Sideboard als Trennung nicht anerkannt
Praxis-Hinweis: Auf klare Abgrenzung achten
Zur Frage, wann ein häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen ist, liegen eine Vielzahl von Entscheidungen vor, die gerade in den letzten Jahren zunehmend strengere Anforderungen gestellt haben.
Die private Mitnutzung ist nahezu stets schädlich für die Anerkennung. Zentrale Bedeutung hat hierbei die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 27.7.2015 (Aktenzeichen GrS 1/14), auf die der BFH in seiner hier besprochenen Entscheidung ausdrücklich Bezug nimmt. Seit diesem Urteil des Großen Senats ist entschieden:
Gemischte Aufwendungen sind in der Regel schädlich.
Wenn dann ein Zimmer in einer ansonsten privat genutzten Wohnung nur durch eine halbhohe Wand getrennt wird, liegt es auf der Hand, dass das Finanzamt ein Arbeitszimmer nicht anerkennt. Dies mag zu bedauern sein, ist aber sicherlich als eine Folge der aus der Sicht der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte zu ausufernden Geltendmachung von Ausgaben im Zusammenhang mit Arbeitszimmern in der Vergangenheit zu sehen. Für Steuerpflichtige kann der Rat nur sein, auf eine klar Abgrenzung von betrieblicher und privater Sphäre zu achten, auch und gerade im Hinblick auf ein etwaiges Arbeitszimmer.
Das BFH-Urteil
Mit Urteil vom 22.3.2016 (Aktenzeichen VIII R 10/12) hat der BFH entschieden, dass im Fall eines Arbeitsbereiches, der allein durch ein Sideboard vom Wohnbereich abgeteilt ist, auch dann kein häusliches Arbeitszimmer gegeben ist, wenn dieser Bereich büromäßig eingerichtet ist.
Sachverhalt: Architekt trennt Büro und Wohnzimmer durch Sideboard
Der Kläger war in den Streitjahren als selbständiger Architekt tätig. In seiner angemieteten Wohnung nutzte er im Streitjahr 2007 einen Raum sowohl für betriebliche als auch private Zwecke. Der Büroteil war vom privaten Teil durch ein Sideboard klar abgetrennt. Die auf diesen Büroteil entfallende Miete wurde nicht als Betriebsausgabe anerkannt, da dieser Raum gemischt genutzt wurde. Das Finanzamt erließ geänderte Steuerbescheide. Hiergegen wandte sich der Kläger erfolglos im Einspruchs- und Klageverfahren. Er vertrat die Ansicht, der betriebliche Teil sei klar vom privaten Bereich des Zimmers abgegrenzt und müsse daher anerkannt werden.
Entscheidung: Arbeitszimmer - Wände und Türen müssen sein
Auch mit der Revision zum BFH hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Finanzgericht habe zu Recht keinen Abzug zugelassen, so der BFH. Ein häusliches Arbeitszimmer sei ein Raum, der
- seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in der häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen sei und
- vorwiegend betrieblichen Zwecken diene.
Aufwendungen für Räume, die bereits nach ihrem Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers entsprechen, seien nicht anzuerkennen. Dies sei auch hier der Fall. Ein Arbeitszimmer könne nur ein Raum sein, der durch Wände und Türen abgeschlossen sei. Hier sei nach dem Typus eine gemischte Nutzung des Zimmers gegeben. Eine solche lasse die Arbeitszimmereigenschaft zumindest dann entfallen, wenn die private Nutzung von mehr als untergeordneter Bedeutung sei.
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