Reisekosten Unternehmer: Hotelrechnungen müssen den richtigen Umsatzsteuersatz ausweisen
Hotelrechnung: 7 % oder 19 % Umsatzsteuer?
Die kurzfristige Vermietung von Wohn-, Schlafräumen und von Campingplätzen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Der ermäßigte Steuersatz gilt nur für Leistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen. Die Vermietung muss kurzfristig sein. Das ist der Fall, wenn die Vermietung weniger als 6 Monate beträgt (Abschn. 12.16 Absatz 3 UStAE).
Es kommt nicht darauf an, ob ein Zimmer oder eine Wohnung vermietet wird. Es muss also kein gaststättenähnliches Verhältnis vorliegen (Abschn. 12.16 Absatz 3 UStAE). Ist die Vermietung kurzfristig, spielt es keine Rolle, ob die Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Fremdenzimmern (möblierten Zimmern) oder Ferienwohnungen erfolgen.
Zuordnung der Leistungen von Hotels zu Umsätzen mit 7 % und 19 % USt
Es dürfen nur die Leistungen mit 7 % besteuert werden, die unmittelbar der Beherbergung dienen. Da die Differenzierung im Einzelfall schwierig ist, sollte man sich an der Unterscheidung orientieren, die von der Finanzverwaltung in Abschnitt 12.16 Abs. 4, 5 und 8 UStAE vorgenommen wurde. So ordnet die Finanzverwaltungen die Leistungen zu:
Tabelle zur Abgrenzung der Leistungen bei Hotelrechnungen (7% vs. 19 %)
Kurzfristige Vermietung: Nebenleistungen zu 7 % USt | Eigenständige Leistungen mit 19 % USt |
Übernachtung im Hotelzimmer, Appartement, auf dem Campingplatz | Verpflegung, wie z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, "All inclusive" |
Ausstattung der Zimmer mit Einrichtungsgegenständen, z. B. Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe | Nutzung von Kommunikationsnetzen (z. B. Telefon und Internet); Nutzung des entgeltlichen Fernsehprogramms (Pay per view) |
Stromanschluss | Getränkeversorgung aus der Minibar |
Nutzung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln | Überlassung von Fahrberechtigungen für den Nahverkehr (unterliegen i. d. R. dem ermäßigten Steuersatz gem § 12 Abs.2 Nr. 10 UStG. |
Reinigung der gemieteten Räume (auch Endreinigung z. B. bei Miete eines Appartements) | Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern (Wellness); Schwimmbadnutzung, Verabreichung von Heilbädern (unterliegen ggf. gem § 12 Abs.2 Nr. 9 UStG. dem ermäßigten Steuersatz). |
Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug | Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft, Transport von Gepäck |
Weckdienst | Überlassung von Sportgeräten und Sportanlagen, Ausflüge |
Bereitstellung von Schuhputzautomaten | Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice |
Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen | Überlassung von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen (können ggf. nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei sein bzw. gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen) |
Kein ermäßigter Steuersatz bei diesen Leistungen:
Keine begünstigten Beherbergungsleistungen liegen in den folgenden Fällen vor, sodass der ermäßigte Steuersatz von vornherein ausscheidet:
- Überlassung von Tagungsräumen,
- Überlassung von Räumen zur gewerblichen oder beruflichen Nutzung,
- Vermietung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten,
- Beförderung in Schlafwagen der Eisenbahnen,
- Nutzung von Kabinen auf Schiffen, die der Beförderung dienen,
- Vermittlung von Übernachtungsleistungen,
- Umsätze von Tierpensionen,
- unentgeltliche Wertabgaben, z. B. die Selbstnutzung von Ferienwohnungen.
Achtung: Leistungen müssen getrennt in der Hotelrechnung aufgeführt werden
Konsequenz ist, dass Übernachtungen mit Frühstück nicht pauschal in einer Summe abgerechnet werden dürfen. Eine Aufteilung ist zwingend erforderlich, um die Umsatzsteuer/Vorsteuer zutreffend zu ermitteln. Dazu muss der Hotelier den Kostenanteil, der auf das Frühstück entfällt, ermitteln und dokumentieren. Er muss innerhalb von 6 Monaten
- eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen, wenn der Empfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht,
- keine Rechnung ausstellen, wenn der Leistungsempfänger eine Privatperson ist.
Praxis-Hinweis: Für Stornokosten fällt keine Umsatzsteuer an
Bei Stornokosten handelt es sich grundsätzlich um Zahlungen für einen nicht steuerbaren Schadensersatz, für den keine Umsatzsteuer anfällt.
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