschiedlichen Herausforderungen verbunden. Das gilt insbesondere für Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften). Die Finanzverwaltung hat für Unternehmen, bei denen voraussichtlich zusätzliche Schwierigkeiten eintreten können, vorübergehende Erleichterungen geschaffen (BMF, Schreiben v. 28.9.2011, BStBl. I 2011, 855, Tz. 20–22). Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Übermittlung
- von Sonder- und Ergänzungsbilanzen und
- den Kapitalkontenentwicklung bezogen auf die einzelnen Mitunternehmer.
Das BMF-Schreiben enthält für diese Erleichterungen unterschiedliche Enddaten:
- Sonder- und Ergänzungsbilanzen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 enden, sind als eigene Datensätze zu übermitteln.
- Kapitalkontenentwicklungen für Mitunternehmer sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, mit getrennten Datensätzen elektronisch zu übermitteln.
D. h., dass Personengesellschaften mit einem Wirtschaftsjahr, das vom Kalenderjahr abweicht, die Sonder- und Ergänzungsbilanzen für Jahresabschlüsse 2014/2015 elektronisch übermitteln müssen. Die elektronische Übermittlung der Kapitalkontenentwicklung für die einzelnen Mitunternehmer ist erst ab dem Folgejahr anzuwenden. Stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein, erfolgt die elektronische Übermittlung in beiden Fällen ab dem Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) 2015.
Es ist eher wahrscheinlich, dass die Einführungserleichterungen mit einem einheitlichen Enddatum ausgestattet sein sollten. Das würde bedeuten, dass die elektronische Übermittlung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen ebenso generell für Jahresabschlüsse gelten soll, die nach dem 31.12.2014 beginnen.
Praxis-Tipp: Bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist Klärung mit dem Finanzamt sinnvoll
Unternehmen mit einem Wirtschaftsjahr, das vom Kalenderjahr abweicht, sollten sicherheitshalber bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen, um auf diesem Wege Rechtsicherheit zu erlangen (Härtefallantrag i. S. d. § 5b Abs. 2 EStG).