Berechnung einer Pensionsrückstellung
Praxis-Hinweis: Erstmalig gebildete Pensionsrückstellung auf Basis der für dieses Jahr geltenden Heubeck-Richttafel
Der BFH klärt mit seinem Beschluss (BFH Beschluss vom 13.02.2019 - XI R 34/16), der ohne eine mündliche Verhandlung ergangen ist, eine bislang umstrittene Rechtsfrage bei der Berechnung einer Pensionsrückstellung. Nun ist die Gewährung von Pensionszusagen in den letzten Jahren aus verschiedenen Gründen etwas aus der Mode gekommen, es gibt aber auch heute noch immer wieder neue Zusagen. Und für diese ist der Beschluss von Bedeutung.
Die Berechnung der Rückstellung für steuerliche Zwecke erfolgt regelmäßig unter Verwendung der sog. Heubeck-Richttafeln. Diese werden alle paar Jahre an neue Gegebenheiten angepasst, insbesondere etwa die steigende statistische Lebenserwartung. In der Regel führt eine neue Richttafel dazu, dass eine höhere Pensionsrückstellung zu bilden ist als bei Verwendung der alten Richttafeln. Der Aufwand aus der Zuführung zur Pensionsrückstellung wirkt sich dabei steuerwirksam aus.
Damit sich die Auswirkungen auf die Steuer desjenigen, der die Rückstellung bildet, in Grenzen halten, bestimmt das EStG, dass der Zuführungsbetrag, der sich aus der Anwendung der neuen Richttafeln ergibt, über mindestens 3 Jahre zu verteilen ist. Wenn jedoch neue Richttafeln in dem Jahr veröffentlicht werden, in dem die Zusage gewährt wurde (erstmalige Bildung einer Rückstellung), erfolgt die Bewertung auf der Grundlage der für dieses Jahr geltenden Richttafel. Dieser Auslegung der gesetzlichen Grundlagen durch den BFH kann nur zugestimmt werden.
FG: Erstmalige Bildung der Pensionsrückstellung mit auf 3 Jahre zu verteilendem Unterschiedsbetrag
Klägerin war eine GmbH, die ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer im Jahr 2005 eine Pensionszusage gewährte. Demgemäß wies sie in ihrer Bilanz zum 31.12.2005 eine Pensionsrückstellung aus. Den Berechnungen legte sie die Heubeck-Richttafeln von 2005 zugrunde, die erstmalig für das Wirtschaftsjahr 2005 anzuwenden waren. Im Rahmen einer Außenprüfung rügte der Prüfer die Berechnung der Rückstellungen. Der Prüfer war der Ansicht, dass sich aufgrund der erstmaligen Anwendung der neuen Richttafeln ein Unterschiedsbetrag ergebe, der nach den gesetzlichen Bestimmungen auf drei Jahre zu verteilen ist. Das nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren angerufene Finanzgericht gab der Klägerin Recht. Das Finanzamt wandte sich deshalb an den BFH.
BFH: Gebot der Verteilung im Erstjahr gilt nicht
Der BFH wies jedoch die Revision des Finanzamts gegen die Entscheidung des Thüringer FG als unbegründet ab. Eine Pensionsrückstellung darf nach dem Steuerrecht höchstens mit dem Teilwert angesetzt werden. Hierbei gilt, dass der Unterschiedsbetrag, der auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, nur auf mindestens 3 Jahre gleichmäßig verteilt werden muss. Ob dies auch gilt, wenn wie hier erstmalig eine Pensionsrückstellung gebildet wird, war bislang höchstrichterlich nicht entschieden und in der Literatur umstritten. Der BFH vertritt nunmehr die Auffassung, dass dieses Gebot der Verteilung im Erstjahr nicht gilt. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
BFH-Kommentierung: Rücklage nach § 6b EStG nur eingeschränkt übertragbar
-
Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
9.910
-
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
3.9481
-
Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
2.938
-
Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
2.359
-
Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
2.249
-
Urlaubsrückstellung berechnen
1.910
-
Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
1.8892
-
Voraussetzungen: Wer kann für welche Wirtschaftsgüter einen IAB geltend machen?
1.812
-
Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
1.739
-
Abstimmung Bewirtungskosten: Welche Kosten vollständig abziehbar sind
1.319
-
Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten – ISSA 5000 und CEAOB-Leitlinien verabschiedet
05.11.2024
-
BAFA-Bericht über die Prüfungen der Lieferkettensorgfaltspflichten
05.11.2024
-
Diskussionen um das CSRD-Umsetzungsgesetz
30.10.2024
-
EU verschiebt Erstanwendung der Entwaldungsverordnung
28.10.2024
-
IASB schließt die Überprüfung von IFRS 15 "Erlöse aus Verträgen mit Kunden" ab
17.10.2024
-
IASB veröffentlicht den Entwurf „Bilanzierung nach der Equity-Methode“
17.10.2024
-
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Unterstützung zur Umsetzung
01.10.2024
-
Lagebericht: Neu anzugebende wichtigste immaterielle Ressourcen
26.09.2024
-
Berücksichtigung von Verlust aus GmbH-Beteiligung
24.09.2024
-
Thematischer Review des FRC zu den Anhangangaben nach IFRS 17 im Jahr der Erstanwendung
19.09.2024