Die Buchung erfolgt auf das Konto „Gesetzliche soziale Aufwendungen“ 4130 (SKR 03) bzw. 6110 (SKR 04). Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto „Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt“ 1740 (SKR 03) bzw. 3720 (SKR 04).
Krankenkassen sind zuständig
Seit dem 1.1.2009 ziehen nicht mehr die gesetzlichen Unfallversicherungsträger die Insolvenzgeldumlage ein. Seitdem ziehen die Krankenkassen die Insolvenzgeldumlage zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen monatlich von den Arbeitgebern ein. Seit dem 1.1.2013 beträgt der Umlagesatz 0,15 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts.
Zweck des Insolvenzgelds
In aller Regel sind Unternehmen schon einige Zeit vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zahlungsunfähig und können ihren Arbeitnehmern keinen Lohn mehr zahlen. Das Insolvenzgeld sichert den Arbeitnehmern bei Insolvenz des Arbeitgebers die Nettolohnzahlungen der letzten 3 Monate vor Insolvenzeröffnung.
Mit anderen Worten: Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns, den ihm der Arbeitgeber für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gezahlt hat. Das Insolvenzgeld gleicht also den Nettolohnanspruch der Arbeitnehmer für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung mangels Masse aus.
Praxis-Beispiel: Zahlung einer Insolvenzgeldumlage
Hans Groß beschäftigt 4 Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von jeweils 3.000 EUR. An die Krankenkassen muss er Insolvenzgeldumlagen i. H. v. jeweils 0,15 % des Bruttogehalts = jeweils 4,50 EUR, zusammen also 18,00 EUR, überweisen.
Buchung:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
4130/6110 | Gesetzliche soziale Aufwendungen | 18 | 1740/3720 | Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt | 18 |
Finanzierung des Insolvenzgelds
Das Insolvenzgeld wird nicht über die Beiträge zur Sozialversicherung, sondern durch eine von den beteiligten Unternehmen erhobene Insolvenzgeldumlage finanziert. Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet. Ausgenommen von der Umlagepflicht sind nur die Privathaushalte.
Ebenfalls nicht umlagepflichtig sind die Arbeitgeber der öffentlichen Hand, da für diese ein gesetzlicher Ausschluss von der Insolvenz gilt. Das sind der Bund, die Länder, die Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist.
Praxis-Beispiel: Mehrere Beschäftigungsverhältnisse
Hans Groß bezieht bei der X-GmbH ein monatliches Gehalt von 4.000 EUR und bei der Y-GmbH ein Monatsgehalt von 3.000 EUR, insgesamt 7.000 EUR.
Folge: Die Beitragsbemessungsgrenze von 5.950 EUR (Monat/West) ist überschritten, sodass wie folgt aufzuteilen ist:
Gehalt bei der X-GmbH: (5.950 EUR × 4.000 EUR) : 7.000 EUR = 3.400 EUR
Gehalt bei der Y-GmbH: (5.950 EUR × 3.000 EUR) : 7.000 EUR = 2.550 EUR