Verbuchung von Energiekostenzuschlägen

Unter der Rubrik „Aus der Praxis ‒ für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen aus dem Bereich Jahresabschluss, Buchhaltung und Steuern auf, die ein Fachautor für uns beantwortet. Heute eine Frage zur Buchung von Energiepreisaufschlägen, die Frau Schwirkslies und Frau Bramburger beantworten.

In der aktuellen Situation der steigenden Energiepreise berechnen Lieferanten jetzt häufiger auf Warenrechnungen zusätzlich Energiekostenzuschläge – entweder prozentual auf die eingekauften Mengen oder als Pauschale. Ist es sinnvoller, diese separat auf die Bezugsnebenkosten zu buchen oder direkt als Zuschlag auf den Einkaufspreis der Ware umzulegen?

Energiekostenzuschläge sind Teil der Bezugsnebenkosten

Zum Warenbezug gehören neben dem Hauptstoff auch die Bezugsnebenkosten (analoge Anwendung des § 255 Abs. 1 HGB). Zu diesen Warenbezugsnebenkosten gehören auch die pauschal oder prozentual berechneten und auf den Hauptstoff aufgeschlagenen Energiekostenzuschläge.

Bezugsnebenkosten können gemeinsam oder getrennt gebucht werden

Die Warenbezugsnebenkosten können im Rahmen der Verbuchung des Wareneingangs direkt mit auf das Konto Wareneingangskonto (3400/5400 SKR 03/04) gebucht werden. Im Nachhinein lassen sich dann die Haupt- und Nebenkosten jedoch nur schwierig unterscheiden und feststellen. Daher bietet es sich hier an, die Warenbezugsnebenkosten auf ein nachrangiges Konto zum Wareneingangskonto zu buchen, z.B. 3800/5800 SKR 03/04.

Verbuchung von Energiekostenzuschlägen: Unternehmensindividuelle Entscheidung

Ob die Buchung getrennt vorzunehmen ist oder nicht, ist eine firmeninterne Entscheidung. Hier sind die Prozesse und Auswertungen entscheidend, für die entweder eine gemeinsame Verbuchung oder eine getrennte Verbuchung benötigt wird.

Umsatzsteuerliche Würdigung von Energiekostenzuschlägen

Der Unterschied der Verbuchung hängt umsatzsteuerlich auch davon ab, ob es sich im umsatzsteuerrechtlichen Sinne um eine einheitliche Leistung handelt oder zwei getrennte Leistungen. Eine einheitliche Leistung ist dann gegeben, wenn die Nebenleistung in Bezug auf die Hauptleistung untergeht oder diese nur dazu bestimmt ist, der Hauptleistung zu dienen, zum Beispiel bei Warenumschließungen beim Versand von Waren. Im Falle einer einheitlichen Leistung ist es buchhalterisch nicht zu beanstanden, wenn ein Konto (3400/5400) bebucht wird. Sollte es sich um eine unabhängige Leistung handeln, die getrennt von der Hauptleistung zu beurteilen ist, ist die Verbuchung über ein Unterkonto zu 3400/5400 zu empfehlen.

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