Wann die Kosten künftiger Betriebsprüfungen als Rückstellung berücksichtigungsfähig sind
Etwas überraschend hat der BFH hierzu im Urteil vom 6. Juni 2012 (Az. I R 99/10) zu Gunsten des Klägers entschieden, dass bei einer durch das Finanzamt als „Großbetrieb“ eingestuften Kapitalgesellschaft Rückstellungen für zukünftige Betriebsprüfungskosten gebildet werden können, soweit diese die am jeweiligen Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre betreffen. Somit kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses einer Prüfungsanordnung nicht mehr an.
Der BFH begründet dies damit, dass für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Entstehens dieser Verbindlichkeit ausreicht. Maßgeblich hierfür ist die Wahrscheinlichkeit, ob am Bilanzstichtag mehr Gründe für als gegen das Entstehen dieser Verpflichtung in der Zukunft sprechen.
Allerdings spricht allein die Tatsache, dass die Steuern unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden sind, nicht für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Vielmehr ist auf die Betriebsprüfungsstatistik und Betriebsprüfungsanweisungen des BMF abzustellen, nachdem bei Betrieben, die als Großbetriebe eingestuft werden und deshalb nach § 4 Abs. 2 BpO 2000 fortlaufend geprüft werden sollten (sog. Anschlussbetriebsprüfung).
Die Wahrscheinlichkeit, dass der einzelne Veranlagungszeitraum solcher „Großbetriebe“ geprüft wird, liegt bei rund 80 %. Unter diesen Voraussetzungen muss der Unternehmer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass eine Betriebsprüfungsanordnung ergeht, die ohne zeitlichen Abstand an die vorangegangene Außenprüfung anschließt.
Praxistipp:
Die rückstellungsfähigen Kosten sind als Sachleistungsverpflichtung mit den zu erwartenden Einzelkosten zuzüglich angemessener Teile der notwendigen Gemeinkosten anzusetzen und abzuzinsen. Die betroffenen Unternehmen sollten für die erforderliche Schätzung daher Erhebungen über die in der Vergangenheit entstandenen internen und externen Aufwendungen durchführen.
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