Pflicht zur Abgabe einer E-Bilanz
Der BFH hat seine Auffassung bestätigt, dass die Pflicht zur Abgabe einer sog. E-Bilanz regelmäßig keine unbillige Härte für ein Unternehmen darstellt. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige ein sicherheitsrelevantes Unternehmen betreibt.
Praxis-Hinweis: Für Befreiung von Abgabe einer E-Bilanz gute Gründe erforderlich
Die Pflicht zur Abgabe einer sog. E-Bilanz besteht bereits seit einigen Jahren für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 oder § 5a EStG ermitteln. Dabei müssen die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung (nebst weiterer Unterlagen) auf elektronischem Wege an das Finanzamt übermittelt werden.
Hierbei ist die Steuerbilanz zu übermitteln und zudem ist eine Aufgliederung der Posten in eine Vielzahl von Einzelposten erforderlich. Deshalb ist die Erstellung und Übermittlung der E-Bilanz teilweise mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Dies gilt insbesondere für Personengesellschaften, aber in einem gewissen Umfang auch für Kapitalgesellschaften. Nachdem die Verpflichtung zur Abgabe einer E-Bilanz in der Vergangenheit durch die Finanzämter eher lax gehandhabt wurde, ist festzustellen, dass in den letzten zwei, drei Jahren zunehmend auf die Übermittlung der E-Bilanz gedrängt wird.
Angesichts des zeitlichen und finanziellen Aufwandes liegt es auf der Hand, dass Steuerpflichtige versuchen, sich der Verpflichtung zu entziehen. Die Befreiung von dieser Pflicht ist jedoch, wie der BFH (Urteil v. 15.5.2018, Az. VII R 14/17) bestätigt hat, nur in einem sehr engen Rahmen möglich, da die Unbilligkeit sich aus der Person des jeweiligen Steuerpflichtigen ergeben muss. Ein allgemeiner Hinweis auf die Unsicherheit der elektronischen Übermittlung reicht nicht aus. Das allgemeine Risiko eines Hacker-Angriffs auf die Finanzverwaltung sei im Interesse des überwiegenden Gemeinwohls an einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Besteuerungsverfahrens hinzunehmen. Insofern bedarf es guter Gründe, um im jeweiligen Einzelfall beim Finanzamt mit dem Ansinnen, von der Abgabe der E-Bilanz befreit zu werden, durchzudringen.
Finanzamt setzt nach Nichtabgabe der E-Bilanz Zwangsgeld fest
Die Klägerin war eine GmbH, die sicherungstechnische Einrichtungen herstellt und vertreibt. Für das Jahr 2013 reichte sie die erforderlichen Steuererklärungen nebst Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) in Papierform beim Finanzamt ein. Nach Androhung eines Zwangsgeldes übersandte die Klägerin allein die Steuererklärungen auf elektronischem Wege. Wegen der Nichtübersendung von Bilanz und GuV setzte das Finanzamt ein Zwangsgeld von 500 EUR fest. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos. Das Finanzgericht wertete hierbei den Einspruch gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes auch als Einspruch gegen die Aufforderung zu Übermittlung von Bilanz und GuV. Die Klägerin trug im Wesentlichen vor, dass die Pflicht zur Übermittlung der E-Bilanz auf elektronischem Wege unbillig sei, da die Gefahr der Ausspähung der Daten gegeben sei. Außerdem sei die Zwangsgeldfestsetzung ermessensfehlerhaft, da die Klägerin angeboten habe, die angeforderten Unterlagen auf einen Datenträger zu übermitteln.
Elektronische Übermittlung nicht manipulationsanfälliger als Abgabe in Papierform – deshalb keine unbillige Härte
Der BFH wies die Revision der Klägerin ab, da diese unbegründet sei. Das Finanzgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass eine unbillige Härte hier nicht gegeben sei. Das Finanzamt stütze seine Aufforderung zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz zutreffend auf § 5b EStG. Hiernach sind der Inhalt der Bilanz und der GuV nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Eine Ausnahme komme nur auf Antrag bei Vorliegen einer unbilligen Härte in Betracht.
Eine solche unbillige Härte sei insbesondere gegeben, wenn die elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen persönlich oder wirtschaftlich unzumutbar sei. Dies ist vor allem der Fall, wenn
- ein erheblicher finanzieller Aufwand erforderlich ist oder
- der Steuerpflichtige aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten zur elektronischen Übermittlung nicht in der Lage ist.
Hiervon kann im Falle der Klägerin nicht die Rede sein, da die elektronische Übermittlung von Daten nicht manipulationsanfälliger sei als die Abgabe in Papierform. Die Voraussetzungen einer unbilligen Härte seien hier deshalb nicht gegeben gewesen. In diesem Fall habe die Finanzverwaltung aber kein Ermessen, sondern sei verpflichtet, die E-Bilanz anzufordern.
Das könnte Sie auch interessieren:
Digitalisierung im Rechnungswesen - Zugriff der Finanzbehörden
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
8.680
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
4.301
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
4.2968
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
4.006
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
3.916
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
3.861
-
Was sind keine Bauleistungen nach § 13b UStG?
3.023
-
Diese Leistungen bewirken den Wechsel der Steuerschuldnerschaft
3.011
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
2.6836
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
2.678
-
Mieterstrom: Wann Vorsteuerabzug bei Einbau von PV-Anlage möglich ist
20.11.2024
-
Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen prüfen
18.11.2024
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
13.11.2024
-
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nur bei kompletter Zahlung
11.11.2024
-
Das Berufsrecht der selbstständigen (Bilanz-)Buchhalter
31.10.2024
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
30.10.2024
-
Einführung der elektronischen Rechnung im Unternehmen
28.10.2024
-
Rechnungsstellung: Was die E-Rechnungen ausmacht
28.10.2024
-
Elektronische Rechnung: Betroffene Unternehmen und Übergangsfristen
28.10.2024
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
24.10.2024