Diese steuerlichen Abschreibungen stehen bei Gebäuden zur Wahl
Abschreibungsarten bei Gebäuden im Überblick
Im Steuerrecht gibt es eine Reihe unterschiedlicher Abschreibungsmöglichkeiten. Die Höhe der Abschreibung und die Voraussetzungen sind unterschiedlich geregelt. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht. Vermerkt ist auch, ob die jeweilige Variante handelsrechtlich übernommen werden kann.
Abschreibung von Gebäuden
Bezeichnung der Abschreibung | abzuschreibendes Objekt | Bemessungsgrundlage | zulässig in Handelsbilanz |
lineare Abschreibung in Höhe von 3 % § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG | Gebäude bzw. Gebäudeteile, die zum Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen (Bauantrag nach dem 31.3.1985) | Anschaffungs- oder Herstellungskosten | ja |
| lineare Abschreibung in Höhe von 2 % § 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG | Gebäude bzw. Gebäudeteile, die zum Betriebsvermögen gehören, aber Wohnzwecken dienen vermietete Gebäude bzw. Gebäudeteile, die zum Privatvermögen gehören | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert Anschaffungs- oder Herstellungskosten | ja (Mindest-AfA) |
| vermietete Gebäude bzw. Gebäudeteile, die vor dem 1.1.1925 fertig gestellt wurden | Anschaffungs- oder Herstellungskosten | ja | |
| Bestimmte Baumaßnahmen an Gebäuden in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten | Herstellungskosten der begünstigten Baumaßnahme | nein | |
| § 7 i EStG | Baudenkmäler (Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde erforderlich) | Herstellungskosten der begünstigten Baumaßnahme | nein |
sofortiger Abzug bei geringfügigen Baumaßnahmen (Vereinfachungsregelung) | nach Fertigstellung eines Gebäudes bis 4.000 EUR ohne Umsatzsteuer je Baumaßnahme | Herstellungskosten der jeweiligen Baumaßnahme | nein |
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