Doppelte Abschreibung bei Bebauung eines Ehegattengrundstücks

Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einem Grundstück durch einen Nichtunternehmer-Ehegatten kann die Einlage zum Teilwert erfolgen, so dass im Endeffekt eine doppelte AfA möglich ist.

Durch Pressemitteilung vom 4.5.2016 hat der Bundesfinanzhof (BFH) auf seine Entscheidung vom 9.3.2016 (Az. X R 46/14) hingewiesen. Die Grundsätze dieses Urteils ermöglichen im Einzelfall eine doppelte AfA bei der Bebauung eines Grundstücks, das beiden Ehegatten gehört. Ungeachtet der Einschränkungen, die der BFH gemacht hat, ermöglicht deshalb das Urteil für Steuerpflichtige neue Gestaltungsmöglichkeiten im Einzelfall.

Sachverhalt: Übertragung von Einzelunternehmen und Grundstücken im Miteigentum beider Elternteile in vorweggenommener Erfolge

Im Klagefall hatte der Kläger von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Einzelunternehmen unentgeltlich erhalten. In diesem Zusammenhang übertrugen die Eltern des Klägers diesem auch zwei Grundstücke, deren Miteigentümer die Eltern jeweils zur Hälfte waren. Auf den Grundstücken hatte der Vater des Klägers betrieblich genutzte Grundstücke gebaut. Der auf ihn entfallende Teil von Grund und Boden sowie Gebäude wurde in der Bilanz des Unternehmens aktiviert. Für den Anteil, der im Eigentum der Mutter stand, hatte er ein Nutzungsrecht aktiviert und dieses über eine Nutzungsdauer von 50 Jahren abgeschrieben. Unstreitig führte der Kläger für den auf seinen Vater entfallenden Miteigentumsanteil die Buchwerte fort. Strittig war die steuerliche Behandlung des Anteils, der zivilrechtlich der Mutter des Klägers gehört hatte. Der Kläger sah dies als steuerneutral an, während das Finanzamt von einer Einlage zum Teilwert ausging. In der Höhe zwischen dem Teilwert und dem Buchwert des Anteils der Mutter wurde ein Aufgabegewinn angenommen. Hiergegen wandte sich der Kläger letztlich beim BFH erfolgreich, nachdem das Finanzgericht seine Klage noch abgewiesen hatte.

Entscheidung: Miteigentumsanteil der Mutter im Privatvermögen – Einlage zum als Bemessungsgrundlage dienenden Teilwert

Zur Begründung für seine Entscheidung führte der zuständige X. Senat des BFH zunächst aus, dass der Gebäudeanteil der Mutter zu deren Privatvermögen gehört habe, da die Eheleute keinerlei abweichende Vereinbarungen getroffen hätten. Da der Vater hier die gesamten Kosten getragen hätte, sei es auch zutreffend gewesen, einen Bilanzposten zu aktivieren, um den eigenen Aufwand über die Nutzungsdauer zu verteilen, allerdings dürfe die Abschreibung nicht nach etwaigen höheren ertragsteuerlichen Subventionsvorschriften des Betriebsvermögens erfolgen.  Wertsteigerungen seien im Privatvermögen der Mutter eingetreten, so dass zum Zeitpunkt der Einlage in das Betriebsvermögen keine Versteuerung zu erfolgen habe. Ein Veräußerungsvorgang nach § 23 EStG sei nicht gegeben. Bei der unentgeltlichen Übertragung auf den Sohn sei dann eine Einlage zum Teilwert erfolgt, dieser Teilwert bilde die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen.

Praxis-Hinweis: Wann die Abschreibung doppelt genutzt werden kann

Die Entscheidung ermöglicht in letzter Konsequenz eine doppelte Abschreibung:

Eine AfA kann unter diesen Voraussetzungen doppelt erfolgen,

  • wenn ein Ehegatte sämtliche Kosten der Herstellung eines Gebäudes getragen hat,
  • welches auf Grund und Boden errichtet wird, das seinem Ehegatten zur Hälfte gehört.

Dieser wird dann nämlich zivilrechtlich Eigentümer des Gebäudes zu dem Anteil, zu dem ihm der Grund und Boden gehört. Nutzt der Unternehmer-Ehegatte das Gebäude vollständig betrieblich, kann er seine seinen Aufwand als Abschreibung geltend machen.

Wird dann das gesamte Gebäude auf einen Rechtsnachfolger unentgeltlich übertragen, kann der Rechtsnachfolger hinsichtlich des Anteils, der dem Nichtunternehmer-Ehegatten – hier der Mutter -  gehört hat, eine Einlage zum Teilwert vornehmen und von der neuen Bemessungsgrundlage eine Abschreibung vornehmen.

 

Der Vorgang ist dabei bei der Mutter steuerfrei, allerdings muss auf § 23 EStG im Einzelfall geachtet werden. Der vom BMF vorgetragene § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG, der eine Abschreibung von Teilwerten verhindert hätte, griff nicht, da die Mutter ihren Gebäudeanteil nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt hatte.

 

Die gesamte Entscheidung ist für Steuerpflichtige als sehr positiv anzusehen. Allerdings bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung mit dieser umgehen wird. Zudem steckt der Teufel wie so oft im Detail. Steuerpflichtigen, die sich eine Anwendung des Urteil anstreben, sollten sich deshalb in jedem Fall bei der Prüfung des jeweiligen Einzelfalles fachmännischen Rat einholen.   

 

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