Referentenentwurf zur Umsetzung der elektronischen Finanzberichterstattung nach ESEF
Am 23.9.2019 wurde der Referentenentwurf zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (ESEF-RefE) in deutsches Recht veröffentlicht.
Umfassende Änderungen bei bestehenden Prozessen durch ESEF
Die Übernahme der Vorschläge des ESEF-RefE geht mit umfassenden Änderungen der bestehenden Prozesse einher. Betroffen ist nicht nur der Inhalt, sondern auch das – dann einheitliche - Format der Finanzberichterstattung europäischer kapitalmarktorientierter Mutterunternehmen (Emittenten). Nicht mehr genügen wird eine Veröffentlichung des IFRS-Geschäftsberichts als pdf- oder HTML-Dokument. Vielmehr gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2020 beginnen, ein einheitliches elektronisches Berichtsformat, das European Electronic Single Format (ESEF). Konkret ist dies in inline Extensible Business Reporting Language (iXBRL) zu erstellen und in Extensible Hypertext Markup Language (XHTML) zu veröffentlichen. Basierend auf der IFRS-Taxonomie des (IASB) ist der IFRS-Konzernabschluss mit iXBRL-Etiketten (sog. Tagging) zu versehen.
Große Zahl von Unternehmen von ESEF betroffen
Europaweit sind von der ESEF-VO ungefähr 7.500 Unternehmen betroffen, von denen ca. 5.300 für einen IFRS-Konzernabschluss als Bestandteil des Jahresfinanzberichts das sog. Tagging vornehmen müssen. In Deutschland sind zunächst die Unternehmen angesprochen, die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 WpHG einen Jahresfinanzbericht erstellen müssen und dem Enforcement unterliegen (Stand 2018 ungefähr 550 Unternehmen).
In Deutschland besteht eine Ausnahme von der Erstellung und Publizitätspflicht eines Jahresfinanzberichts, wenn bereits eine Offenlegung der Bestandteile (§ 114 Abs. 2 WpHG) nach handelsrechtlichen Vorgaben erfolgt. Der ESEF-RefE schafft Klarheit und verlangt das Tagging bereits bei der Aufstellung des Abschlusses, also nicht erst im Rahmen einer Erstellung des Jahresfinanzberichts. Gefordert ist die digitale Aufstellung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie des Lage- und Konzernlageberichts und des korrespondierenden Eids.
Bedeutung von ESEF für die Prüfung und den Aufsichtsrat
Regelungsgegenstand ist die Veröffentlichung von Jahresfinanzberichten. Die Erstellung des Berichts und die Aufstellung der einzelnen Bestandteile sind zwar nicht angesprochen, jedoch sind der geprüfte (Konzern-)Abschluss und (Konzern-)Lagebericht Bestandteile. Daher gilt, dass die bloße Übertragung zunächst geprüfter Finanzinformationen in ein elektronisches Format ausscheidet. Der Gesetzgeber folgt im RefE der Annahme einer Pflicht zur Abschlussprüfung der EU-Kommission (siehe die Q&A der ESEF-VO). In der Konsequenz durch die Bindung der digitalen Berichterstattung an die Aufstellung muss nicht nur der Abschlussprüfer, sondern auch der Aufsichtsrat die Richtigkeit des Tagging beurteilen.
Praxistipp: Jetzt schon auf die digitale Finanzberichterstattung vorbereiten
Die Weichen für eine digitale Finanzberichterstattung sind durch die neue ESEF-VO gestellt. Damit einhergehend ist die Forderung einer Erstellung, aber ebenso der Aufstellung in einem einheitlichen elektronischen Format. Diese Herausforderung betrifft Unternehmen, wie Aufsichtsräte und Abschlussprüfer zugleich. Eine Vorbereitung für alle Involvierten ist anzuraten.
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