Geringfügige Beschäftigung: 3 Gestaltungstipps zum Minijob

Minijobs sind beliebt, weil der bürokratische Aufwand für Verbuchung und Abführung der Pauschalabgaben überschaubar ist. Doch damit nicht genug: Es gibt bei Minijobs sogar Gestaltungspotenzial. Drei Gestaltungstipps für geringfügige Beschäftigungen.

Gestaltungstipp 1: Doppelte Riester-Zulagen sichern
Leistet der Minijobber 3,9% Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, gehört er zum Personenkreis, die Riester-Zulagen bekommen. Bei Mindestbeiträgen von nur 60 Euro im Jahr winkt die Grundzulage von 154 Euro und die Kinderzulagen von 185 Euro je Kind (bei Geburt ab 2008: 300 Euro). Ist der Minijobber mit einem nichtrentenversicherungspflichtigen Partner verheiratet, erhält auch dieser bei Abschluss eines Riester-Vertrags und Zahlung von mindestens 60 Euro pro Jahr Riester-Zulagen (so. abgeleiteter Anspruch nach § 79 Satz 2 EStG).

Tipp: Dieser Gestaltungstipp ist besonders bei Unternehmern beliebt, die ihren Ehegatten im eigenen Betrieb als Minijobber anstellen und sich dadurch Riester-Zulagen sichern.

Gestaltung 2: Minijob für gemeinnützige Organisation
Minijobber, die für bei einer gemeinnützigen Organisation tätig sind, dürfen das Minijob-Gehalt von monatlich 450 Euro mit der Übungsleiterpauschale (jährlich 2.400 Euro, monatlich 200 Euro) kombinieren. Angenehme Folge für den Minijobber: 650 Euro Verdienst monatlich (Tz. 2.2.1.6 der Geringfügigkeits-Richtlinien 2013).

Tipp: Diese Kombination könnte dazu verleiten, dass beispielsweise Frauen mit Kindern nur noch solche Jobs suchen und auf Dauer ausüben. Das hat den Nachteil, dass sie sich damit aber niemals einen Rentenanspruch fürs Alter aufbauen.

Gestaltung 3: Minijob mit Gehaltsextra kombinieren
Minijobber können wie jeder andere Mitarbeiter auch steuer- und abgabenfreie Extras erhalten und Entgeltumwandlungen vereinbaren. Besonders beliebt sind hierbei Zahlungen in die betriebliche Altersvorsorge.

Beispiel: Eine Minijobberin erhält ein monatliches Gehalt von 560 Euro. Davon werden 120 Euro in die betriebliche Altersvorsorge einbezahlt. Es liegt ein Minijob vor. Der Arbeitgeber muss die Pauschalabgaben auf das Gehalt von 440 Euro abführen (Tz. 2.2.1.7 und Bsp. 14 der Geringfügigkeits-Richtlinien 2013).

Weitere Informationen zum Minijob
Ausführliche Informationen rund um den Minijob seit 1.1.2013 finden Arbeitgeber und Minijobber in den an 20.12.2012 veröffentlichten Geringfügigkeits-Richtlinien 2013.

Ottfried Weiss, München

Schlagworte zum Thema:  Minijob, Geringfügige Beschäftigung