BFH-Kommentierung: Berechnung einer Pensionsrückstellung

Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und werden in diesem Jahr neue „Heubeck-Richttafeln“ veröffentlicht, gibt es keinen Unterschiedsbetrag, der auf 3 Jahre zu verteilen ist. Dies hat der BFH in einem Beschluss entschieden. Damit stellt er sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

Praxis-Hinweis: Erstmalig gebildete Pensionsrückstellung auf Basis der für dieses Jahr geltenden Heubeck-Richttafel

Der BFH klärt mit seinem Beschluss (BFH Beschluss vom 13.02.2019 - XI R 34/16), der ohne eine mündliche Verhandlung ergangen ist, eine bislang umstrittene Rechtsfrage bei der Berechnung einer Pensionsrückstellung. Nun ist die Gewährung von Pensionszusagen in den letzten Jahren aus verschiedenen Gründen etwas aus der Mode gekommen, es gibt aber auch heute noch immer wieder neue Zusagen. Und für diese ist der Beschluss von Bedeutung.

Die Berechnung der Rückstellung für steuerliche Zwecke erfolgt regelmäßig unter Verwendung der sog. Heubeck-Richttafeln. Diese werden alle paar Jahre an neue Gegebenheiten angepasst, insbesondere etwa die steigende statistische Lebenserwartung. In der Regel führt eine neue Richttafel dazu, dass eine höhere Pensionsrückstellung zu bilden ist als bei Verwendung der alten Richttafeln. Der Aufwand aus der Zuführung zur Pensionsrückstellung wirkt sich dabei steuerwirksam aus.

Damit sich die Auswirkungen auf die Steuer desjenigen, der die Rückstellung bildet, in Grenzen halten, bestimmt das EStG, dass der Zuführungsbetrag, der sich aus der Anwendung der neuen Richttafeln ergibt, über mindestens 3 Jahre zu verteilen ist. Wenn jedoch neue Richttafeln in dem Jahr veröffentlicht werden, in dem die Zusage gewährt wurde (erstmalige Bildung einer Rückstellung), erfolgt die Bewertung auf der Grundlage der für dieses Jahr geltenden Richttafel. Dieser Auslegung der gesetzlichen Grundlagen durch den BFH kann nur zugestimmt werden.

FG: Erstmalige Bildung der Pensionsrückstellung mit auf 3 Jahre zu verteilendem Unterschiedsbetrag

Klägerin war eine GmbH, die ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer im Jahr 2005 eine Pensionszusage gewährte. Demgemäß wies sie in ihrer Bilanz zum 31.12.2005 eine Pensionsrückstellung aus. Den Berechnungen legte sie die Heubeck-Richttafeln von 2005 zugrunde, die erstmalig für das Wirtschaftsjahr 2005 anzuwenden waren. Im Rahmen einer Außenprüfung rügte der Prüfer die Berechnung der Rückstellungen. Der Prüfer war der Ansicht, dass sich aufgrund der erstmaligen Anwendung der neuen Richttafeln ein Unterschiedsbetrag ergebe, der nach den gesetzlichen Bestimmungen auf drei Jahre zu verteilen ist. Das nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren angerufene Finanzgericht gab der Klägerin Recht. Das Finanzamt wandte sich deshalb an den BFH.

BFH: Gebot der Verteilung im Erstjahr gilt nicht

Der BFH wies jedoch die Revision des Finanzamts gegen die Entscheidung des Thüringer FG als unbegründet ab. Eine Pensionsrückstellung darf nach dem Steuerrecht höchstens mit dem Teilwert angesetzt werden. Hierbei gilt, dass der Unterschiedsbetrag, der auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, nur auf mindestens 3 Jahre gleichmäßig verteilt werden muss. Ob dies auch gilt, wenn wie hier erstmalig eine Pensionsrückstellung gebildet wird, war bislang höchstrichterlich nicht entschieden und in der Literatur umstritten. Der BFH vertritt nunmehr die Auffassung, dass dieses Gebot der Verteilung im Erstjahr nicht gilt. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung.

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