Bestätigungsvermerk – Handelsgesetzbuch legt Regeln fest


Bestätigungsvermerk – Handelsgesetzbuch legt Regeln fest

Bestimmte Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) und Personenhandelsgesellschaften (GmbH & Co. KG) sind gesetzlich verpflichtet, ihren Jahresabschluss und Lagebericht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Der Bestätigungsvermerk – auch Testat genannt - fasst das im Prüfungsbericht detailliert erläuterte und dargestellte Prüfungsergebnis zusammen.

Wer Abschlussprüfungen durchführt

Praxis-Hinweis: Für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften besteht keine Prüfungspflicht.

Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten einer mittelgroßen GmbH können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein.

Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen wollen. Sie müssen daher bei Annahme des Prüfungsauftrags über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen, aus dem sich ergibt, dass dort ihre Eintragung als Abschlussprüfer nach der Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer vorgenommen worden ist (§ 319 Abs. 1 Satz 3 HGB). Mit der Eintragung ist der Qualitätsnachweis erbracht.

Was der schriftlichen Bestätigungsvermerk beinhalten muss

Der vom Abschlussprüfer frei formulierte, schriftliche Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB muss folgende Inhalte aufweisen:

  • Beschreibung der Aufgabe des Abschlussprüfers;
  • Abgrenzung dieser Aufgabe gegenüber der Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft für die Buchführung, den Jahres- bzw. Konzernabschluss sowie den Lage- bzw. Konzernlagebericht;
  • Darstellung des Gegenstands, der Art und des Umfangs der Prüfung;
  • Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses in einer Beurteilung.

Ein Bestätigungsvermerk ist zum einen erforderlich bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen, zum anderen wird ein Bestätigungsvermerk im Rahmen von freiwilligen Abschlussprüfungen, die den gesetzlichen Prüfungen nach Art und Umfang entsprechen, erteilt.

Praxis-Hinweis: Prüfungsstandard des IDW muss beachtet werden

Der Prüfungsstandard IDW PS 400 n.F. des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) enthält die berufsständischen „Grundsätze für die ordnungsmäßige Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen”. Diese muss jeder Abschlussprüfer beachten.

Relevant sind auch:

  • IDW PS 401 zur Mitteilung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte im Bestätigungsvermerk,
  • IDW PS 405, der bestimmt, ob und in welcher Form die Prüfungsurteile ggf. zu modifizieren (d. h. einzuschränken, zu versagen oder deren Nichtabgabe zu erklären) sind, sowie
  • IDW PS 406 zu Hinweisen im Bestätigungsvermerk.

Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk, eingeschränkter Bestätigungsvermerk und Versagungsvermerk

Zu unterscheiden sind gem. § 322 Abs. 2 HGB der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk, der eingeschränkte Bestätigungsvermerk sowie der Versagungsvermerk, je nachdem, ob und in welcher Tragweite Einwendungen gegen den aufgestellten Jahresabschluss vom Abschlussprüfer erhoben werden.

Der Abschlussprüfer muss mittels des Bestätigungsvermerks ein Urteil dahingehend abgeben, ob die Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht mit den jeweiligen für das geprüfte Unternehmen geltenden Vorschriften übereinstimmen. Er muss beurteilen, ob die wirtschaftliche Lage sowie die Risiken der künftigen Entwicklung im Jahresabschluss und im Lagebericht zutreffend dargestellt wurden, d. h., ob unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird. Zusätzlich muss er gesondert auf etwaige bestandsgefährdende Risiken hinzuweisen.

Wichtig: Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk sagt nichts über wirtschaftliche Lage aus

Der Abschlussprüfer prüft weder die wirtschaftliche Lage des Unternehmens noch die Geschäftsführung des Unternehmens. Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk ist also kein absolutes „Gütesiegel”. Entwickelt sich ein Unternehmen wirtschaftlich ungünstig und ist dies ausreichend im Rahmen der Bewertung sowie im Anhang und Lagebericht berücksichtigt worden, so ist ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk zu erteilen.

Grund für Versagungsvermerk

Zur Erteilung eines Versagungsvermerks kommt es i. d. R. dann, wenn mehrere wesentliche Rechnungslegungsmängel vorliegen, und nicht etwa, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens an sich schlecht ist.

Pflicht zur Offenlegung

Der Bestätigungsvermerk ist als Bestandteil des Jahresabschlusses offenzulegen, d. h., im Gegensatz zum Prüfungsbericht richtet er sich nicht nur an den Auftraggeber selbst, an das Unternehmen, sondern auch an die allgemeine Öffentlichkeit.

Schlagworte zum Thema:  Jahresabschluss, Lagebericht, Abschlussprüfung