Absetzbarkeit Pflegekosten: Pflegerqualifikation nicht relevant

Knapp drei Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig – davon werden mehr als zwei Drittel zuhause versorgt. Die Betreuung im privaten Haushalt übernehmen nicht nur Angehörige, sondern auch ambulante Pflegedienste. Ob die Kosten dafür steuerlich geltend gemacht werden können, wenn die Fachkräfte nicht besonders qualifiziert sind, musste vor kurzem das Finanzgericht Baden-Württemberg entscheiden.

Wer auf Pflege angewiesen ist, braucht Unterstützung von vielen Seiten. Nicht immer wollen Pflegebedürftige ins Heim: Viele Betroffene schätzen das bekannte Umfeld und ziehen die Pflege zuhause vor. Das aber geht ins Geld – vor allem, wenn ambulante Pflegedienste oder andere Fachkräfte regelmäßig helfen.

Die Pflegestufe ist entscheidend

Ob und in welcher Höhe Steuerzahler diese Pflegekosten geltend machen können, hängt in erster Linie davon ab, ob sie in eine Pflegestufe eingeordnet sind. Liegt bei den Betroffenen eine Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe I, II oder III vor, dürfen sie ihre Pflegekosten in vollem Umfang geltend machen. Wer in keine Pflegestufe eingruppiert ist und auch keine Einschränkungen in der Bewältigung seines Alltags hat, kann derartige Ausgaben nur dann ansetzen, wenn sie von einem anerkannten Pflegedienst berechnet werden.

Der konkrete Fall: Pflegestufe II zu Hause

In dem Fall, der vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg behandelt wurde, ging es um eine Rentnerin. Bei ihr wurde eine Herzinsuffizienz sowie eine Rückenerkrankung und Gelenksarthrosen festgestellt. Eine vollstationäre Pflege war nach Einschätzung des medizinischen Dienstes jedoch nicht erforderlich. Eingestuft wurde sie in Pflegestufe II. Die Frau entschied sich nach mehreren Stürzen für eine häusliche Pflege, da sie schlechte Erfahrungen bei einer Kurzzeitpflege im Heim gemacht hatte. Sie beauftragte eine polnische Firma mit der hauswirtschaftlichen Versorgung. Dies beinhaltete auch, dass die Betreuungskräfte sie bei alltäglichen Aktivitäten unterstützten. Dazu zählten – neben dem Einkaufen, Spülen und Waschen der Wäsche – die Begleitung zu Ärzten, Hilfe beim An- und Ausziehen sowie bei der Körperpflege. Leistungen im Bereich der Grundpflege waren nicht Hauptbestandteil des Dienstleistungsvertrags. Ein Pflegetagebuch wurde nicht geführt, zumal eine pflegerische Ausbildung für die Kräfte keine zwingende Voraussetzung war.

Ausbildung des Pflegepersonals nicht relevant

Die Rentnerin hatte Pflegegeld in Höhe von 440 Euro monatlich beantragt und machte in ihrer Steuererklärung die Kosten für die Dienstleistungen der polnischen Firma in Höhe von 28.500 Euro geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ab. Schließlich handele es sich bei den Betreuungskräften nicht um einen anerkannten Pflegedienst. Das Finanzgericht folgte in seiner Entscheidung dieser Auffassung nicht (Az. 5 K 2714/15). Ein Abzug der Aufwendungen sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei den eingesetzten Betreuungskräften nicht um besonders ausgebildetes Pflegefachpersonal handele. Eine solche Voraussetzung ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus dem entsprechenden Gesetzgebungsverfahren. Hier sei ausdrücklich betont worden, dass neben anerkannten Pflegediensten beispielsweise Nachbarschaftsinitiativen und Betreuungsdienste wichtige Stützen im Alltag von Familien mit pflegebedürftigen Angehörigen sind.

„Der Gesetzgeber geht daher selbst davon aus, dass die Anerkennung von Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht von der Qualifikation des jeweiligen Pflegepersonals abhängt. Insbesondere der Hinweis auf Nachbarschaftsinitiativen, bei denen es sich üblicherweise um ungeschulte Privatpersonen handeln dürfte, macht deutlich, dass es dem Gesetzgeber gerade nicht auf die Qualifikation des jeweiligen Pflegepersonals ankommt.“

Ausgaben nicht in vollem Umfang abzugsfähig

Das Gericht erklärte aber auch, dass im vorliegenden Fall ein offensichtliches Missverhältnis der aufgewendeten Kosten zum erforderlichen Aufwand bestehe. Die Richter teilten daher die Kosten auf, lediglich 66,5 Prozent der Ausgaben seien steuerlich zu berücksichtigen. Außerdem müsse die Klägerin das erhaltene Pflegegeld abziehen. Außergewöhnliche Belastungen seien nur in der Höhe abzugsfähig, wie der Steuerpflichtige sie endgültig selbst tragen muss.

Praxistipp

Das Gericht hat die Revision zwar zugelassen. Fachleute weisen aber darauf hin, dass Betroffene in vergleichbaren Fällen auf die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg verweisen sollten. Für den hauswirtschaftlichen Anteil können außerdem die Steuerabzugsbeträge für haushaltsnahe Hilfen beansprucht werden.


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