Leistungsbeschreibung ist auch durch Verweis auf andere Unterlagen möglich
Bei der Bezeichnung von sonstigen Leistungen reichen allgemeine Formulierungen, wie z. B. technische Beratung und Kontrolle, nicht aus (BFH-Urteil vom 08.10.2008, V R 59/07). Es ist konkret aufzuführen, was kontrolliert wurde bzw. Gegenstand der Beratungsleistung war. Allerdings kann in der Rechnung zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt werden müssen (BFH-Urteil vom 16.01.2014, V R 28/13).
Lt. BFH muss eine Rechnung Angaben enthalten, die eine Identifizierung der abgerechneten Leistungen zweifelsfrei ermöglicht. Dazu können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Es reicht aus, wenn die anderen Unterlagen, auf die der Unternehmer verwiesen hat, eindeutig bezeichnet sind. Diese Unterlagen müssen existieren, aber nicht den Rechnungen beigefügt sein.
Praxis-Beispiel:
In dem Fall, den der BFH entscheiden hat, hatte der Kläger Rechnungen erhalten, in denen zur Beschreibung der erbrachten Dienstleistung ausdrücklich auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen wurde. Diese Vertragsunterlagen waren den Rechnungen nicht beigefügt. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Vorsteuerbeträge ab, weil die Leistungsbeschreibung in der Rechnung nicht vorhanden sei.
Der BFH vertrat hier eine andere Auffassung. Die Bezugnahme auf bestimmte Vertragsunterlagen reicht nämlich auch dann aus, wenn diese Unterlagen den Rechnungen nicht beigefügt worden sind.
Praxis-Tipp
Der Liefergegenstand bzw. die sonstige Leistung müssen in der Rechnung ausgewiesen werden (§ 14 Abs. 4 UStG), sodass eindeutig erkennbar ist, welche Leistung tatsächlich ausgeführt wurde. Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung reicht es allerdings aus, wenn auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird. Diese Unterlagen müssen nicht der Rechnung beigefügt werden.
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