So buchen Sie Privatentnahmen richtig
Frage:
Im Fachbeitrag "Firmen-Pkw, Privatnutzung, Grundsätze" ist meines Erachtens die Umsatzsteuerberechnung zur 1%-Methode falsch dargestellt. Die Umsatzsteuer wird doch auf die Bemessungsgrundlage 1% vom Bruttolistenpreis errechnet und nicht herausgerechnet?
Antwort:
Der Beitrag ist hinsichtlich der Umsatzsteuerberechnung zur 1%-Methode richtig dargestellt.
Bei der Überlassung eines Firmenwagens an einen Arbeitnehmer wird die Umsatzsteuer (anders als beim Unternehmer selbst) aus dem Wert nach der 1%-Regelung heraus gerechnet (Abschn. 1.8. Abs. 8 UStAE).
Die lohnsteuerlichen Werte für Sachzuwendungen (§ 8 Abs.2 und 3 EStG) weichen grundsätzlich von den Werten ab, die für umsatzsteuerliche Zwecke anzusetzen sind. In bestimmten Fällen, z. B. bei der Nutzung des Firmenwagens für Privatfahrten, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird. Nach Abschn. 1.8. Abs. 8 Satz 3 UStAE sind die „lohnsteuerlichen Werte dann als Bruttowerte anzusehen, aus denen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.“
Regelung, wenn der Unternehmer seinen Firmenwagen privat nutzt
Ermittelt der Unternehmer für Ertragsteuerzwecke den Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 % - Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, kann er von diesem Wert aus Vereinfachungsgründen bei der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung ausgehen. Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten kann er einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen. Der so ermittelte Betrag ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist.
Regelung bei der Überlassung an einen Arbeitnehmer
Bei der Überlassung eines Firmenwagen auch zu Privatfahrten handelt es sich um einen entgeltlichen Vorgang (= tauschähnlichen Umsatz). Die Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 2 UStG i.V. mit § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG der Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung. Die Finanzverwaltung lässt es zu, den Wert anhand der Gesamtkosten des Arbeitgebers für die Überlassung des Fahrzeugs zu schätzen. Aus den Gesamtkosten dürfen allerdings keine Kosten ausgeschieden werden, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Wird aus Vereinfachungsgründen für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen, sind diese Werte als Bruttowerte anzusehen, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.
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