Alternative Medizin: Mehr Chancen auf steuerliche Anerkennung
Damit Steuerpflichtigen bei der Einkommensteuerveranlagung nicht unzumutbare Härten entstehen, wenn sie im Laufe eines Jahres erhebliche, aus dem Rahmen fallende Aufwendungen schultern müssen, hat der Gesetzgeber das Instrument der „außergewöhnlichen Belastungen“ geschaffen. Auf Antrag kann ein Teil dieser Aufwendungen bei der Einkommensteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Das mindert die Steuerlast des Antragstellers.
Auch Kosten für Arznei, Heil- und Hilfsmittel können darunter fallen. Allerdings legt das Finanzamt strenge Maßstäbe bei der Anerkennung an. So muss in der Regel die Verordnung eines Arztes oder eines Heilpraktikers vorliegen. Es gibt aber auch Fälle, bei denen das Finanzamt das Gutachten eines Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassenversicherungen sehen will.
Streit um Fettabsaugung
Darum ging es auch in einem aktuellen Streitfall. Der Kläger hatte für das Jahr 2007 rund 12.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Es handelte sich im Wesentlichen um Vorauszahlungen für eine Fettabsaugung (Liposuktion) an Armen und Beinen im Behandlungszeitraum von November 2007 bis April 2008. Ein Arzt hatte zuvor ein Lipödem diagnostiziert.
Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme jedoch ab, weil es sich um eine „unkonventionelle Behandlungsmethode" handle. Aus schulmedizinischer Sicht ständen konservative Behandlungsmethoden zur Verfügung. Nach einem Attest des behandelnden Arztes vom April 2008 sowie den Befundberichten vom Januar 2008 war die Operation jedoch aus medizinischer Sicht notwendig. Dennoch stellte das Gesundheitsamt im Februar 2008 eine Bescheinigung aus, nach der die Liposuktion als Behandlungsmethode des vorliegenden Störungsbildes „nicht anerkannt" und aus medizinischer Sicht nicht notwendig gewesen sei.
Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten daher die Anerkennung der Operationskosten als außergewöhnliche Belastung ab. Außerdem wies das Finanzgericht darauf hin, dass kein amtsärztliches Attest vor der Behandlung vorgelegen habe.
Begründung des Finanzgerichts nicht ausreichend
Diese Begründung war dem Bundesfinanzhof jedoch zu einfach. Deshalb hob er das Urteil auf und gab den Streitfall an das FG zurück (VI R 51/13). Dabei verwiesen die Richter auf § 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, die der Gesetzgeber mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 rückwirkend neu gefasst hatte. Danach ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit bei Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden über ein amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes vor Beginn der Heilmaßnahme zu begründen. Im Streitfall sei bei der Begründung daher ausschlaggebend, ob es sich bei der Liposuktion um eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung des Lipödems handelt oder nicht.
Nach Auffassung des BFH ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich anerkannt, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Das sei der Fall, wenn die große Mehrheit der Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler) die Behandlungsmethode befürworte.
Daran knüpfte auch die Kritik des BFH am Urteil des Finanzgerichts an. So habe das Finanzgericht bei seiner Bewertung keine nachvollziehbaren Gründe für die Ablehnung aufgeführt. Die amtsärztliche Bescheinigung vom Februar 2008, auf die sich das Gericht stütze, führe lediglich aus, dass die Liposuktion als Behandlungsmethode „nicht anerkannt" sei. Gleiches gelte für die Aussage des medizinischen Dienstes, dass es sich um eine „unkonventionelle Behandlungsmethode" handle. Diese Aussagen reichten aber nicht aus, um die fehlende wissenschaftliche Anerkennung zu belegen.
Praxistipp
Der BFH hat mit seinem Urteil die Hürden für die Ablehnung alternativer Behandlungsmethoden deutlich höher gelegt. Das Finanzgericht wird daher ein Gutachten einholen müssen, das sich konkret dazu äußern muss, wie die Methode in der Fachwelt bewertet wird. Für Betroffene erhöhen sich damit bei alternativen Behandlungsmethoden unter Umständen die Chancen auf eine Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung. Wichtig dabei: Das amtsärztliches Gutachten oder die Bescheinigung eines medizinischen Dienstes müssen vor der Behandlung vorliegen. Im Falle einer Ablehnung sollten Patienten genau prüfen, ob die Ablehnung im Sinne des Urteils nachvollziehbar begründet ist.
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