ESEF-Verordnung veröffentlicht
Digitalisierte Unternehmensberichterstattung für an den EU-Kapitalmärkten notierte Unternehmen
Ziel ist die Digitalisierung der Unternehmensberichterstattung weiter voranzutreiben und eine damit größere Transparenz der jährlichen Informationen zu erreichen, wobei die Vorgaben ab dem Geschäftsjahr 2020 bislang nur von den an den EU-Kapitalmärkten notierten Unternehmen zu beachten sind. Hinsichtlich des Anwendungszeitpunktes sind zunächst nur die in Anhang 2, Tabelle 1 benannten obligatorischen Elemente der Basistaxonomie auszuzeichnen. Erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2022 beginnen, wird der Umfang der Auszeichnungspflicht dann ausgeweitet auch auf die Anhangangaben des Konzernabschlusses.
Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in allen Amtsprachen
Das neue europäische einheitliche elektronische Berichtsformat (European Single Electronic Format, ESEF) zielt damit darauf ab, die Zugänglichkeit zu verbessern und die Informationen wesentlich benutzerfreundlicher zu gestalten. Durch die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt (am 29.5.2019, S. L143/1 ff.) wird die Verfügbarkeit wichtiger Finanzinformationen zudem in allen Amtssprachen der EU sichergestellt.
Digitalisierte Geschäftsberichterstattungsysteme und vorgegebene Taxonomie anzuwenden
Konkret verpflichtet ESEF alle börsennotierten Unternehmen ihre Jahresberichte mithilfe aktueller digitalisierter Geschäftsberichterstattungssysteme (Extensible Hypertext Markup Language (XHTML) und Inline eXtensible Business Reporting Language (iXBRL)) zu erstellen und entsprechend nach einer vorgegebenen Taxonomie zu markieren („auszuzeichnen“). Allerdings wird in Art. 4 der Umfang der Jahresberichte eingeschränkt auf konsolidierte Abschlüsse nach IFRS, die auszuzeichnen sind. Und auch bei diesen sind nur die in Anhang II spezifizierten Angaben auszuzeichnen, sofern diese Angaben in den jeweiligen Konzernabschlüssen nach IFRS vorhanden sind. Darüber hinaus können auf freiwilliger Basis auch andere in den IFRS-Konzernabschlüssen enthaltenen Angaben ausgezeichnet werden.
Die Mitgliedstaaten können zudem eigene Taxonomien zur Verfügung stellen, um Unternehmen mit Sitz in ihrem Staat die Möglichkeit für eine weitere Auszeichnung für weitere Teile des Jahresfinanzberichts zu ermöglichen. Dagegen dürfen nach Art. 5 Abs. 2 Emittenten mit Sitz in Drittstaaten keine anderen Teile ihrer Jahresfinanzberichte außer den konsolidierten Abschlüssen nach IFRS auszeichnen. Es bleibt abzuwarten, ob Deutschland hier weitere Teile, etwa den Konzernlagebericht oder den HGB-Einzelabschluss, mit in die Auszeichnungsmöglichkeit einbezieht.
Vorgaben in der ESEF-Verordnung für die Auszeichnungen für den IFRS-Konzernabschluss
Insgesamt enthält die Verordnung lediglich 8 Artikel, jedoch einen knapp 800 Seiten starken Anhang, in dem die einzelnen Bezeichnungen der Positionen als Auszeichnungen für den IFRS-Konzernabschluss vorgegeben sind. Dabei gibt es vergleichbar der Taxonomie der E-Bilanz nach dem Steuerrecht jeweils
- eine Presentation Linkbase, die die Taxonomieelemente gruppiert;
- die Calculation Linkbase, die rechnerische Beziehungen zwischen Taxonomieelementen ausdrückt;
- die Label Linkbase, die die Bedeutung jedes Taxonomieelements beschreibt sowie
- die Definition Linkbase, die dimensionale Beziehungen zwischen den Elementen der Basistaxonomie widerspiegelt.
ESMA unterstützt mit ESEF-Berichtshandbuch und -Taxonomiedateien
Zur Unterstützung dieser neuen Vorschriften hat die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) ein ESEF-Berichtshandbuch und ESEF-Taxonomiedateien erstellt, um Unternehmen bei der Erstellung zu unterstützen. Die neuen Bestimmungen werden jährlich aktualisiert, um mögliche Aktualisierungen der Taxonomie, der von der EU übernommenen International Financial Reporting Standards (IFRS), zu berücksichtigen. Damit soll die Kommunikation zwischen Erstellern und Abschlussadressaten stets auf aktueller Basis gehalten werden.
Die Verordnung ist abrufbar unter:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R0815&from=DE
Das ESEF-Berichtshandbuch ist – in englischer Sprache – abrufbar unter:
https://www.esma.europa.eu/document/esef-reporting-manual
Die Taxonomiedateien können abgerufen werden über:
-
Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
9.866
-
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
3.9621
-
Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
3.052
-
Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
2.535
-
Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
2.410
-
Urlaubsrückstellung berechnen
1.976
-
Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
1.9442
-
Voraussetzungen: Wer kann für welche Wirtschaftsgüter einen IAB geltend machen?
1.872
-
Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
1.829
-
Vorteil 3 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Hinterlegung statt Offenlegung
1.425
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