Private Pkw-Nutzung: 1%-Regelung bei mehreren Betriebs-Pkw für je

Für die private Nutzung eines Firmenwagens ist die 1 %-Regelung anzuwenden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Wie vorzugehen ist, wenn mehrere Wagen im Betrieb zu Verfügung stehen, dazu nimmt ein Urteil des Bundesfinanzhofs Stellung.

Wird kein Fahrtenbuch führt, wird für die Ermittlung des Privatanteils der Pkw-Nutzung die sog. 1%-Regelung angewendet. Diese ist nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich für jedes betriebliche Fahrzeug einzeln anzuwenden. Nutzt der Unternehmer mehrere Fahrzeuge, werden die privaten Nutzungsanteile für sämtliche zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge durch mehrfache Anwendung der 1%-Regelung bestimmt.

Diese Auffassung bestätigte das Finanzgericht Saarland und entschied, dass die 1%-Regelung grds. auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden ist, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat.

Ohne Belang ist dabei, ob die Ehefrau des Unternehmers ihrerseits ein anderes Fahrzeug hatte. Eine andere Interpretation lässt der Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht zu, obwohl nach Ansicht des Klägers denknotwendig eine zeitgleiche Nutzung ausgeschlossen ist.

Hinweis

Sind im Betriebsvermögen mehrere Pkws vorhanden und werden mehrere davon zu privaten Fahrten genutzt, muss nach dem Gesetzeswortlaut für jeden einzelnen Pkw eine Privatnutzung angesetzt werden. Dies führt zu unsachgemäßen Ergebnissen, da der Unternehmer nicht mehrere Fahrzeuge gleichzeitig nutzen kann.

Bis 2009 wandte die Finanzverwaltung die Vorschrift nur personenbezogen, nicht fahrzeugbezogen an (sog. Junggesellenregelung). Dies ist aber leider seit 2010 passé, da der BFH sich der „Junggesellen-Regelung“ nicht angeschlossen hat. Gegen das Urteil ist zwar die Revision beim BFH unter dem Az. VI R 17/12 anhängig, es ist aber nicht damit zu rechnen, dass der BFH seine Rechtsprechung wieder ändert.

(FG Saarland, Urteil v.19.10.2011, Az. 2 K 1123/09)