Austritt Großbritannien aus der EU: Umsatzsteuerlich Folgen

Mit Schreiben vom 10.12.2020 hat das BMF die umsatzsteuerlichen Folgen des Austritts von Großbritannien aus der EU zusammenfassend dargestellt. Jeder der mit Großbritannien geschäftlich zu tun hat, sollte sich mit diesen Schreiben auseinandersetzen.

Praxis-Hinweis: Alle Geschäfte ab 1.1.2021 mit Großbritannien müssen umsatzsteuerlich geprüft werden

Am 1.1.2021 endet die Übergangsfrist nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union. Ab diesem Zeitpunkt ist das Vereinigte Königreich grundsätzlich Drittland, allerdings gilt dies nach aktuellem Stand nicht für Nordirland. Gleichwohl ist jeder, der mit Großbritannien Handel treibt oder Dienstleistungen dort erbringt, aufgerufen zu prüfen, wie die umsatzsteuerliche Situation ab 2021 ist. Dies gilt insbesondere auch für Dauerleistungen. Das vorliegende BMF-Schreiben (BMF, Schreiben v. 10.12.2020, III C 1 – S 7050/19/10001 :002) bietet hierfür einen guten Überblick, der aber sicherlich nicht alle Zweifelsfragen abdeckt. Dafür ist die Materie zu komplex.

Gesetzliche Grundlagen

Am 31.1.2020 ist das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten. Sodann gab es bis Ende 2020 eine Übergangsfrist, die am Jahresende abläuft. Ab 1.1.2021 ist damit das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland grundsätzlich Drittland. Es gibt allerdings gewisse Sonderregelungen, die das Schreiben im Einzelnen aufführt.     

Grundzüge des BMF-Schreibens

Die wesentlichen Aspekte des BMF-Schreibens lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Ab 1.1.2021 ist das Vereinigte Königreich grundsätzlich als Drittland anzusehen. Es gibt allerdings weiterhin Sonderregelung für Nordirland, das aufgrund eines besonderes Protokolls im Ergebnis weiterhin wie Gemeinschaftsgebiet behandelt wird (Tz. 1 – 5).
  • Nach dem 31.12.2020 unterliegt der Warenverkehr mit Großbritannien zollrechtlichen Förmlichkeiten. Es gibt eine Übergangsregelung für Warenbewegungen, die vor dem 1.1.2021 beginnen und nach dem 31.12.2020 enden. Diese werden im Ergebnis wie „Altumsätze“ vor dem 1.1.2021 behandelt (Tz. 6 – 10).
  • Auch für Sonstige Leistungen, deren Erbringung vor dem 1.1.2021 beginnt und nach dem 31.12.2020 endet, gibt es Übergangsregelungen. Maßgeblich für die Einstufung ist der Zeitpunkt der Beendigung der Leistung (Tz. 11 – 13).
  • Das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren für bestimmte Dienstleistungen kann nur noch für das vierte Quartal 2020 im Verhältnis zu Großbritannien genutzt werden. Berichtigungen von Steuererklärungen können bis Ende 2021 übermittelt werden (Tz. 14 – 17).
  • Ab 2021 sind Unternehmer aus Großbritannien berechtigt, einen Antrag auf Vorsteuererstattung gemäß den Bestimmungen für Drittländer zu stellen. Sind die Vorsteuerbeträge vor dem 1.1.2021 entstanden, ist der Antrag bis 31.3.2021 zu stellen (Tz. 18 - 21).
  • Das Bestätigungsverfahren zur Prüfung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer aus Großbritannien ist ab dem 1.1.2021 nicht mehr möglich (Tz. 22).
  • Unternehmer aus Großbritannien müssen für Zwecke des Handels im Internet einen Empfangsbevollmächtigen im Inland benennen. Bisher erteilte Bescheinigungen über die Erfassung als Steuerpflichtiger nach § 22f UStG bleiben gültig (Tz. 23 – 25).
  • Es gibt besondere Ausführungen zur Bearbeitung von Amtshilfeersuchen, die hier nicht weiter dargestellt werden sollen (Tz. 26 – 28).
  • Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird gesondert geändert (Tz. 29).

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Schlagworte zum Thema:  Brexit, Umsatzsteuer