Rückzahlung von Corona-Soforthilfen
Soforthilfeprogramm von Bund und Land
Der einmalige Zuschuss der Länder in Form der Corona-Soforthilfe wurde auf Antrag für 3 Monate an die Unternehmer ausgezahlt und dient länderabhängig zumeist ausschließlich der Deckung des Betriebsbedarfs der Unternehmer. Die Hilfe von bis zu 9.000 EUR bzw. 15.000 EUR (länderabhängig) soll hierbei aber nicht den Lebensunterhalt des Unternehmens decken oder die im Rahmen des Kurzarbeitergeldes erstattungsfähigen Personalkosten. Auch Umsatzeinbußen sollen durch die Förderung nicht ausgeglichen werden und eine Überkompensation, z.B. durch die Inanspruchnahme verschiedener Förderungen, nicht erfolgen. Die einzelnen Zugangsvoraussetzungen können länderabhängig von einander abweichen.
Praxis-Hinweis: Verpflichtung zur Rückzahlung der Corona-Soforthilfe?
Zwar handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nichtrückzahlbare Transferleistung für die Unternehmer, erfolgte die Bewilligung jedoch grundlos oder unter falschen Voraussetzungen, ist der Unternehmer zur (Teil-)Rückzahlung verpflichtet. Auf die Rückzahlungsverpflichtung zu viel erhaltener Soforthilfen verweisen auch die Länder und deren Landesbanken.
Unternehmer müssen daher zwingend den tatsächlichen Liquiditätsbedarf und die Erfüllung der Voraussetzungen prüfen und ggf. zu viel erhaltene Zuschüsse an die Landesbanken zurückzahlen.
Wer ist von einer Rückzahlung betroffen?
Die schnelle Antragsbewilligung und Zuschusszahlung in den ersten Monaten ließ kaum Raum für eine detaillierte Antragsprüfung, sodass oftmals direkt der Förderhöchstbetrag ausgezahlt wurde. Dies ist ein möglicher Grund, der eine Rückzahlung der Soforthilfe erforderlich machen kann. Weitere Gründe sind z. B. schnellerer Umsatzanstieg als ursprünglich geschätzt, geringerer Liquiditätsbedarf als seinerzeit geschätzt, Doppelerhalt der Förderung bei nur einem Antrag aufgrund technischer Probleme, Überkompensation, unberechtigte Beantragung aufgrund fehlerhafter Einschätzung der Antragsvoraussetzungen.
Liegen einer oder mehrere Gründe vor, sollten Unternehmer zeitnah aktiv werden und eine Rückzahlung der zu viel erhaltenen Gelder veranlassen.
Wer prüft die Rückzahlungsverpflichtung? Wer muss aktiv werden?
Auch wenn im Rahmen der Antragstellung die Voraussetzung durch die bewilligende Stelle seinerzeit nicht (voll-)umfänglich geprüft wurden, ist regelmäßig auch noch im Nachhinein eine Prüfung der Antragsinhalte und -berechtigung möglich. Auch soll die Prüfung einer möglichen Überkompensation z.B. im Rahmen der Steuererklärungen der Unternehmer 2020 erfolgen.
Grundsätzlich ist aber jeder Antragstellende selbst verpflichtet, zu prüfen, ob er sich in einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage durch die Corona-Krise befindet und wie hoch sein tatsächlicher Liquiditätsbedarf ist. Bei Unstimmigkeiten hat er unverzüglich eine ggf. notwendige (Teil-)Rückzahlungsverpflichtung bei der bewilligenden Stelle zu melden und eine (Teil-)Rückzahlung an diese vorzunehmen.
In vielen Fällen wird in der Praxis aber auch der Steuerberater eine mögliche Überzahlung der Soforthilfe z.B. aufgrund von geringerem Liquiditätsbedarf für seine Mandanten im Blick behalten und auf eine mögliche Rückzahlungsverpflichtung hinweisen. Unternehmer sollten hier in jedem Fall den Kontakt zu ihrem Steuerberater suchen und diesen um Unterstützung bei der Ermittlung/Zusammenstellung der notwendigen Zahlen bitten.
Wie erfolgt die Rückzahlung?
Wie bei der Antragstellung und deren Voraussetzungen selbst, kann es auch bei der Abwicklung ggf. notwendiger Rückzahlungsverpflichtungen zu unterschiedlichen Voraussetzungen/Abläufen je nach Bundesland kommen. So bieten einige Bundesländer im Internet Formulare für die Prüfung des tatsächlichen Liquiditätsbedarf und die Meldung ggf. notwendiger Rückzahlungen für die Unternehmer an. In anderen Ländern (z.B. Brandenburg) genügt die Schilderung des Sachverhalts und Mitteilung der Rückzahlung an die auszahlende Stelle mittels formlosem Schreiben.
Die Rückzahlung erfolgt in der Regel auf das auszahlende Konto der jeweiligen Landesbank unter der Angabe „Rückzahlung“, des Bescheiddatums sowie der Bescheidnummer.
Konsequenzen wenn eine freiwillige Rückzahlung nicht erfolgt?
Wird der Antragsteller selbst nicht aktiv und zahlt ggf. zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe nicht zurück, kann ein unberechtigter Bezug weitreichende Folgen für ihn haben. Neben der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Förderbeträge kann eine Verzinsung dieser erhoben werden. Aber auch die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen sollten nicht unterschätzt werden.
Stellt die Behörde im Rahmen einer Nachprüfung fest, dass der Antragsteller ganz oder teilweise unberechtigt Corona-Soforthilfe bezogen hat, kann der Verdacht auf Subventionsbetrug gegeben sein mit der Folge der Einleitung eines Strafverfahrens. Auch gewerberechtliche Konsequenzen (z.B. Gewerbeuntersagung) können begründet werden und die Haftung der Geschäftsführung nach § 130 OWiG drohen.
Neben Informationen von Bund und Ländern stehen die Landesbanken den Antragstellern regelmäßig als Ansprechpartner zur Verfügung. Als Unterstützung bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sollten die Antragssteller aber auch nicht die Kontaktaufnahme mit ihrem Steuerberater scheuen. Zwar darf dieser in verschiedenen Bundesländern die Antragstellung und Abwicklung seiner Mandanten nicht direkt begleiten/übernehmen, aber er kann bei der Aufbereitung des Zahlenwerks unterstützen und Fragen beantworten.
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mein Sohn hat am 01.08.2020 eine Lehrstelle angefangen. Nun wurde er unerwartet entlassen. Muss die Firma nun die Corona Hilfe zurückbezahlen?
Mfg
Frau Bramburger hat mir die Antwort geschickt, hier ist sie:
vielen Dank für Ihre Rückfrage. Grundsätzlich unterscheiden sich die Corona-Hilfen für Unternehmen in die sogenannten Soforthilfen, die Überbrückungsgelder, KfW-Darlehen und Erleichterungen bei der Nutzung des Kurzarbeitergeldes. Bei allen ist i.d.R. keine Rückzahlungsverpflichtung zu erwarten, wenn Mitarbeiter betriebsbedingt – oder ggf. auch aus persönlichen Gründen – nach Bezug der Hilfen entlassen werden müssen. Eine Rückzahlungsverpflichtung entsteht hier m.E.n. nur dann, wenn die Corona-Hilfe auch Erstattungsbeträge enthält, die erst auf den Zeitraum nach Entlassung des Mitarbeiters entfallen. Eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung müsste daher im Einzelfall durch das Unternehmen und dessen steuerlichen Vertreter gesondert geprüft werden. Insbesondere wäre hierbei wichtig, die Art der Hilfe sowie deren Zusammensetzung zu überprüfen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben - viele Grüße Sabine Veith
Ich beantragte in dieser Zeit Corona 1 Unterstützung und erhielt auch diese.
Im November meldete ich mein Gewerbe wieder an, da damals die Tendenz zur Erlaubnis mein Massagesalon (Rücken u. Fußreflex) wieder betreiben zu können. Ich renovierte die Mieträumlichkeiten . Leider besteht bis heute Praxisverbot. Ich bin getrennt lebend und erhalte keine Unterstützung. Darf ich die Corona 2 bzw. auch schon Corona 3 Beihilfe über den Steuerberater anfordern.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Sunny
danke für Ihre Anfrage. Wir dürfen keine Beratungsleistungen anbieten. Wenden Sie sich daher direkt an Ihren Steuerberater.
Viele Grüße
Online Redaktion Haufe Finance
hier die Antwort der Autorin:
"vielen Dank für Ihre Rückfrage. Die Corona-Soforthilfe wurde im Rahmen des Soforthilfeprogramms im Frühjahr diesen Jahres sehr schnell von Bund und Ländern auf den Plan gebracht und auch ausgezahlt. Hinweise zu möglichen Rechtsfolgen bei zu Unrecht bezogenen (Teil-)Beträgen aus der Corona-Soforthilfe sind hierbei oft nur sehr sporadisch erfolgt bzw. im "Kleingedruckten". Hier soll der Artikel den Unternehmer unterstützen und ihn allgemein über mögliche Rückfragen und eine notwendige Eigenprüfung informieren. Dabei können leider aufgrund der Komplexität der Thematik nicht alle Teilbereiche vollumfassend beleuchtet werden, wofür ich um Verständnis bitte.
Auch ist im Falle eines tatsächlichen Vorwurfs des Subventionsbetruges das Vorliegen der Voraussetzungen sowie auch möglicher Ausschlussgründe im Einzelfall eingehend zu prüfen, wobei sich grds. die Hinzuziehung eines auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts empfiehlt. Eine umfassende Beratung explizit zu diesem Thema kann und soll der Artikel auch aus rechtlichen Gründen nicht mit sich bringen.
Vor Beantwortung Ihrer Frage daher auch noch einmal ergänzend der Hinweis, dass eine Rechtsberatung hier und im vorliegenden Artikel nicht erfolgen soll und kann:
Der von Ihnen angefragte § 246 (6) StGB regelt Ausnahmefälle zur Strafe aufgrund von Subventionsbetrug. So heißt es dort: "Satz 1: Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Satz 2: Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern."
Auch diese Aspekte können selbstverständlich im Rahmen der Corona-Soforthilfen zum tragen kommen. Soweit es im Einzelfall zur Strafverfolgung aufgrund des Verdachts von Subventionsbetruges kommt, ist zu empfehlen einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten."
Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter.
Viele Grüße
Sabine Veith