Ausschluss eines GbR-Gesellschafters
Wann ist ein Ausschluss möglich?
In § 737 BGB ist geregelt, unter welchen Umständen der Ausschluss eines GbR-Gesellschafters möglich ist. Voraussetzung ist eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach die Gesellschaft auch im Fall der Kündigung eines Gesellschafters fortbestehen soll. Außerdem muss ein Umstand vorliegen, der die übrigen Gesellschafter zur Kündigung des Gesellschafters aus wichtigem Grund berechtigt.
Überdauert die Gesellschaft die Trennung?
Existiert eine solche Vereinbarung (= Fortsetzungsklausel) nicht, führt die Kündigung zur Auflösung der GbR insgesamt. Eine Fortführung unter den übrigen Gesellschaftern ist nicht möglich. Dieses Ergebnis ist jedoch selten wünschenswert, da die zur Kündigung berechtigten Gesellschafter häufig ein Interesse an der Fortsetzung der Gesellschaft haben.
Fortsetzungsklausel nachträglich - einstimmig - beschließen
Um diesem Interesse gerecht zu werden, kann auch bei Fehlen einer entsprechenden Vertragsbestimmung eine Fortsetzungsklausel für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters nachträglich durch Gesellschafterbeschluss gefasst werden.
Zu beachten ist, dass den Gesellschaftern die Geschäftsführung nach § 709 Abs. 1 BGB gemeinschaftlich zusteht und somit - sofern keine andere vertragliche Regelung vorliegt - alle Gesellschafter der Fortsetzungsklausel zustimmen müssen.
Trennungsgründe
Wichtige Gründe, die zur Kündigung und damit zum Ausschluss eines Gesellschafters nach § 737 BGB berechtigen, sind in § 723 Abs. 1 Satz 3 BGB beispielhaft, jedoch nicht abschließend aufgezählt.
- Neben der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Verpflichtung legt das Gesetz fest, dass auch das Unmöglichwerden der Erfüllung einer wesentlichen Gesellschafterverpflichtung als wichtiger Grund ausreichend ist.
- Hieraus folgt, dass ein Verschulden nicht zwingend erforderlich ist.
- Allein das Faktum, dass wesentliche Verpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können, ist bereits ausreichend.
Zusammenwirken nicht mehr zumutbar?
Nach Auffassung des BGH kann eine GbR aus wichtigem Grund dann gekündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach der Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nicht zumutbar ist. Hiernach ist der Ausschluss eines Gesellschafters möglich, wenn eine weitere Zusammenarbeit mit diesem aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr in Betracht kommt ( BGH, Urteil v. 21.11.2005, II ZR 367/03.).
Ausschluss als letztes, äußerstes Mittel
Der Ausschluss eines Gesellschafters stellt die Ultima Ratio dar. Kommen mildere Mittel in Betracht, die eine ordnungsgemäße Fortführung auch bei Beibehaltung der ursprünglichen Zusammensetzung der Gesellschaft ermöglichen, sind diese vorzuziehen. Ist der störende Gesellschafter z. B. durch eine pflichtwidrige Geschäftsführung aufgefallen und lässt der Gesellschaftsvertrag den Entzug der Geschäftsführung durch Mehrheitsbeschluss zu, ist zu prüfen, ob diese Maßnahme bereits ausreichend ist.
Wenn 2 sich streiten ...
Außerdem entschied der BGH, dass, sofern das Verhalten der den Ausschluss eines Mitgesellschafters betreibenden Gesellschafter neben dem Verhalten des Auszuschließenden für die Zerstörung des gesellschaftsinternen Vertrauensverhältnisses ursächlich ist, eine Ausschließung nur bei überwiegender Verursachung des Zerwürfnisses durch den Auszuschließenden in Betracht kommt (BGH, Urteil v. 31.3.2003, II ZR 8/01).
Ausschlussgründe im Vertrag geregelt
Der Gesellschaftsvertrag kann darüber hinaus festlegen, dass der Ausschluss eines Gesellschafters auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist und Ausschlussgründe ausdrücklich benennen. Diese müssen jedoch einen sachlichen Hintergrund haben, sodass Willkür der übrigen Gesellschafter unmöglich ist. Somit ist es unzulässig, einen Gesellschafter durch mehrheitlichen Beschluss aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn dieser Mehrheitsbeschluss im Gesellschaftsvertrag einzige Voraussetzung für einen Ausschluss wäre. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam.
Ausschlussfolgen
Die Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters sind in § 736 und §§ 738 ff. BGB geregelt. Nach § 738 Satz 2 BGB erhält der durch Ausschluss ausgeschiedene Gesellschafter eine Abfindung in der Höhe, die ihm bei Auflösung der Gesellschaft zustünde. Nach § 736 BGB i. V. m. § 160 HGB haftet er noch 5 Jahre im Außenverhältnis für bis dahin begründete Verbindlichkeiten.
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