Wichtigste Regelungen der EU-Verordnung


Kapitel
Wichtigste Regelungen der EU-Verordnung

Ende 2010 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine EU-Verordnung auf den Weg gebracht, die am 31.3.2012 unter Nr. 260/2012 in Kraft getreten ist. Sie sieht einen festen Stichtag für die SEPA-Umstellung in allen Mitgliedstaaten vor und berücksichtigt die Bedürfnisse der Kreditwirtschaft sowie deren Kunden.

Rechtsgrundlage

Am 31. März 2012 ist die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Kraft getreten. Die ursprünglich geplante EU-Verordnung vom 16.12.2010 (2010/0373 (COD)) zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro basierte auf der EG-Verordnung Nr. 924/2009, und enthielt Teile der Zahlungsdienstrichtlinie 2007/64/EG. Der nachfolgende Vorschlag der EU ergänzt die alte Verordnung Nr. 924/2009 um die Vorschriften über die Erreichbarkeit von Zahlungsdienstleistern für Lastschriften in Artikel 3 und hebt Artikel 8 mit der gleichlautenden Regelung auf.

Wichtigste Regelungen der SEPA-Verordnung

Mit der Verordnung werden die bisherigen SEPA-Rahmenbedingungen geändert. Zudem werden die Mitgliedstaaten an Umstellungsfristen gebunden, um den Umstellungsprozess zu beschleunigen und in allen Mitgliedstaaten zeitgleich abzuschließen. Im Einzelnen beinhaltet die Verordnung u.a. folgende wichtige Regelungen:

1) Anwendungsbereich von SEPA

Unter die Verordnung fallen alle auf Euro lautenden Überweisungen und Lastschriften in der EU, die dem Zahlungsvorgang zugrunde liegen, wobei mindestens einer der Zahlungsdienstleister in der EU ansässig sein muss. Nicht erfasst sind einige Transaktionen wie Zahlungen mit Zahlungskarten, Geldtransfers und Zahlungsvorgänge, die über Telekommunikations-, digitale oder IT-Geräte abgewickelt werden und nicht zu einer Überweisung oder Lastschrift führen.

2) Umstellungsfristen für die technische Umsetzung von SEPA

Die technischen Anforderungen an Überweisungen und Lastschriften müssen spätestens zum 1. Februar 2014 erfüllt werden, wie z. B. ausschließliche Verwendung des IBAN-Codes für die Identifikation von Zahlungskonten.

3) Verbot von Interbankenentgelten

Für nationale und grenzüberschreitende Lastschriften dürfen vom 1. Februar 2014 an weder multilaterale Interbankenentgelte pro Zahlungsvorgang noch andere vereinbarte Vergütungen mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung verlangt werden. Nur in ganz bestimmten Fällen dürfen Ausnahmen hiervon gemacht werden. Interbankentgelte sind quasi „Gebühren“, die zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers bei jeder Lastschrift anfallen. Ihre Erhebung soll künftig grundsätzlich unzulässig sein. Nutzer von Zahlungsdiensten sollen nicht mehr mit zusätzlichen Kosten belastet werden.

4) Mitgliedstaaten müssen Sanktionen festlegen

Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionsregeln für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verordnung festlegen. Außerdem müssen sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, die sicherstellen, dass die Sanktionsregeln angewandt werden. Bis zum 1. August 2013 müssen sie diese Regeln und Maßnahmen der EU-Kommission mitteilen.

5) Umstellungsfristen der bestehenden Bezahlverfahren auf SEPA

Die Verordnung sieht vor, dass die nationalen Altzahlungsinstrumente bei Lastschriften nur noch bis zum 1. Februar 2014 genutzt werden dürfen. Dies wird durch die Europäische Zentralbank unterstützt. Im Rahmen der Übergangsbestimmungen können sich Mitgliedstaaten jedoch längere Fristen vorsehen. Da die Bundesregierung von den Übergangsbestimmungen der SEPA-Verordnung 260/2012 Gebrauch macht, darf das in Deutschland sehr verbreitete elektronische Lastschriftverfahren (ELV) sogar übergangsweise noch bis zum 1.Feburar 2016 genutzt werden (siehe Entwurf zum SEPA-Begleitgesetz, Drucksache 2050/12).

Einführung eines deutschen SEPA-Rates

Um die neuen SEPA-Regelungen der Verordnung zu fördern, den Informations- und Meinungsaustausch zu diesem Thema zu verbessern und den Umstellungsprozess der bestehenden Bezahlverfahren auf das SEPA-Verfahren zu begleiten, haben das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die Deutsche Bundesbank einen deutschen SEPA-Rat ins Leben gerufen. Auf diese Weise soll in erster Linie eine möglichst nutzerfreundliche Umstellung gewährleistet werden. Der Rat setzt sich aus dem gemeinsamen Vorsitz des BMF und der Deutschen Bundesbank sowie Spitzenvertretern der Nachfrage- und der Angebotsseite des deutschen Zahlungsverkehrsmarktes zusammen.