Vorsteuerabzug bei Reisekosten des Unternehmers

Unter der Rubrik „Aus der Praxis – für die Praxis“ greifen wir praktische Tipps zu wichtigen Themen aus dem Arbeitsalltag im Bereich des Rechnungswesens auf: Heute zu Reisekosten des Unternehmers und welche Vorsteuerbeträge vom Finanzamt zurückgeholt werden dürfen.

Voller Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten

Der Unternehmer darf die Umsatzsteuer bei betrieblich veranlassten Übernachtungskosten uneingeschränkt als Vorsteuer abziehen (Abschn. 4.12.3 Abs. 20 UStAE). Der Unternehmer muss Adressat der Rechnung sein. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 150 EUR braucht der Adressat nicht angegeben zu sein.

Praxis-Tipp: Abgrenzung von Übernachtung und Verpflegung

Hotelübernachtungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % gelten. Der ermäßigte Steuersatz gilt aber nur für die Übernachtungen.  Für andere Leistungen, die nicht unmittelbar mit der Beherbergung im Zusammenhang stehen, wie z. B. für das Frühstück, gilt der Steuersatz von 19 %. Konsequenz ist, dass in den Hotelrechnungen die Leistungen getrennt nach Steuersätzen ausgewiesen sein müssen. Weist der Hotelier die Entgelte und die Umsatzsteuer falsch aus, hat nicht nur er ein Problem, sondern auch sein Kunde, der seinen Vorsteuerabzug ganz oder teilweise verliert. Es ist darauf zu achten, dass auch die Umsatzsteuer getrennt ausgewiesen werden muss. Anderenfalls geht der Vorsteuerabzug verloren, weil seine Rechnung nicht ordnungsgemäß ist.

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