Schmiergelder und Bestechungsgelder: Betriebsausgaben?

Korruption, Schmiergelder und Bestechungsgelder – in manchen Ländern unumgänglich und in Deutschland heiß diskutiert. Gerichte und Gesetzgeber sind damit von Zeit zu Zeit beschäftigt und in der Buchhaltung steht man vor einem Dilemma: Wie werden Geschäftsvorfälle erfasst, die einen Schmiergeldduft haben und was ist zu tun? Eine zusammenfassende Betrachtung dieses Themas hilft hier weiter. 

Der Begriff Schmiergeld ist nicht gesetzlich definiert

Üblicherweise ist Schmiergeld eine Zuwendung in Geld oder Geldeswert, das aufgewendet wird, um

  • entweder den Empfänger zu einem als anstößig empfundenen Verhalten zu veranlassen
  • oder sich für ein derartiges Verhalten erkenntlich zu zeigen.

Das anstößige Verhalten liegt darin, dass der Empfänger die Interessen derjenigen verletzt, zu deren Wahrung er entweder aufgrund eines Anstellungsvertrags oder sonst wie verpflichtet ist.

Schmiergeschenke und Schmiergeld muss unterschieden werden

Durch sog. Zweck- oder Schmiergeschenke will sich der Zuwendende das Wohlwollen des oder der Empfänger sichern. Schmiergeschenke werden gewährt, weil sich der Geber dadurch Vorteile für seinen Betrieb erhofft.

Der Vorteil liegt in aller Regel in der erhofften Aufnahme von Geschäftsbeziehungen. Vom Empfänger wird also noch keine konkrete Gegenleistung erwartet. Es wird nur die Hoffnung damit verbunden, dass künftig Geschäftsbeziehungen zustande kommen werden.

Ist ein derartiges Schmiergeschenk gegeben, können die betreffenden Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die 35-EUR-Obergrenze pro Jahr und Empfänger nicht überschritten wird.

Beispiel - Schmiergeschenk

Ein Hotelier hat in Saarbrücken ein Hotel eröffnet. In der Hoffnung, dass ihm 2 bekannte Taxifahrer künftig Gäste zuführen, schenkt er jedem von ihnen 35 EUR.

Konto

SKR 03/SKR 04 Soll

Konten-

bezeichnung

Betrag EUR

Konto

SKR 03/SKR 04

Haben

Betrag EUR

4630/6610

Geschenke abzugsfähig ohne § 37b EStG

35

1000/1600

35

Der Hotelier hegt mit dem Schmiergeschenk die Hoffnung der Gästezuführung. Eine ganz konkrete Zuführung ist noch nicht in Sicht.

Strebt der Geber aber mit der Zahlung des Geldes eine bestimmte Gegenleistung an, z. B. einen konkreten Geschäftsabschluss, liegt kein Schmiergeschenk, sondern ein Schmiergeld vor. Für die Abziehbarkeit von Schmiergeldern gelten aber erhebliche Restriktionen.

Praxis-Tipp: Zweck der Zuwendung dokumentieren

Bleibt unklar, welchem konkreten Zweck eine Geldzahlung gedient hat, geht dies zu Lasten des Gebers. Das hat zur Folge, dass die Zahlung als echtes Schmiergeld nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen wird. Wenn Unternehmer abzugsfähige Schmiergeschenke zuwenden, sollten sie sich rechtzeitig schriftliche Aufzeichnungen zu Beweiszwecken gegenüber dem Finanzamt machen.

Liegen Betriebsausgaben vor?

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Betrieblich veranlasst sind alle Aufwendungen, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen.

Steht der mit der Zahlung bezweckte Erfolg in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb, ist die Zahlung betrieblich veranlasst, stellt also eine Betriebsausgabe dar. Damit steht aber nicht fest, ob sie auch abzugsfähig ist.

Gesetzliche Verschärfung für die Abzugsfähigkeit

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG neu gefasst. Danach sind Zuwendungen von Vorteilen schon dann vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, wenn diese eine rechtswidrige Tat darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

Ein Vorteil in diesem Sinne ist jede Leistung des Zuwendenden, auf die der Empfänger keinen rechtlich begründeten Anspruch hat und die ihn objektiv besserstellt.

Ein schuldhaftes Verhalten des Zuwendenden bzw. dessen Verurteilung ist nicht (mehr) erforderlich. Auch auf die Verfolgbarkeit kommt es nicht an.

Beispiel: Bestechungsgelder für Promotionsannahmen

So hat das FG Köln mit Urteil vom 18.11.2011 entschieden, dass Bestechungszahlungen für Promotionsannahmen nicht steuerlich absetzbar sind (FG Köln, Urteil v. 18.11.2011, 10 V 2432/11).

Im entschiedenen Fall stellte eine GmbH gegen Entgelte Kontakte zu Doktorvätern her. Akzeptierte ein Doktorvater eine promotionswillige Person, erhielt er von der GmbH ein Honorar. Bei Abschluss der Promotion erhielt er eine weitere Zahlung.

Das FG versagte den Betriebsausgabenabzug der entsprechenden Zahlungen. Denn der Geschäftsführer der GmbH war wegen dieser Zahlungen wegen Bestechung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Finanzgericht folgerte aus dem Strafurteil des LG, dass die Zahlungen an Doktorväter rechtswidrige Handlungen darstellten, was das Versagen des Betriebsausgabenabzugs zur Folge hat.

Es bestehen besondere Mitteilungspflichten

So müssen Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden dienstlich erfahrene Tatsachen, die den Verdacht einer einschlägigen Tat begründen, der Finanzbehörde zwecks Besteuerung oder zur Verfolgung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten mitteilen.

Die auf einer einschlägigen Tat beruhenden Zahlungen, wozu auch die Zahlung von Bestechungsgeldern gehört, können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Erhaltene Bestechungsgelder müssen versteuert werden

Derjenige, der Bestechungsgelder erhält, muss diese grundsätzlich versteuern. Das hat der BGH mit Urteil vom 2.12.2005 entschieden (BGH, Urteil v. 2.12.2005, 5 StR 119/05).

Bestechungsgelder werden als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG qualifiziert. Diese sind erklärungspflichtig. Kapitalerträge aus der Anlage verschwiegener Schmiergelder sind Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der bestochene Steuerpflichtige ist verpflichtet, diese Beträge vollständig in seiner Steuererklärung anzugeben.

Nach Auffassung des BGH wird der betroffene Steuerpflichtige von dieser Pflicht auch nicht durch den Fakt entlastet, dass niemand sich selbst anzeigen muss. Der Steuerpflichtige, der Einkünfte aus Bestechungsgeldern angeben muss, kommt seiner Erklärungspflicht durch betragsmäßige Offenlegung der Einkünfte nach. Derartige Angaben, die lediglich Einkünfte offenbaren, sind dem Steuerpflichtigen zumutbar.

Die Pflicht zur Versteuerung erhaltener Bestechungsgelder hat der BFH mit Urteil vom 16.6.2015 (BFH, Urteil v. 16.6.2015, IX R 26/14). bekräftigt. Danach unterliegen Bestechungsgelder, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Beschäftigung von einem Dritten erhält, als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer.

Gibt der betreffende Arbeitnehmer die erhaltenen Bestechungsgelder an seinen Arbeitgeber heraus, führt das im Jahr der Herausgabe zu Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG.

Arbeitnehmer muss Schmiergelder herausgeben

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG hat ein Arbeitnehmer angenommene Schmiergelder an den Arbeitgeber nach § 687 Abs. 2, § 667 BGB herauszugeben (BAG, Urteil v. 26.2.1971, 3 AZR 97/70).

Allerdings dürfen nach § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG Werbungskostenüberschüsse aus dieser Einkunftsart nicht mit Gewinnen bzw. Überschüssen aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Verluste aus diesen Geschäften können nur mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart entweder in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen ausgeglichen werden.

 


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