Kundenbindungsprogramme - Buchung der Bonuspunkteeinlösung

Unter der Rubrik „Aus der Praxis - für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen auf, die ein Fachautor für uns beantwortet: Wie ist bei der Einlösung der Bonuspunkte zu buchen?

Frage: Kundenbindungsprogramm des Herstellers - wie sind Bonuspunkte zu buchen?

Ein Handwerker kauft bei einem Großhändler Ware und erhält über ein Kundenbindungsprogramm Bonuspunkte beim Hersteller der Ware. Die Einlösung der Punkte wurde vom Hersteller an ein Drittunternehmen vergeben. Gilt dort auch der Freibetrag von 1.080 EUR? Wie ist bei der Einlösung der Bonuspunkte zu buchen? Können Sie mir die Buchungen anhand eines Beispiels zeigen?

Antwort: Dieser Freibetrag gilt und so wird gebucht

Es gibt zwei Freibeträge in Höhe von 1.080 EUR. Zum einen gibt es den Freibetrag von 1.080 EUR gemäß § 8 Abs. 3 EStG nur für Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer. Voraussetzung für die Anwendung dieses Freibetrags ist, dass es sich um Waren oder Dienstleistungen handelt, die der Arbeitgeber überwiegend für seine Kunden herstellt, vertreibt oder erbringt. Der Freibetrag von 1.080 EUR kann somit nicht gewährt werden, wenn es sich um einen Rabatt bzw. eine Vergütung

  • an einen Nicht-Arbeitnehmer handelt und/oder
  • es sich um Waren oder Dienstleistungen handelt, die nicht überwiegend für den Bedarf der eigenen Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden.

Zum anderen sind Sachprämien steuerfrei, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält (§ 3 Nr. 38 EStG). Begünstigt sind hier die Kundenbindungsprogramme, die im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewährt werden. Der Wert der Prämien darf 1.080 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn nur ein bestimmter Kundenkreis, wie z. B. Unternehmer, Bonuspunkte im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen erhält.

Im Übrigen gibt es eine Reihe unterschiedlicher Rabatt-, Gutschein- und Bonusmodelle, mit denen Unternehmen Kunden an sich binden möchten. Soweit derartige Rabatt-, Gutschein- und Bonusmodelle zwischen Unternehmern (z. B. zwischen Hersteller und Handwerker) praktiziert werden, wirken sie sich steuerlich auf beiden Seiten aus.

Ziel der Gewährung von Bonuspunkten ist, dass der Handwerker (Kunde) sich bei seinen Einkäufen für die Produkte des bestimmten Herstellers entscheidet, der umsatzabhängige Bonuspunkte einräumt. Der Einkauf des Handwerkers und das Einlösen der Bonuspunkte sind als einheitlicher Vorgang und nicht als zwei getrennte wirtschaftliche Vorgänge zu behandeln.

Es kann daher grundsätzlich von einer Minderung des Entgelts für den zugrunde liegenden Umsatz des Kunden beim Großhändler (Ursprungsumsatz) im Zeitpunkt der Einlösung der Punkte durch den Kunden ausgegangen werden (nachträgliche Entgeltminderung).

 

Konsequenz: Der Hersteller mindert gemäß § 17 UStG die Bemessungsgrundlage für seinen Umsatz an den Großhändler. Der Handwerker, der aus seinem Umsatz mit dem Großhändler den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, muss seinen Vorsteuerabzug berichtigen. Bezogen auf den Großhändler ergeben sich keine Auswirkungen (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 19.12.2003, IV B 7 - S 7200 - 101/03).

 

Praxis-Beispiel:

Ein Handwerker kauft bei einem Großhändler ein. Ein Hersteller, der seine Produkte über den Großhandel vertreibt, hat ein Kundenbindungsprogramm eingeführt, wonach der Handwerker beim Einkauf seiner Produkte Bonuspunkte erhält. Diese Bonuspunkte kann er später beim Hersteller und nicht beim Großhändler einlösen. Das heißt, der Handwerker kann, wenn er genügend Bonuspunkte hat, diese gegen eine Sachprämie beim Hersteller einlösen. Der Hersteller hat mit der Einlösung der Punkte ein Drittunternehmen beauftragt.

Der Handwerker hat aufgrund seiner Einkäufe bei diesem Hersteller inzwischen 1.000 Bonuspunkte gesammelt. Diese Bonuspunkte löst er bei dem beauftragten Drittunternehmen ein. Der Handwerker erhält eine Sachprämie im Wert von 119 EUR, die er für private Zwecke verwendet. Der Handwerker kann den Vorgang wie folgt buchen.

 

Konto SKR 03 Soll

Kontenbezeichnung

Betrag

Konto SKR 03 Haben

Kontenbezeichnung

Betrag

1800

Privatentnahmen allgemein

119,00 EUR

3720

Nachlässe 19% Vorsteuer

100,00 EUR

 

 

 

1576

Abziehbare Vorsteuer 19%

19,00 EUR

 

 

Konto SKR 04 Soll

Kontenbezeichnung

Betrag

Konto SKR 04 Haben

Kontenbezeichnung

Betrag

2100

Privatentnahmen allgemein

119,00 EUR

5720

Nachlässe 19% Vorsteuer

100,00 EUR

 

 

 

1406

Abziehbare Vorsteuer 19%

19,00 EUR

 

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