Ausweis von Forderungen
Die Forderungen werden in der Bilanz in vier Posten aufgespalten
Gem. § 266 Abs. 2 B. II. HGB werden Forderungen in die folgenden Unterposten aufgespaltet:
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen
- Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- sonstige Vermögensgegenstände
Was als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gilt
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen entstehen aus Geschäften, die für die Unternehmenstätigkeit typisch sind, insoweit dürfen Forderungen, die aus untypischen Geschäften resultieren, hier nicht ausgewiesen werden. Derartige Forderungen sind als sonstige Vermögensgegenstände auszuweisen. Den Lieferungen und Leistungen liegen gegenseitige Verträge zugrunde (z. B. Lieferungs-, Werks- oder Dienstverträge), die seitens des bilanzierenden Unternehmens bereits durch Lieferung oder Leistung erfüllt wurden, deren Erfüllung durch den Schuldner in Form einer Bezahlung jedoch noch offen steht.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen sind gesondert auszuweisen
Forderungen gegen verbundene Unternehmen sind aus Transparenzgründen gesondert auszuweisen, um die finanziellen Verflechtungen mit verbundenen Unternehmen offenzulegen. Auszuweisen sind Forderungen gegen alle Mutterunternehmen und deren Tochterunternehmen. Dieser Posten umfasst auch die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine Beteiligung vorliegt, ist das Verhältnis am Bilanzstichtag und nicht das Verhältnis zum Zeitpunkt der Forderungsentstehung.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Die Regelungen zu Forderungen gegen verbundene Unternehmen sind entsprechend auch auf Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, anzuwenden.
Sonstige Vermögensgegenstände: ein Sammelposten für die restlichen Forderungen
Unter den sonstigen Vermögensgegenständen werden alle Positionen erfasst, die keinem anderen Posten zugeordnet werden können. Dazu zählen verallgemeinernd Forderungen aus Geschäften, die für die Unternehmenstätigkeit nicht typisch sind.
Als Beispiele sind u. a. Miet- oder Pachtforderungen eines Industrieunternehmens, Darlehens- oder Schadensersatzforderungen oder Forderungen aus dem Verkauf von Anlagevermögen sowie Gehaltsvorschüsse sowie die antizipativen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu nennen. Letztere sind Erträge, die vor dem Bilanzstichtag liegen, deren Einzahlung jedoch erst nach dem Bilanzstichtag erfolgt (periodengerechten Erfolgsermittlung).
Dies ist ein Auszug der Kommentierung zu § 266 HGB aus dem Haufe HGB Bilanz Kommentar.
Weitere Auszüge der Kommentierungen aus dem Haufe HGB Bilanz Kommentar finden Sie hier:
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